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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1978, Az.: BVerwG 3 B 75.73

Bewertung eines Grundstücks als Bauland; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 75.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 25.05.1973 - AZ: VII VG L 34/71

Fundstelle

  • HFR 1979, 66

In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Klägerin sowie des Beteiligten gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg in seinem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1973 ergangenen Urteil, die Revision nicht zuzulassen, werden zurückgewiesen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines eigenen Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

1.

Das Beschwerdeverfahren ist durch den Tod des anwaltlich vertreten gewesenen Ehemannes der Klägerin nicht unterbrochen worden (§ 246 Abs. 1 ZPO). Soweit er selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hatte und als Beschwerdegegner von der gleichzeitigen Nicht Zulassungsbeschwerde des Beteiligten betroffen worden war, führt die Klägerin als seine durch Erbschein des Amtsgerichts Hamburg vom 16. August 1976 ausgewiesene Alleinerbin das gemeinsame Beschwerdeverfahren fort; dies hat sie durch einen von ihrem Prozeßbevollmächtigten eingereichten Schriftsatz, den die Beklagte und der Beteiligte erhalten haben, hinreichend zum Ausdruck gebracht.

2

2.

Die ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Klägerin (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht begründet.

3

Grundsätzliche Bedeutung, die zur Zulassung der Revision führt, hat eine Rechtssache nur dann, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist. In diesem Sinne ist die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, "ob die Annahme des Bestehens von Bauland die Aufteilung in mehrere wirtschaftliche Einheiten bedingt", nicht grundsätzlich kläruhgsbedürftig, sondern allenfalls von Bedeutung für den vorliegenden Einzelfall. Sie dient mithin nicht der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts. Dies ergibt sich aus folgendem:

4

Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die gesamte Grundstücksfläche als Bauland an ausgebauter Straße angesehen und seiner Beurteilung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere in den Urteilen vom 22. Februar 1963 - BVerwG 4 C 249.61 - (Buchholz 427.209 § 2 Nr. 1 = ZLA 1963, 215) und vom 26. Februar 1970 - BVerwG 3 C 212.67 - (Buchholz a.a.O. Nr. 3 = ZLA 1970, 138) - zur Frage der Baulandeigenschaft eines Grundstücks zugrunde gelegt. In den vorzitierten Entscheidungen wird ebenso wie in weiteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Urteile vom 24. November 1964 - BVerwG 3 C 194.62 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 17 b = ZLA 1965, 121] und vom 25. November 1976 - BVerwG 3 C 37.76 -) übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß für die Frage der Baulandeigenschaft eines unbebauten Grundstücks in erster Linie auf den im maßgebenden Zeitpunkt vorhandenen Erschließungsgrad abzustellen ist und dabei jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgebend sind. Dies kommt insbesondere auch in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1963 (a.a.O.) zum Ausdruck, von der das angefochtene Urteil - in Gegensatz zu der von der Klägerin angedeuteten Rechtsaufassung - nicht abweicht. Zwar erwähnt jene Entscheidung unter Hinweis auf eine Kommentarstelle bei Krekeler (Kommentar zum Bewertunsgesetz, § 53 Anm. 1 a), daß baureifes Land in der Regel bereits in passende Bauparzellen eingeteilt sei, fährt dann aber unmißverständlich fort, daß damit offenbar nur gemeint sei, eine katasteramtliche oder gar grundbuchliche Parzellierung sei nicht unbedingt erforderlich, um ein Gelände als Bauland anerkennen zu können; entscheidend sei allein der im Einzelfall vorhandene Erschließungsgrad. Dieser Auffassung hat sich das angefochtene Urteil ausdrücklich angeschlossen und ist demgemäß wegen der hierzu festgestellten (und unter der Ziffer 1 Buchst. a bis c der Entscheidungsgründe näher dargelegten) Umstände schon zu der für die Klägerin günstigen Beurteilung der gesamten Grundstücksfläche als Bauland gelangt, ohne daß die Frage der Parzellierung insoweit eine Rolle gespielt hat.

5

Die von der Klägerin aufgeworfene Grandsatzfrage hat bei wohlverstandener Auslegung ihres Beschwerdevorbringens deshalb offensichtlich die ganz andere Frage zum Inhalt, ob eine insgesamt als Bauland ausgewiesene Grundstücksfläche stets als eine oder als mehrere wirtschaftliche Einheiten anzusehen und zu bewerten ist. Auch in diesem Sinne ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht (mehr) grundsätzlich klärungsbedürftig. Ob nur eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten einer insgesamt als Bauland angesehenen Grundstücksfläche gegeben sind, hat das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1970 - BVerwG 3 C 212.67 - (ZLA 1970, 138) ebenfalls als eine nach den Umständen des Einzelfalles, also als eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage angesehen. Davon geht auch die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift zunächst aus. Sie zieht indessen unter Hinweis auf die im vorliegenden Fall gegebene Grundstücksgröße, die Lage des Grundstücks an einer befahrbaren und ausgebauten Straße sowie die vom Verwaltungsgericht angenommene Absicht der Bebauung (u.a. mit einem Hotel) lediglich einen anderen rechtlichen Schluß als das Verwaltungsgericht hinsichtlich der hier streitigen und allein zu entscheidenden Frage, ob eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten im maßgeblichen Feststellungszeitpunkt vorgelegen haben. Mit einer solchen anderen materiellrechtlichen Würdigung als sie vom Verwaltungsgericht auf Grund der von ihm festgestellten Umstände vorgenommen worden ist, kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet werden. Der beschließende Senat hat auch in weiteren Entscheidungen mehrfach dargelegt, daß die Frage, ob zusammenhängende Grundstücksflächen bewertungs- und feststellungsrechtlich als ein Grundstück oder als mehrere wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens anzusehen sind, nach den Verhältnissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu entscheiden ist (vgl. hierzu Urteile vom 16. Dezember 1965 - BVerwG 3 C 151.63 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 24 = ZLA 1966, 105] und insbesondere vom 5. Juni 1973 - BVerwG 3 C 107.71 - [BVerwGE 42, 247 = Buchholz 427.2 § 12 Nr. 54 = ZLA. 1973, 124]). Nach alledem ist die von der Klägerin - gewissermaßen im Rückschluß - aufgeworfene Rechtsfrage hinsichtlich des Bestehens einer oder mehrerer wirtschaftlicher Einheiten bei einer insgesamt als Bauland anerkannten Grundstücksfläche nicht abstrakt zu beantworten und damit auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage im vorliegenden Fall im Rahmen der ihm gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein obliegenden Beweiswürdigung nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden. Es hat seine dafür leitend gewesenen Gründe, ... es seien einzelne Bauparzellen - trotz vorhandener Bebauungsabsicht - noch nicht so weit vorbereitet gewesen, daß sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als selbständig veräußerbare Bauplätze und damit als selbständige wirtschaftliche Einheiten hätten angesehen werden können..., gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO im angefochtenen Urteil auch hinreichend dargelegt.

6

Die hiernach im Ergebnis auf eine materiell unrichtige Rechtsanwendung gestützte Beschwerde der Klägerin ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

7

II.

Die Beschwerde des Beteiligten ist gleichfalls nicht begründet.

8

1.

Soweit grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der Frage geltend gemacht wird, ob bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswert es von unbebauten Grundstücken, für die lediglich eine künftige Bebauung mit Einfamilienhäusern vorgesehen ist, die Ermäßigung oder Erhöhung des Ausgangs-Bodenflächenwertes sich nach den Vorschriften der 5. FeststellungsDV in Verbindung mit § 5 Abs. 6 der 1. BAA-FeststellungsDV oder ob sich diese Ermäßigung oder Erhöhung ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Satz 5 der 9. FeststellungsDV richtet, liegt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vor. Der beschließende Senat hat in einem zwischen denselben Beteiligten anhängig gewesenen Parallelverfahren durch Beschluß vom 6. Januar 1978 - BVerwG 3 B 20.73 - entschieden, daß diese Rechtsfrage gesetzlich eindeutig geregelt worden ist, und zwar dahin, daß die Ermäßigung oder Erhöhung des Ausgangs-Bodenflächenwertes in Fällen der vorliegenden Art sich ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Satz 5 der 9. FeststellungsDV richtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses, der sämtlichen Beteiligten dieses Verfahrens, zugestellt worden ist, Bezug genommen.

9

2.

Soweit der. Beteiligte geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das streitige Grundstück sei ein Baugrundstück mit Lage an einer ausgebauten Straße, beruhe auf einem Verfahrensmangel, ist ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Eine - wie hier vorliegende - Rüge, die Beweiswürdigung von Zeugenaussagen, die allein dem Tatsachengericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliege, verstoße gegen die Denkgesetze, betrifft keinen Verfahrensmangel, sondern bezieht sich auf eine angeblich fehlerhafte Berücksichtigung einer bestimmten Zeugenaussage im Zusammenhang mit der Anwendung materiellen Rechts. Mit einer derartigen, dem materiellen Recht zuzuordnenden Rüge, kann daher eine auf Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerichtete Beschwerde nicht begründet werden (vgl. hierzu u.a. Beschluß von 1. März 1974 - BVerwG 3 B 69.73 - sowie Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 C 4.76 - mit der dort zitierten weiteren ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Verstöße gegen die Denkgesetze Fehler in der materiellen Rechtsanwendung betreffen). Schon aus diesem Grunde ist ein Verfahrens fehl er nicht dargetan und deshalb nicht mehr zu prüfen, ob nach der vom Beteiligten gegebenen Begründung überhaupt ein Verstoß gegen die Denkgesetze angenommen werden kann, d.h. ob es schlechthin als denklogisch unmöglich bezeichnet werden muß, im gegebenen Fall der in der mündlichen Verhandlung gemachten Aussage des Zeugen Spannagl den Vorzug vor dessen früheren Angaben gegenüber der Heimatauskunftstelle zu geben. Sonstige Verfahrens rügen hat der Beteiligte nicht geltend gemacht.

10

Nach alledem ist die Beschwerde des Beteiligten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO ebenfalls zurückzuweisen.

11

III.

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist für jedes der beiden - auf unterschiedliche Zielsetzungen gerichteten - Beschwerdeverfahren getrennt festzusetzen. Die Festsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG in Verbindung mit Art. 5 § 2 Abs. 1 Satz 1 ÄndG GKG vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189).

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré