Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1957, Az.: IV ZR 95/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 95/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 14.02.1957
- Landgericht in Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1958, 103-104 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1958, 136-139
Prozessführer
der Frau Herta F. geb. G. verw. H., B. U. Straße ...,
Prozessgegner
den Schriftsotzermeister Walter F. B., B. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtshändigkeit eines vor einen ostberliner Gericht anhängigen Rechtsstreits ist zu beachten, es sei denn, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein Urteil dieses Gerichts erwartet werden kann, dessen Anerkennung auf Grund der Bestimmungen des §328 ZPO oder Art. 30 EGBGB ausgeschlossen wäre.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, v. Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 14. Februar 1957 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 26. September 1956 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung und Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben im Jahre 1934 die Ehe miteinander geschlossen. Ihr letzter gemeinschaftlicher Ehewohnsitz lag im Ostsektor von Berlin. Dort wohnt die Beklagte auch heute noch.
Im Jahre 1948 hat der Kläger vor dem Landgericht in Berlin-Zehlendorf eine Klage auf Scheidung der Ehe erhoben. Während dies Verfahren lief, wurde er im Ostsektor wegen Zugehörigkeit zu einer Polizeieinheit während seiner Osteinsatzes im Kriege verhaftet und zwar, wie er behauptet, auf Grund einer Denunziation der Beklagten. Durch Urteil eines sowjetischen Militärtribunals vom 13. November 1949 wurde er seiner Angabe nach zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Aus der Strafhaft ist er am 24. Dezember 1955 entlassen worden. Er ist hierauf nach West-Berlin gegangen und hat hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Das von ihm im Jahre 1948 angestrengte Ehescheidungsverfahren ist auf seinen Antrag am 22. November 1949 an das Landgericht in Berlin C 2 abgegeben worden. Das Verfahren wurde hier von dem Amtsgericht Berlin-Mitte übernommen. Dieses erließ am 6. April 1950 einen Beweisbeschluß über das vom Kläger behauptete ehewidrige Verhalten der Beklagten, der er damals nur vorwarf, sie habe sich mit anderen Männern unerlaubt eingelassen. Mit Rücksicht auf die Verurteilung des Klägers durch das sowjetrussische Militärtribunal wurde jedoch von einer Durchführung des Beweisbeschlusses abgesehen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte sich damit und mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt. Das Verfahren kam zum Ruhen, die Gerichtsakten wurden im Jahre 1952 weggelegt.
Im Jahre 1956 hat der Kläger eine neue Scheidungsklage vor dem Landgericht in Berlin-Charlottenburg erhoben. Diese ist neben sonstigen der Beklagten zur Last gelegten Ehewidrigkeiten auch auf deren angebliche Denunziation des Klägers gestützt.
Das Landgericht hat seine Zuständigkeit zur Entscheidung dieses Rechtsstreits bejaht, die Klage jedoch abgewiesen, weil beim Amtsgericht Berlin-Mitte das erste Ehescheidungsverfahren noch rechtshängig sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Mit dieser erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Kammergericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht dessen Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits bejaht. Das ist rechtlich bedenkenfrei und entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 7, 218 ff und zuletzt die Entscheidung vom 11.4.1956 IV ZR 279/55 - abgedruckt in NJW 56, 1031 = LN Nr. 4 zu §606 ZPO).
II.
Im Gegensatz zum Landgericht hat das Kammergericht die Einrede der Rechtshängigkeit des beim Amtsgericht Berlin-Mitte, jetzt Stadtbezirksgericht Prenzlauer Berg anhängigen Ehescheidungsverfahrens nicht als begründet angesehen. Zwar geht es davon aus, daß auch die Rechtshängigkeit eines bei einem sowjetzonalen oder ostsektoralen Gericht anhängigen Rechtsstreits grundsätzlich zu beachten sei. Jedoch hält es eine Abweichung von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen für geboten:
Der Kläger könne nur mit Zustimmung der Beklagten seine vor dem Stadtbezirksgericht anhängige Klage zurücknehmen. Mit einer Zustimmung der Beklagten sei aber nicht zu rechnen, da diese hartnäckig den Standpunkt vertrete, daß zur Entscheidung des Rechtsstreits nur die Gerichte des Ostsektors zuständig seien. Ein Weiterbetreiben des vor dem Stadtbezirksgericht anhängigen Verfahrens könne aber dem Kläger nicht zugemutet werden, da er dort die Denunziation durch die Beklagte nicht geltend machen könne, ferner als politischer Flüchtling nicht wagen dürfe, vor den Gerichten des Ostsektors persönlich zu erscheinen und eine sachgemäße Vertretung durch einen Rechtsanwalts auch wegen der voraussichtlich zu erwartenden Versagung des Armenrechts und des Unvermögens des Klägers zur Aufbringung des erforderlichen Kostenvorschusses, nicht gewährleistet sei. Hinzu könne schließlich noch, daß die Beklagte arglistig handele, da sie es nur dem Kläger unmöglich machen wolle, seine Rechte in der erforderlichen Weise zu verfolgen, während sie die Anhängigkeit der neuen Scheidungsklage dazu benutzt habe, eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt zu ihren Gunsten vor dem westberliner Gericht zu beantragen, und da sie somit die Zuständigkeit eines westberliner Gerichts bejahe, wenn es für sie von Vorteil sei.
Der Auffassung des Kammergerichts kann nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat bereits am Schluß der oben angeführten Entscheidung vom 11. April 1956 ausgesprochen hat, ist an und für sich sowohl die Rechtshängigkeit vor einem sowjetzonalen Gericht als auch die Rechtskraft der von einem solchen Gericht erlassenen Entscheidung von den westdeutschen Gerichten zu beachten, und Ausnahmen können nur in Erwägung gezogen werden, soweit ein Fall des §328 ZPO oder des Art. 30 EGBGB vorliegen würde.
Wie das Reichsgericht schon in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. insbes. RGZ 49, 340 ff [344] und 158, 145 ff [147]), kann einer im Inland erhobenen Klage auf Grund eines im Ausland anhängigen Rechtsstreits die Einrede der Rechtshängigkeit entgegengesetzt werden, wenn das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil im Inland anzuerkennen ist. Dieser für das internationale Recht gültige Rechtsgrundsatz muß auch für das interzonale Recht und somit im Verhältnis zum Ostsektor von Berlin gelten.
Es fragt sich daher, ob in dem mangels Klagerücknahme beim Stadtbezirksgericht noch anhängigen Rechtsstreit ein Urteil zu erwarten ist, das nach den Vorschriften des §328 ZPO oder des Art. 30 EGBGB in Westdeutschland nicht anzuerkennen wäre. In Frage käme hierfür, daß dem Kläger in dem Verfahren vor dem Stadtbezirksgericht verwehrt wäre, sich auf die von ihm behauptete Denunziation durch die Beklagte zu berufen, oder daß ihm dort nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt würde und aus einem dieser Gründe seine Klage keinen Erfolg hätte. Etwas Derartiges läßt sich aber, wie dies die Revision zutreffend ausführt, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bejahen.
Zunächst läßt sich nicht sagen, daß der Kläger, der nach dem von ihm vorgelegten Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts ein monatliches Nettoeinkommen von fast 450 DM hat, wenn er persönlich aus politischen Gründen nicht vor dem ostsektoralen Gericht erscheinen will, nicht mit seiner Vertretung dort einen Rechtsanwalt beauftragen könnte, der alle von ihm behaupteten Scheidungsgründe geltend machen könnte. Sodann läßt sich auch nicht von vornherein sagen, daß das ostsektorale Gericht es als Ehewidrigkeit nicht ansehen würde, wenn ein Ehegatte den anderen Ehegatten aus unlauteren Motiven wegen einer nach der dortigen Auffassung strafbaren Handlung anzeigt, mag er selbst die Anzeige für zutreffend halten, und daß es dem Kläger in einem solchen Falle versagen würde, sich zur Stützung seines Klagebegehrens auf ein derartiges Verhalten der Beklagten zu berufen. Außerdem ist bisher noch nicht festgestellt, daß die Beklagte sich tatsächlich einer Denunziation schuldig gemacht hat. Vor allen aber läßt sich auf Grund der im Ostsektor geltenden Bestimmungen nicht feststellen, daß, auch wenn eine tatsächlich erfolgte Denunziation der Beklagten unberücksichtigt bleiben würde, die Scheidungsklage von dem ostseketoralen Gericht abgewiesen oder ihr nicht auf Grund der übrigen vom Kläger behaupteten Ehewidrigkeiten der Beklagten oder schon auf Grund der völligen Zerrüttung der Ehe stattgegeben werden würde, zumal da die Parteien bereits länger als acht Jahre getrennt leben.
Solange aber nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Erlaß eines Urteils zu erwarten ist, das auf Grund des §328 ZPO oder Art. 30 EGBGB nicht anerkannt werden könnte, muß die Rechtshängigkeit eines bereits vor einem ostsektoralen Gericht anhängigen Rechtsstreits beachtet werden.
Auch der Gesichtspunkt einer Arglist der Beklagten vermag eine andere Beurteilung nicht, zu rechtfertigen. Eine Arglist liegt grundsätzlich nicht schon darin, daß eine Partei sich auf die Rechtshändigkeit eines anderen Prozesses beruft oder von dem ihr prozessual zustehenden Recht Gebrauch macht, ihre zu einer wirksamen Rücknahme der anderen Klage notwendige Zustimmung zu versagen, und die Entscheidung des Rechtsstreits durch das für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Gericht erstrebt. Es ist auch nicht arglistig, wenn eine Partei auf Grund eines trotz der Rechtshängigkeit neu gegen sie anhängig gemachten Verfahrens den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt. Abgesehen von dem allen handelt es sich bei der Frage der Rechtshängigkeit um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand (so insbesondere RGZ 160, 338 ff [344], BGH in NJW 52, 1376 und für Ehescheidungsklagen RGZ 104, 155 ff [158]; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Anm. III 2 zu §263 ZPO und Rosenberg Lehrb. des Deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl. §98 III 1.)
Hierdurch wird dem Kläger aber nicht die Möglichkeit genommen, ein neues Scheidungsverfahren vor einen westdeutschen Gericht anhängig zu machen, wenn etwa das ostsektorale Gericht die dort anhängige Scheidungsklage abweist und hierfür entscheidend ist, daß dem Kläger nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt worden ist oder das ostsektorale Gericht es abgelehnt hat, eine tatsächlich erfolgte Denunziation der Beklagten zu berücksichtigen.