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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.10.1954, Az.: 2 AZR 30/53

Leistungspflicht des Arbeitgebers; Fortzahlung des Lohnes; Allgemein-rechtliche Bestimmungen; Individuelle Beschäftigungsverboten; Schutzfristen; Gewährung des Wochengeldes; Anormale Schwangerschaftsbeschwerden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.10.1954
Aktenzeichen
2 AZR 30/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 22.10.1953 - 4 LA 398/53

Fundstellen

  • BAGE 1, 140 - 145
  • AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG
  • DB 1954, 1046-1047 (Kurzinformation)
  • JZ 1955, 180-181 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1955, 160-161
  • NJW 1955, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Leistungspflicht des Arbeitgebers auf Fortzahlung des Lohnes nach allgemein-rechtlichen Bestimmungen (BGB § 616, HGB § 63, GewO § 133c, TVG) hat bei individuellen Beschäftigungsverboten den Vorrang, die Leistungspflicht der KK ist nur subsidiär. Sie kann Erstattung der verauslagten Beträge verlangen. Dagegen hat die KK während der Schutzfristen des MuSchG § 2 Abs 2 die Lasten aus der Gewährung des Wochengeldes allein zu tragen, selbst wenn bei der Mutter sich in dieser Zeit anormale Schwangerschaftsbeschwerden gezeigt haben sollten.