Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1991, Az.: AnwZ (B) 26/91
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Voraussetzungen eines Vermögensverfalls; Möglichkeit der Pfändung von auf dem Konto eines Rechtsanwalts befindlichen Mandantengeldern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1991
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 26/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AGH Nordrhein-Westfalen - 17.05.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 7. Oktober 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder
sowie
die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 1. Oktober 1968 bei dem Amtsgericht Rheinbach und bei dem Landgericht Bonn als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 14. Januar 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den vom Antragsteller daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 3. Juni 1991 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 10. Juni 1991 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht.
1.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 13/91 - m.Nachw.).
a)
Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor. In den letzten Jahren sind gegen den Antragsteller in zunehmendem Maße erfolgreiche Zahlungsklagen durchgeführt worden; aus den Schuldtiteln mußte häufig die Vollstreckung betrieben werden, die auch zur Pfändung von Konten des Antragstellers führte. Allein die Summe der in der Widerrufsverfügung aufgeführten Zahlungstitel, die mangels Zahlungsnachweises als noch nicht ausgeglichen anzusehen sind und zum Teil zu Vollstreckungsmaßnahmen geführt haben, belief sich auf ca. 200.000 DM. In das Grundeigentum des Antragstellers wird von dinglich gesicherten Gläubigern durch Zwangsverwaltung und Betreiben der Zwangsversteigerung vollstreckt.
Es war auch nicht erkennbar, daß der Antragsteller seine Schulden in absehbarer Zeit tilgen könnte. Der Antragsteller hat zwar immer wieder während des Verlaufs des Verfahrens behauptet, er werde Grundeigentum verkaufen und dann seine Schulden tilgen. Zu einem solchen Verkauf - nicht einmal Verkaufsverhandlungen sind belegt worden - ist es bis heute nicht gekommen.
Damit waren für die Verwaltungsbehörde genügend Anzeichen gegeben, den Widerruf der Zulassung auszusprechen.
b)
Die weitere Voraussetzung, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, ergab sich daraus, daß die Gläubiger - wie dann auch geschehen - weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auch auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten, wie allein die Kontenpfändungen belegen.
Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. und des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO erachtet (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91). Ob tatsächlich Mandantengelder gepfändet oder zweckwidrig verwandt wurden, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Der vom Antragsteller betonte Umstand, er betreibe im wesentlichen eine Beratungspraxis und leite Mandantengelder über von ihm kontrollierte Konten einer GmbH, deren Gesellschafter seine Ehefrau und sein Sohn sind, vermag eine Gefährdung nicht aufzuheben. Ein Rechtsanwalt erhält immer wieder Fremdgelder bar oder in Form von Barschecks. Derartige Gelder unterliegen dann der Sachpfändung, vor der sich der Rechtsanwalt nicht wirksam schützen kann, weil sich die Zuordnung solcher Gelder oder Schecks zum Geschäftsbetrieb der Anwaltskanzlei im Vollstreckungsverfahren meist nicht ausschließen läßt.
Eine Gefährdung von Mandantengeldern ist schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller nach seinen Angaben hauptsächlich Rechtsberatung betreibt. Eine derartige Selbstbeschränkung auf bestimmte Arten anwaltlicher Tätigkeit ist rechtlich nicht durchsetzbar; der Antragsteller ist nicht gehindert, sofort solche anwaltlichen Tätigkeiten aufzunehmen, die ihn in erheblichem Umfang mit Fremdgeldern in Berührung bringen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91).
Außerdem besteht durch die - durch den Vermögensverfall bedingte - Abwicklung der Zahlungen über Fremdkonten eine zusätzliche Gefährdung deshalb, weil diese Gelder jetzt dem Zugriff der Kontoinhaber und deren Gläubiger unterliegen.
2.
Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82]. Dafür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil sind weitere Schuldtitel bekannt geworden, aus denen die Vollstreckung betrieben wird und die im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden sind. Unter anderem ist in vier Zwangsvollstreckungssachen die eidesstattliche Versicherung beantragt und angeordnet worden.
Die Anzeige, daß der Antragsteller auf seine Zulassung zu verzichten beabsichtigt, ist erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.