Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.10.1954, Az.: 2 AZR 30/53
Leistungspflicht des Arbeitgebers; Fortzahlung des Lohnes; Allgemein-rechtliche Bestimmungen; Individuelle Beschäftigungsverboten; Schutzfristen; Gewährung des Wochengeldes; Anormale Schwangerschaftsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.10.1954
- Aktenzeichen
- 2 AZR 30/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 22.10.1953 - 4 LA 398/53
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 1, 140 - 145
- AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG
- DB 1954, 1046-1047 (Kurzinformation)
- JZ 1955, 180-181 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1955, 160-161
- NJW 1955, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Leistungspflicht des Arbeitgebers auf Fortzahlung des Lohnes nach allgemein-rechtlichen Bestimmungen (BGB § 616, HGB § 63, GewO § 133c, TVG) hat bei individuellen Beschäftigungsverboten den Vorrang, die Leistungspflicht der KK ist nur subsidiär. Sie kann Erstattung der verauslagten Beträge verlangen. Dagegen hat die KK während der Schutzfristen des MuSchG § 2 Abs 2 die Lasten aus der Gewährung des Wochengeldes allein zu tragen, selbst wenn bei der Mutter sich in dieser Zeit anormale Schwangerschaftsbeschwerden gezeigt haben sollten.