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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1978, Az.: 4 AZR 540/76

Arbeitsvorgang; Abgrenzbare Teil der Tätigkeit; Zusammenhangstätigkeiten; Verwaltungsübung; Selbständige tarifrechtliche Bewertung; Verwaltungsorganisation; Gefordertes Arbeitsergebnis; Konservierungsvorschlag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.02.1978
Aktenzeichen
4 AZR 540/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 17.03.1976 - 6 Sa 83/75

Fundstellen

  • BAGE 30, 32 - 43
  • DB 1978, 1552 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1978, 396

Amtlicher Leitsatz

1. " Arbeitsvorgang" ist nicht der jeweils kleinstmögliche tatsächlich abgrenzbare Teil der Tätigkeit. Bei der Bestimmung dieses Rechtsbegriffes ist vielmehr auch auf die Zusammenhangstätigkeiten, eine vernünftige Verwaltungsübung, das jeweilige Arbeitsergebnis sowie die Möglichkeit der selbständigen tarifrechtlichen Bewertung abzustellen (vgl Urteil des Senats vom 22.11.1977 4 AZR 395/76 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

2. Je nach der Verwaltungsorganisation und dem geforderten Arbeitsergebnis kann daher im Einzelfall sowohl der Konservierungsvorschlag für ein einzelnes Bauwerk als auch die Aufgabe, Konservierungsvorschläge generell für bestimmte Bauwerke (z.B. Altbauten, Neubauten, Zweckbauten oder auch für Bauten aller Art insgesamt) zu erstellen, " Arbeitsvorgang" sein.

3. Kommt ein Tatsachengericht bei der tarifrechtlichen Bewertung eines von ihm einheitlich beurteilten Aufgabenkreises eines Angestellten zu dem Ergebnis, daß damit die geforderten tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht erfüllt werden, so können diese begriffsnotwendig auch bei Annahme kleinerer " Arbeitsvorgänge" nicht erfüllt werden.

4. Auch das Vorliegen qualifizierender tariflicher Tätigkeitsmerkmale ist zunächst anhand der einzelnen " Arbeitsvorgänge" zu überprüfen (BAT § 22 Abs. 2 Abschn. 2 S. 1, Ziffer 2 der Protokollnotiz dazu). Alsdann ist je " Arbeitsvorgänge" nach BAT § 22 Abs. 2 Abschn. 2 S 2 vorzunehmen. Das kommt nicht nur bei der Möglichkeit der Qualifizierung mittels der dort ausdrücklich genannten Fachkenntnisse in Betracht, sondern auch bei sonstigen Heraushebungs- und Qualifikationsmerkmalen, wie beispielsweise der besonderen Bedeutung der Tätigkeit oder durch das Maß der geforderten Verantwortung.