Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.08.1960, Az.: 1 AZR 202/59
6-Wochen-Frist; Fortzahlung des Gehalts; Eintritt des unverschuldeten Unglücks; Arbeitsverhinderung; Anspruch auf Gehaltszahlung; Ende der Zahlungspflicht; Allgemeine Beschäftigungsverbote; Entgeltfortzahlungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.08.1960
- Aktenzeichen
- 1 AZR 202/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 13.04.1959 - IV Sa 19/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 10, 7 - 18
- DB 1960, 1041-1042
- DB 1961, 170-171 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 479-480 (amtl. Leitsatz) "Bedeutung für die Schutzfristen des MuSchG"
Amtlicher Leitsatz
1. Die 6-Wochen-Frist, während der der Arbeitgeber nach HGB § 63 das Gehalt weiterzuzahlen hat, beginnt in der Regel am Tage nach dem Eintritt des "unverschuldeten Unglücks", das den Angestellten an der Dienstleistung verhindert. Dabei ist vorausgesetzt, daß der Angestellte ohne die Arbeitsverhinderung in dem 6-Wochen-Zeitraum seine Dienste hätte leisten können und auch Anspruch auf Zahlung des Gehalts gehabt hätte.
2. Wenn dagegen der Angestellte aus anderen Gründen weder zur Arbeit verpflichtet ist noch einen Anspruch auf Gehaltszahlung gegen den Arbeitgeber hat, dann besteht für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen vorliegen, kein Anspruch aus HGB § 63. Dieser entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis mit den beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Gehaltszahlung) voll in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das (vorzeitige) Ende der Zahlungspflicht aus HGB § 63, wenn trotz fortbestehender Arbeitsverhinderung die genannten beiden Hauptpflichten wegfallen.
3. Der vorstehende Grundsatz gilt insbesondere für die Dauer der für Frauen vor und nach der Niederkunft geltenden Schutzfristen auf Grund der allgemeinen Beschäftigungsverbote des MuSchG § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S. 1 und 2. Innerhalb dieser Zeiträume ist die Arbeitnehmerin weder zur Arbeit verpflichtet, noch hat sie unter den Voraussetzungen des MuSchG § 13 Abs. 1 (Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung) gegen ihren Arbeitgeber einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften des BGB § 616, HGB § 63 oder GewO § 133c Abs. 2; vielmehr ist in dieser Zeit allein die Krankenkasse leistungspflichtig (Bestätigung von BAG 14.10.1954 2 AZR 30/53 = BAGE 1, 140). Daher läuft die 6-Wochen-Frist des HGB § 63 nur außerhalb der genannten Schutzfrist, auch wenn die Angestellte während dieser Fristen durch "unverschuldetes Unglück", zB durch eine über die normalen Beschwerden der Schwangerschaft oder des Wochenbettes hinausgehende Erkrankung, an der Arbeit verhindert ist.