Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.1994, Az.: BVerwG 4 NB 44.93
Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 44.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 22754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 23.09.1993 - AZ: 1 K 2/91
Rechtsgrundlagen
- § 41 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- Art. 3 § 12 ÄndGBBauG
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Schleswig-Hosteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 1993 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 538 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf § 41 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Das Normenkontrollgericht brauchte die Sache wegen der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend zu machen, setzt nach dem mit § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO inhaltsgleichen § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO voraus, daß eine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert wird. Dem ist nicht damit Genüge getan, daß die richtige Anwendung revisiblen Rechts in der konkret zu entscheidenden Sache in Frage gestellt wird. Die in der Beschwerdeschrift unter Nr. 1 Satz 2 sowie unter Nr. 2 und Nr. 4 aufgeführten Fragen betreffen lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall und könnten deshalb nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen.
Die unter Nr. 1 Satz 1 der Beschwerdeschrift gestellte Frage genügt zwar dem Darlegungserfordernis des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO, ist jedoch nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten ist. Das Normenkontrollgericht hat festgestellt, die Antragsgegnerin habe im Mai 1977 gemäß Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 - ÄndGBBauG -(BGBl I S. 2221) ortsüblich bekanntgemacht, daß eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz und dem Städtebauförderungsgesetz, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten seien, unbeachtlich sei, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung gegenüber ihr, der Antragsgegnerin, geltend gemacht werde. Dies gelte nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden seien. Diese Bekanntmachung genügte den Anforderungen des Art. 3 § 12 ÄndGBBauG; denn danach konnte die Gemeinde "allgemein oder für einzelne Satzungen durch ortsübliche Bekanntmachung" auf die bezeichneten Rechtsfolgen und die bezeichnete Frist hinweisen. Die Antragsgegnerin mußte also, um die Wirkung des Art. 3 § 12 ÄndGBBauG in Verbindung mit § 155 a BBauG 1976 herbeizuführen, nicht die hier streitige Sanierungssatzung konkret bezeichnen.
Die unter Nr. 3 der Beschwerdeschrift gestellte Frage betrifft nach ihrem Wortlaut zwar auch nur die Rechtsanwendung im Einzelfall. Sie läßt sich jedoch sinngemäß dahin verallgemeinern, ob eine Sanierungssatzung, die mit ihrem vollständigen Wortlaut und einer Liste der in das Sanierungsgebiet einbezogenen Grundstücke veröffentlicht worden ist, wirksam verkündet worden ist, wenn in der Auflistung einige Flurstücke nicht enthalten oder falsch bezeichnet sind. Das Normenkontrollgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Liste tatsächlich lückenhaft oder ungenau ist. Das Vorbringen des Antragstellers ergebe jedenfalls nicht, daß die Aufzählung der Flurstücke - darunter mit richtiger Bezeichnung auch die Grundstücke des Antragstellers - so ungenau sei, daß damit insgesamt der Zweck der Bekanntmachung nicht erreicht worden sei. Das Normenkontrollgericht meint damit offensichtlich, daß sich aus der mitveröffentlichten Liste der Flurstücke eindeutig der räumliche Geltungsbereich der Sanierungssatzung ablesen lasse und daß dieser sich eindeutig auch auf die Grundstücke des Antragstellers erstrecke. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden und wirft Fragen, die einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht erst noch bedürften, nicht auf; denn eine Satzung ist, wie jede andere Rechtsnorm auch, der Auslegung zugänglich. Ergeben sich aus dem veröffentlichten Text der Satzung trotz einzelner Ungenauigkeiten keine Zweifel an ihrem räumlichen Geltungsbereich, so berühren solche redaktionellen Fehler die Gültigkeit der Satzung nicht. Bestehen nur Zweifel, ob einzelne Flurstücke - z.B. im Randbereich - in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen sind oder nicht, so muß darunter nicht die Gültigkeit der Satzung insgesamt leiden, sondern die Satzung kann wegen der insoweit bestehenden Unbestimmtheit teilnichtig sein (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - in bezug auf einen Bebauungsplan). Ob im Einzelfall Ungenauigkeiten der besagten Art Zweifel an dem Geltungsbereich der Satzung insgesamt entstehen lassen oder nicht, oder ob bei Zweifeln über die Einbeziehung nur einzelner Grundstücke die Voraussetzungen für eine Teilnichtigkeit vorliegen, obliegt weitgehend der tatrichterlichen Würdigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 538 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Heeren