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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1951, Az.: V ZR 35/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1951
Aktenzeichen
V ZR 35/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.07.1950

Fundstellen

  • BGHZ 2, 369 - 379
  • DB 1951, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1951, 475-477
  • JZ 1951, 600 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1951, 671-672 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 760-762 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 962 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Prozessführer

des Schürfunternehmers Ernst L. in N. (Kreis S.),

Prozessgegner

den Landwirt Adolf Sch. in V. (Kreis O.),

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Beim Verkauf eines Grundstücks genügt es zur "Bewirkung" der dem Verkäufer obliegenden Leistung, wenn vor dem 21. Juni 1948 das verkaufte Grundstück dem Käufer übergeben und an ihn aufgelassen war, die Anträge auf Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch verlautbart waren und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilt waren; es ist weder notwendig, dass der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung dem Grundbuchamt vor dem 21. Juni 1948 eingereicht, noch dass die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch vor dem 21. Juni 1948 vollzogen war.

  2. 2)

    Wenn die dem Verkäufer eines Grundstücks obliegende Leistung vor dem 21. Juni 1948 in der unter 1) bezeichneten Weise "bewirkt" war, ist der; Kaufpreis auch dann im Verhältnis 10 RM = 1 DM umzustellen, wenn das Grundstück mit einem vom Verkäufer zu vertretenden Rechtsmangel behaftet war.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. v. Normann, Dr. Tasche und Schuster

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Kamm vom 7. Juli 1950 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger verkaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28. März 1947 drei ihm gehörige Grundstücke, nämlich ein Hausgrundstück (10,46 Ar), einen Acker nebst Viehtrift (23,60 Ar) und eine Wiese (1,70 Ar) zum Preise von 18.000 RM an den Beklagten. Auf den Kaufpreis hatte der Beklagte schon am 21. Februar 1947 eine Anzahlung von 8.000 RM geleistet. Der Rest des Kaufpreises wurde dem Beklagten gestundet und sollte durch Eintragung einer Hypothek auf den Kaufgrundstücken sichergestellt werden; im Kaufvertrag war bemerkt: "Der Verkäufer will die Hypothek zur Zahlung des Studiums seines Sohnes Johannes L. verwenden". Die verkauften Grundstücke waren mit einem dinglichen Vorkaufsrecht belastet, hinsichtlich dessen der Kaufvertrag besagte, dass es "zunächst" vom Beklagten übernommen werde, dass der Kläger es aber "zur Löschung bringen lassen werde". Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag liess der Kläger die verkauften Grundstücke an den Beklagten auf; beide Parteien bewilligten und beantragten, den Eigentumswechsel in das Grundbuch einzutragen. Ferner bewilligte und beantragte der Beklagte die Eintragung einer Hypothek von 10.000 RM für den ihm gestundeten Teil des Kaufpreises; diese Hypothek sollte unverzinslich, für den Beklagten unkündbar und in Jahresraten von je 2.000 RM, beginnend mit dem 1. April 1947, vom Beklagten abzuzahlen sein. Die verkauften Grundstücke wurden dem Beklagten übergeben, der am 1. April 1947 an den Kläger 2.000 RM als erste fällige Rate des ihm gestundeten Restkaufpreises zahlte. Zur Löschung des auf den verkauften Grundstücken lastenden Vorkaufsrechts ist es bis jetzt nicht gekommen; unstreitig ist, dass der Vorkaufsberechtigte sein Recht aus Anlass des Kaufvertrages vom 28. März 1947 nicht ausgeübt hat.

2

Erst am 28. November 1947 ging bei dem zuständigen Grundbuchamt eine Ausfertigung des notariellen Protokolls vom 28. März 1947 mit einem Schreiben des Notars ein, in Welchem er bat, den in dem Protokoll enthaltenen Eintragungsanträgen zu entsprechen; diesem Schreiben lagen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Grunderwerbsteuerbehörde vom 29. Mai 1947 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde vom 4. November 1947 bei. Durch eine am 13. Februar 1948 an den Notar gerichtete Zwischenverfügung gemäss § 18 GBO wies das Grundbuchamt darauf hin, dass es zur Eintragung des Eigentumswechsels noch der Genehmigung auf Grund des im April 1947 in Kraft getretenen Kontrollratsgesetzes Nr. 45 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung bedürfe und dass die Eintragung einer für den Schuldner unkündbaren Hypothek nach Art. 32 § 1 PrAGBGB unzulässig sei; es setzte zur Beseitigung dieser beiden Eintragungshindernisse eine Frist von sechs Wochen. Da innerhalb dieser Frist die Beanstandungen nicht behoben wurden, wies das Grundbuchamt durch Beschluss vom 23. April 1948 die Eintragungsanträge zurück. Am 11. Mai 1948 genehmigte die Kreisbauernschaft gemäss Art IV des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 den Kaufvertrag vom 28. März 1947. Diese Genehmigung reichte der Notar indessen erst im Januar 1949 dem Grundbuchamt ein, indem er gleichzeitig Erinnerung gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 23. April 1948 einlegte. Durch Beschluss des Grundbuchamts vom 14. Februar 1949 wurde diese Erinnerung zurückgewiesen.

3

Der Kläger hat gegen den Beklagten mit dem Antrage Klage erhoben, den Beklagten zu verurteilen, in die Eintragung einer Restkaufgeldhypothek von 8.000 DM auf den verkauften Grundstücken einzuwilligen, indem er ausführte, dass die vom Beklagten geschuldete Zahlung im Verhältnis 1 RM gleich 1 DM umzustellen sei. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen; er führte aus, dass der Kläger nur eine Umstellung im Verhältnis 10 RM gleich 1 DM zu verlangen berechtigt sei, und machte ferner geltend, dass er die auf 800 DM umgestellte Forderung des Klägers durch Aufrechnung getilgt habe. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, die Eintragung einer Restkaufgeldhypothek von 5.700 DM zu bewilligen.

4

Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab, es verurteilte den Beklagten, die Eintragung einer Restkaufgeldhypothek von nur 400 DM zu bewilligen; im übrigen wies es die Klage ab.

5

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision rügt, dass das von ihr angefochtene Urteil die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziff 2 des Umstellungsgesetzes verletzt habe; sie meint, dass die dem Kläger nach dem Kaufvertrage vom 28. März 1947 obliegenden Leistungen vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt gewesen seien, und zwar sowohl insoweit, als der Beklagte am 21. Juni 1948 noch nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen gewesen sei, als auch deshalb, weil der Kläger seine Verpflichtung, das auf den verkauften Grundstücken ruhende dingliche Vorkaufsrecht zu beseitigen, noch nicht erfüllt habe. Diese Revisionsrüge greift indessen weder in der ersten noch in der zweiten Beziehung durch.

7

Es trifft allerdings zu, dass beim Verkauf eines Grundstücks der Käufer regelmässig nicht schon durch die formgerechte Einigung der Vertragsparteien über die Eigentumsübertragung Eigentümer des Grundstücks wird, sondern dass zu dem rechtsgeschäftlichen Parteiakt der Auflassung noch ein Staatsakt, nämlich die Eintragung des Käufers in das Grundbuch, hinzukommen muss, um den Eigentumserwerb zu vollenden (§ 873 Abs. 2 BGB). Aber mit der Frage, wann die dingliche Rechtsänderung eintritt, - fällt die Frage, in welchem Zeitpunkt der Verkäufer die ihm obliegende, auf Übergabe des verkauften Grundstücks und auf Verschaffung des Eigentums abzielende Leistung im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 2 des UmstG bewirkt hat, nicht zusammen; diese Frage muss vielmehr auf Grund der Erwägungen, auf denen die eben ermahnte Bestimmung des Umstellungsgesetzes beruht, beantwortet werden. Die Vorschrift des § 362 Abs. 1 BGB, nach der ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, kann zur Auslegung des § 18 Abs. 1 Ziff 2 des UmstG nicht herangezogen werden, weil sie nichts über den Zeitpunkt des Erlöschens eines Schuldverhältnisses besagt; dass ein Schuldverhältnis der Zeit nach mit Bewirkung der geschuldeten Leistung er -, lischt, ist so selbstverständlich, dass es nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden brauchte. In § 362 Abs. 1 BGB handelt es sich vielmehr um die Art, wie ein Schuldverhältnis regelmässig zu erfüllen ist, nämlich durch Bewirkung der geschuldeten Leistung (Gegensatz: "eine andere als die geschuldete Leistung" - § 364 BGB -) und durch Leistung an den Gläubiger (Gegensatz: Leistung zum Zwecke der Erfüllung an einen Dritten - § 362 Abs. 2 BGB -). Ebensowenig ist für die Auslegung des § 18 Abs. 1 Ziff 2 des UmstG aus § 17 Abs. 1 der Konkursordnung zu entnehmen; wenn hier dem Konkursverwalter das Wahlrecht gegeben wird, ob er einen Kaufvertrag, den der Gemeinschuldner als Verkäufer abgeschlossen hatte und bei dem der Käufer bis zur Konkurseröffnung noch nicht Eigentümer der Kaufsache geworden war, erfüllen oder nicht erfüllen will, so knüpft die Einräumung dieses Wahlrechts an die Bestimmung des § 1 Abs. 1 der Konkursordnung an, nach der die dingliche Rechtslage im Zeitpunkt der Konkurseröffnung darüber entscheidet, ob eine Sache zur Konkursmasse gehört.

8

Das Bürgerliche Gesetzbuch verwendet die Ausdrücke "Bewirkung der Leistung" oder "Erfüllung" keineswegs durchgängig in dem Sinne, dass darunter beim Verkauf eines Grundstücks erst der Eintritt der dinglichen Rechtsänderung, der Leistungserfolg, verstanden werden muss, worauf im Schrifttum zu der hier streitigen Frage mit Recht hingewiesen worden ist (Boehmer, DRZ 1949 8. Beiheft S 29). Insbesondere ist in der Bestimmung des § 454 BGB, nach welcher der Verkäufer, wenn er den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet hat, das Rücktrittsrecht nach § 325 Abs. 2 oder § 326 BGB nicht ausüben kann, beim Verkauf eines Grundstücks als "Erfüllung" die Leistungshandlung zu verstehen, d.h. die Übergabe und Auflassung des Grundstücks, und nicht erst der Leistungserfolg d.h. die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Die Protokolle (Mugdan Bd. 2 S 776) bemerken, dass die Bestimmung des § 454 BGB auf der Erwägung beruht, bei gegenseitigen Verträgen werde in der Regel Zug um Zug erfüllt, und sie fügen hinzu, dass mit der Stundung des Kaufpreises der innere Zusammenhang zwischen der Leistung des Verkäufers und der Zahlung des Kaufpreises gelöst werde und es deshalb nahe liege, in der Stundung des Kaufpreises den Verzicht des Verkäufers auf das Rücktrittsrecht zu erblicken. Schon hier wird also auf die Bedeutung des Zeitpunktes hingewiesen, in dem der Verkäufer die Bezahlung des Kaufpreises verlangen kann. Die Annahme, dass der Verkäufer den Kaufpreis erst Zug um Zug gegen die Eintragung des Käufers in das Grundbuch verlangen könne, scheitert daran, dass es sinnwidrig und undurchführbar ist, die Handlung einer Partei, die Zahlung des Kaufpreises, gegen die Vornahme eines Staatsaktes, nämlich die Eintragung des Eigentumswechsels, einzutauschen, deren Zeitpunkt durch den Willen der Parteien nicht wesentlich beeinflusst werden kann; dagegen ist es sinnvoll und durchführbar, Handlungen der Parteien gegeneinander zu einem von den Parteien selbst bestimmten Zeitpunkt auszutauschen. Besonders deutlich wird dies dann, wenn der Verkäufer eines Grundstücks dessen Übergabe und Auflassung verweigert, der Käufer auf Erfüllung klagt und der Verkäufer wegen des noch nicht gezahlten Kaufpreises ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. In einem solchen Falle wird der Verkäufer zur Übergabe und Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verurteilt; ein Urteil, nach dem der Käufer den Kaufpreis erst Zug um Zug gegen Eintragung des Eigentumswechsels zu entrichten hätte, würde den Verkäufer zu einer Vorausleistung verurteilen. Mit Recht hat daher das Reichsgericht (RGZ Bd. 118 S 102) zu § 454 BGB ausgeführt: "Unter gewöhnlichen Umständen wird die Mitwirkung des Verkäufers bei der formgerechten Erklärung der Auflassung und seine Bewilligung der Eintragung des Käufers in das Grundbuch ausreichen, um dem Käufer das Eigentum zu verschaffen. Ist der Käufer im Besitze des Grundstücks und imstande, durch Einreichung der Auflassung beim Grundbuchamt seine Eintragung mit Erfolg zu beantragen, so ist er insoweit befriedigt und hat keinen weiteren Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags gegen den Verkäufer." Wenn es also nur darauf ankommt, ob der Käufer im Besitze des Grundstücks und überdies imstande war, seine Eintragung als Erwerber im Grundbuch mit Erfolg zu beantragen, so ist es im Hinblick auf § 454 BGB nicht notwendig, dass er den Eintragungsantrag gestellt und dass der Eintragungsantrag entweder durch ihn selbst (§ 13 Abs. 2 GBO) oder durch den von ihm beauftragten und bevollmächtigten Notar (§ 15 GBO) dem Grundbuchamt eingereicht worden ist (Boehmer a.a.O. S 30). Sowohl die Stellung als auch die Einreichung des Eintragungsantrags sind einseitige Handlungen des Käufers und nicht Erfüllungshandlungen des Verkäufers, der ja einerseits bereits durch die Auflassung und Eintragungsbewilligung gemäss § 873 Abs. 2 BGB gebunden ist und andererseits bei der Einreichung des Eintragungsantrags nicht mitwirken muss.

9

Bei der Auslegung des Umstellungsgesetzes ist zunächst zu beachten, dass dessen § 18 Abs. 1 Ziff 2 in engem Zusammenhang mit dem § 20 Abs. 1 steht, nach dem der Käufer von dem Kaufverträge zurücktreten kann, wenn der Kaufpreis vor dem 21. Juni 1948 noch nicht gezahlt war und der Verkäufer die ihm obliegende Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht "bewirkt" hatte. Dieser Zusammenhang deutet darauf hin, dass - ebenso wie bei § 454 BGB - der Zeitpunkt entscheidend sein soll, in dem der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises, soweit sie nicht gestundet ist, mangels besonderer Abrede verlangen kann. Ob dieser Zeitpunkt schon mit der Übergabe und Auflassung des verkauften Grundstücks, verbunden mit der Bewilligung der Eintragung des Eigentumswechsels, eintritt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist dieser Zeitpunkt regelmässig spätestens dann gegeben, wenn die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Käufers in das Grundbuch erfüllt sind, also etwa die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Preisbehörde und der Grunderwerbsteuerbehörde sowie die Genehmigung auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vorliegen, so dass der Käufer mit Aussicht auf Erfolg den Eintragungsantrag stellen und dem Grundbuchamt einreichen kann, ohne die Zurückweisung seines Antrags befürchten oder mit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 GBO) rechnen zu müssen. Dass der Kaufpreis, soweit er nicht gestundet ist, erst zu zahlen ist, wenn der Käufer den Eintragungsantrag stellt und dem Grundbuchamt einreicht, kommt nicht ernstlich in Frage; der Käufer hat, sobald er seine Eintragung ohne Hindernisse erwirken kann, kein begründetes Interesse daran, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern, und dem Verkäufer kann nicht zugemutet werden, eine lediglich vom Käufer auszuführende Handlung abzuwarten. Noch viel weniger kommt, wie bereits ausgeführt, in Betracht, dass der Kaufpreis erst mit der Eintragung des Käufers in das Grundbuch fällig wird. Da nun einerseits für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff 2 des UmstG der Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises massgebend ist (so auch OGHZ 3, 233), andererseits der nicht gestundete Teil des Kaufpreises spätestens mit Beseitigung der öffentlichen Eintragungshindernisse fällig wurde (BGZ 118, 102), diese Eintragungshindernisse im vorliegenden Fall aber bis zum Mai 1948 behoben waren, so ist es ohne Bedeutung, dass der Notar die von der Kreisbauernschaft am 11. Mai 1948 erteilte Genehmigung dem Grundbuchamt erst im Januar 1949, also mit einer erheblichen und auffallenden Verspätung, eingereicht hat. Der erkennende Senat billigt also für den Grundstückskauf diejenige Auslegung des § 18 Abs. 1 Ziff 1 des UmstG, die im Schrifttum überwiegend vertreten wird (Büro für Währungsfragen BB 1948, 395; Bank deutscher Länder MittBl Nr. 14, 2; Sachs BB 1948, 320; Spengler NJW 1948, 645; Uhlemayr NJW 1949, 167; Boehmer DRZ 1949 8. Beiheft S 30; Harmening-Duden Anm. 14 zu § 18 UmstG; wohl auch Borgmann NJW 1948, 408 und - mit Einschränkung - Coing NJW 1948, 443).

10

Die gegenteilige Meinung, die erst die Eintragung des Eigentumswechsels für entscheidend hält (v. Caemmerer SJZ 1948, 501 und 1949, 828; Petersen MDR 1949, 88; Jurisch in "Probleme der Währungsreform" S 47), übersieht die oben dargelegte Bedeutung des Zeitpunktes der Fälligkeit des Kaufpreises. Sie übersieht ferner, dass durch den Verkäufer die Eintragung des Eigentumswechsels nicht "bewirkt" wird; nur die dem behördlichen Akt der Eintragung des Eigentumswechsels vorausgehende Auflassung ist eine vom Verkäufer "bewirkte" Leistung, ein eigenes Tun des Verkäufers (im Sinne des § 241 BGB), zu dem er verurteilt werden kann und das für den behördlichen Akt der Grundbucheintragung die Voraussetzung bildet. Endlich verkennt jene Meinung, insofern sie sich auf § 362 Abs. 1 BGB beruft, dass § 362 Abs. 1 BGB, wie schon erörtert, sich nicht auf den Zeitpunkt, sondern auf die Art des Erlöschens eines Schuldverhältnisses bezieht. Auch der Meinung, dass § 18 Abs. 1 Ziff 2 des UmstG nach dem englischen Text ("unless the performance was made before 21st June 1948") auszulegen und nach angloamerikanischem Rechtsdenken der Ausdruck "performance" als "Leistungserfolg" zu verstehen sei (Lietzmann DRZ 1949, 322 f), kann nicht gefolgt werden. Angesichts der Tatsache, dass das Umstellungsgesetz sich durchgängig der deutschen Rechtssprache bedient und der deutsche Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich für massgebend erklärt ist, mag es überhaupt zweifelhaft sein, ob und inwieweit die englische (oder französische) Übersetzung zur Auslegung des deutschen Gesetzestextes verwertet werden kann. Im übrigen beweisen die zwei von Lietzmann angeführten Zitate aus dem englischen Schrifttum nicht das, was mit ihnen bewiesen werden soll. Das eine Zitat ("... performed: the duties undertaken by either party may be thereby fulfilled ...") trägt zur Entscheidung der streitigen Frage nichts bei, weil es lediglich ausspricht, dass ein Anspruch erlischt, wenn er erfüllt ("fulfilled") wird; das andere Zitat ("the most obvions way in which the Obligation can be discharged is by performance, for where a party has done what he undertook to do, there is nothing left for him to do") spricht eher gegen die Meinung von Lietzmann, denn die grundbuchliche Eintragung des Eigentumswechsels ist ja eben nichts, was der Verkäufer durch eine eigene Handlung unmittelbar zu bewirken ("to do") hat oder vermag.

11

Schliesslich ist auch die Meinung abzulehnen, dass zur Bewirkung der Leistung des Verkäufers bei einem Grundstücksverkauf im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 2 des UmstG zwar nicht die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch notwendig sei, dass aber immerhin die Einreichung des Umschreibungsantrags erfordert werden müsse (Beinicke MDR 1948 S 324). Auch hier ist nicht beachtet, dass es einerseits auf die Fälligkeit des Kaufpreises ankommt und für diese Fälligkeit die Einreichung des Umschreibungsantrags bedeutungslos ist und dass andererseits die Einreichung des Umschreibungsantrags durch den Käufer keine Handlung und deshalb auch keine Leistung des Verkäufers ist. Es ist auch zu bedenken, dass ein Notar, der einen Grundstückskaufvertrag nebst Auflassung beurkundet hat, nicht pflichtwidrig handelt, wenn er den Umschreibungsantrag dem Grundbuchamt erst einreicht, wenn die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen der Umschreibung (Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Preisbehörde und der Grunderwerbsteuerbehörde, behördliche Genehmigungen der verschiedensten Art - vgl. Deutsche Justiz 1939, 1061 ff -) vorliegen (Elze JW 1931, 1078; Daimer Anm. 16 zu § 16 RNotO; Kersten-Küntzel, Formularbuch der freiwilligen Gerichtsbarkeit [5./6. Aufl] Teil I § 38 Anm. IX 6). Wenn man der hier abgelehnten Meinung folgen würde, stünde sich der Verkäufer hinsichtlich der Umstellung des Kaufpreises schlechter oder besser, je nachdem er an einen gewissenhaften. Notar geraten wäre, der mit der Einreichung des Eintragungsantrags gewartet hätte, bis der Antrag "einreichungsreif" geworden wäre, oder an einen Notar, der auch einen nicht "einreichungsreifen" Antrag auf die Gefahr hin eingereicht hätte, sich der Ablehnung des Antrags auszusetzen oder auf das Entgegenkommen des Grundbuchamts (Zwischenverfügung gemäss § 18 GBO) angewiesen zu sein. Von solchen Zufälligkeiten kann man das Ausmass der Umstellung nicht abhängig machen.

12

Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden, dass der Kläger die ihm obliegende Leistung um deswillen nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 2 des UmstG bewirkt habe, weil die verkauften Grundstücke von dem auf ihnen ruhenden dinglichen Vorkaufsrecht nicht befreit worden seien, obwohl er sich dazu verpflichtet gehabt habe. Das ist keine quantitativ unvollständig bewirkte Leistung, die - wie in dem vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. März 1951 (I ZR 69/50) behandelten Falle - dazu führen müsste, dass die Gegenleistung in einen im Verhältnis 1 RM gleich 1 DM und in einen im Verhältnis 10 RM gleich 1 DM umzustellenden Zahlungsanspruch zu zerlegen wäre, sondern eine qualitativ mangelhafte Leistung, bei der eine derartige Zerlegung der vom Beklagten noch zu leistenden Zahlung nicht möglich ist. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob eine qualitativ mangelhafte Leistung im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 2 des UmstG einer mangelfreien Leistung gleichzustellen ist (so Borgmann NJW 1948, 408; ferner Boehmer DRZ 1949 8. Beiheft S 30) oder ob man annehmen will, dass dem Kläger die Berufung auf § 18 Abs. 1 Ziff 2 des UmstG deswegen zu versagen ist, weil es gegen Treu und Glauben verstiesse, den vertragsuntreuen Verkäufer hinsichtlich der Umstellung besser zu stellen als den vertragstreuen Verkäufer. Sowohl die eine als auch die andere Annahme führt zu dem gleichen und allein angemessenen Ergebnis, dass der Kläger eine Umstellung des Restkaufpreises im Verhältnis 1 RM gleich 1 DM nicht verlangen kann, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Beseitigung des Vorkaufsrechtes, wie die Vorinstanzen angenommen haben, nach dem Parteiwillen untergeordnete Bedeutung hatte und ob das Vorkaufsrecht (was nicht erörtert worden ist), etwa nur für den ersten Verkaufsfall bestellt war und erloschen ist, da es unstreitig nicht ausgeübt wurde.

13

Auch im übrigen ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden. Dies gilt einerseits insofern, als das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, den in Raten zu zahlenden Restkaufpreis als regelmässig wiederkehrende Leistungen oder als Renten im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 1 des UmstG anzusehen, und andererseits insofern, als es angenommen hat, dass der Beklagte gegen die Restkaufgeldforderung des Klägers aufrechnen dürfe. Die Revision ist hierauf nicht zurückgekommen. In der Tat sind vereinbarte regelmässige Zahlungen zur Tilgung einer Kaufpreisforderung keine regelmässig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 1 des UmstG (Harmening NJW 1947, 403; Borgmann NJW 1947/48, 407; v. Caemmerer SJZ 1948, 504; Reinicke MDR 1948, 324). Die vereinbarten Tilgungszahlungen sind "Renten" auch nicht deswegen, weil der Kaufvertrag den Satz enthält: "Der Verkäufer will die Hypothek zur Zahlung des Studiums seines Sohnes Johannes Lersch verwenden"; abgesehen davon, dass es fraglich ist, ob dieser Satz Vertragsinhalt geworden ist und nicht lediglich eine einseitige erläuternde Erklärung des Klägers sein sollte, kann es sich schon deshalb nicht um eine Rente handeln, weil sicherlich nicht gewollt war, dass der Beklagte von seiner Zahlungspflicht hätte frei werden sollen, falls der Sohn des Klägers vor dem 1. April 1951 verstorben wäre oder sein Studium aufgegeben hätte. Damit entfällt auch der vom Kläger behauptete Ausschluss der Aufrechnung, der nur dann einen Sinn gehabt hätte, wenn wirklich eine Rentenzahlung vereinbart gewesen wäre. Durch die hiernach zulässigen und vom Beklagten erklärten Aufrechnungen mit einer dem Beklagten unstreitig zustehenden Gegenforderung von 5.000 RM gleich 500 DM sind daher die am 1. April 1948 und am 1. April 1949 fällig gewesenen Restkaufpreisraten von je 2.000 RM gleich 200 DM getilgt worden, so dass der Kläger nur noch Anspruch auf Eintragung einer Hypothek von 4.000 RM gleich 400 DM hat.

14

Daher musste es bei dem Berufungsurteil verbleiben. Da die vom Kläger eingelegte Revision ohne Erfolg geblieben ist, hat er die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Dr. Pritsch Dr. Hertel Dr. v. Normann Bundesrichter Dr. Tasche ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert. Dr. Pritsch Schuster