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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.01.1980, Az.: 6 AZR 726/79

Ersatzmitglieder der Jugendvertretung; Vertretung eines ordentlichen Mitglieds; Wirksamkeit des Übernahmeverlangens

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.01.1980
Aktenzeichen
6 AZR 726/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 22.03.1979 - 3/6 Sa 636/78

Fundstelle

  • DB 1980, 1649-1650 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch Ersatzmitglieder der Jugendvertretung haben die Rechte nach BetrVG § 78a Abs. 2, wenn sie ein ordentliches Mitglied vertreten.

2. Für die Wirksamkeit des Übernahmeverlangens nach BetrVG § 78a Abs. 2 reicht es aus, wenn der Auszubildende zum Zeitpunkt dieses Begehrens Mitglied der Jugendvertretung ist (im Anschluß an BAG 21.08.1979 6 AZR 789/77 = AP Nr. 6 zu § 78a BetrVG 1972).