Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.11.1977, Az.: 4 AZR 395/76
Tarifliche Mindestvergütung; Eingruppierung; Höhergruppierung; Eingruppierungsfeststellungsklage; Tätigkeitsmerkmal; Arbeitsvorgang; Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht; Spitzengruppe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.11.1977
- Aktenzeichen
- 4 AZR 395/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 29, 364 - 379
- DB 1978, 1284 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die tarifliche Mindestvergütung ist auch nach den neugefaßten §§ 22, 23 BAT nicht von einer "Eingruppierung" oder "Höhergruppierung" durch den Arbeitgeber abhängig, sondern folgt aus der auszuübenden Tätigkeit des Angestellten. Daher kann auch die Eingruppierungsfeststellungsklage wie bisher erhoben werden.
2. Entscheidend ist für die tarifliche Mindestvergütung, ob die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt wird, die den betreffenden tariflichen Tätigkeitsmerkmalen entsprechen. Der Begriff des "Arbeitsvorganges" ist ein feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist in vollem Umfang durch das Revisionsgericht nachprüfbar.
3. Unter einem "Arbeitsvorgang" ist unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen praktischen Verwaltungsübung eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Dabei braucht es sich nicht unbedingt um den kleinstmöglichen abgrenzbaren Teil der Tätigkeit zu handeln.
4. Die Tätigkeit als Betriebsleiter für die Gas- und Wasserversorgung einer Stadtgemeinde kann ein Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 BAT n. F. sein.
5. Bei der VergGr. II BAT Fallgruppe 1 handelt es sich um eine besonders herausgehobene Spitzengruppe. Bei ihr wird eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung verlangt, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der VergGr. III BAT Fallgruppe 1 fordern.