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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1997, Az.: 2 StR 550/96

Totschlag und gefährliche Körperverletzung; Ausschluss einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Vorliegens eines der Handlung nachfolgenden Vorsatzes (dolus subsequens); Eintritt des Taterfolges vor Beendigung der Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1997
Aktenzeichen
2 StR 550/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gera - 22.05.1996

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

1. Tung Tien N., geboren am ... 1964 in H.

2. Phoung Nguyen Tr., geboren am ... 1971 in H.

3. Toan Nguyen S., geboren am ... 1974 in H.

4. Tung Vu Th., geboren am ... 1970 in H.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten Phoung Nguyen Tr.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten Toan Nguyen S.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 22. Mai 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Tung Tien N. (im folgenden: N.) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten Phuong Nguyen Tr. (im folgenden: Tr.) wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagten Tung Vu Th. (im folgenden: Th.) und Toan Nguyen S. (im folgenden: S.) hat es jeweils wegen Totschlags (im besonders schweren Fall) und wegen gefährlicher Körperverletzung eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt.

2

Die Angeklagten erheben Verfahrensrügen und beanstanden die Verletzung materiellen Rechts. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.

3

Die tatrichterlichen Feststellungen tragen den jeweiligen Schuldspruch nicht.

4

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde Hoang D. vor der Wohnung des Angeklagten N. im Einvernehmen aller Beteiligten mindestens einmal auf den Kopf geschlagen. Er wurde dann in die Wohnung gebracht. Der Angeklagte Tr. stellte sich vor der Wohnung als Wache auf. In der Wohnung wurde dem Hoang D. immerfort mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen. Im Einverständnis aller in der Wohnung Anwesenden sollte dann das Opfer in den Wald gebracht und dort getötet werden. Der Angeklagte Tr. kam noch einmal kurz in die Wohnung, um sich eine Zigarette zu holen, sah das Opfer auf dem Boden liegen und bezog dann wieder seinen Wachposten vor der Wohnung. Hoang D. wurde nun gefesselt, sein Kopf wurde mit einem T-Shirt turbanartig umwickelt und sein Körper in einen Bettbezug gehüllt. Durch die Fesselung waren die Reflexmechanismen des Opfers erheblich beeinträchtigt. Der Angeklagte Tr. wurde dann in die Wohnung gerufen und mußte zusammen mit anderen das Opfer zu einem Auto tragen und in dessen Kofferraum legen. Die Angeklagten S. und Th. fuhren mit dem Wagen weg, der etwa einen Monat später mit der Leiche im Kofferraum aufgefunden wurde.

5

Der Tatrichter stellt darüber hinaus fest:

"Der Tod des Hoang D. trat durch eine Mageninhaltsaspiration bei Bedeckung der Atemöffnungen ein. Die Schläge auf den Kopf des Hoang D. führten bei ihm zu Hirnfunktionsstörungen bzw. einer Gehirnerschütterung. In Folge dessen mußte er erbrechen. Da seine Reflexmechanismen erheblich beeinträchtigt waren oder er bereits bewußtlos war, atmete er sein Erbrochenes ein und erstickte daran. Dies kann bereits geschehen sein, als der Hoang D. noch im Wohnzimmer auf dem Boden gefesselt lag. Der Tod kann aber auch erst eingetreten sein, als er bereits im Kofferraum lag. Ein genauer Todeszeitpunkt kann nicht bestimmt werden."

6

Diese Feststellungen reichen zur Annahme eines Totschlags nicht aus.

7

Der Tatvorsatz muß im Zeitpunkt der Handlung vorliegen. Einen der Handlung nachfolgenden Vorsatz (dolus subsequens) gibt es nicht. Er wäre mit dem Schuldprinzip unvereinbar. Daher tritt strafrechtliche Haftung wegen vollendeter Vorsatztat nur ein, wenn die vom Vorsatz getragene Handlung den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 452). Handlungen der Angeklagten waren die Schläge und die Fesselung.

8

Den Urteilsgründen läßt sich - auch in ihrer Gesamtheit - nicht hinreichend entnehmen, daß die Angeklagten bereits bei den Schlägen Tötungsvorsatz - und sei es auch nur bedingten - hatten. Auch bei der Fesselung des Opfers war nach den bisherigen Feststellungen nur eine spätere Tötungshandlung vereinbart. Darüberhinaus ist nicht sicher festgestellt, daß die Fesselung des Opfers kausal für dessen Tod war. Durch die Regeln über die Behandlung eines abweichenden Kausalverlaufs läßt sich das Fehlen eines Tötungsvorsatzes auch nicht überspielen.

9

Im Hinblick insbesondere auf die zahlreichen wuchtigen Schläge mit der Pistole auf den Kopf des Opfers, von denen einer die Kopfschwarte durchtrennte, lag allerdings die Annahme zumindest bedingten Tötungsvorsatzes schon bei dieser Handlung sehr nahe. Der Tatrichter hat einen solchen für diesen Tatzeitpunkt gleichwohl nicht festgestellt.

10

Durch diesen Rechtsfehler wird auch die Verurteilung des Angeklagten Tr. erfaßt. Da es sich um dieselbe Tat handelt, können insoweit nur einheitliche Feststellungen getroffen werden. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß die Lücken des tatrichterlichen Urteils auch den Schuldspruch bezüglich dieses Angeklagten berühren.

11

Hinzu kommt, daß die Verurteilung des Angeklagten Tr. wegen Körperverletzung mit Todesfolge auch aus anderen sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand hat.

12

Der Tatrichter hält für möglich, daß das Opfer erstickt ist, weil seine Reflexmechanismen durch die Fesselung erheblich beeinträchtigt waren. Den Urteilsgründen kann zwar entnommen werden, daß dem Angeklagten Tr. klar war, daß das Opfer geschlagen wird, nicht aber, daß dieser Angeklagte wußte, daß das Opfer auch gefesselt und sein Kopf umhüllt werden würde. Dies bemerkte er erst zu einem Zeitpunkt (UA S. 16), als das Opfer möglicherweise schon tot war. In den Urteilsgründen wird bereits nicht näher dargelegt, daß der vor der Wohnung stehende Angeklagte Tr. die "massive Gewalteinwirkung" mitbekommen hat; die Zeitdauer der Befassung mit dem Opfer läßt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Gewaltintensität zu (UA S. 45). Jedenfalls hätte sich der Tatrichter dazu äußern müssen, daß auch unter Berücksichtigung der dem Angeklagten Tr. nicht bekannten, aber für den Todeseintritt möglicherweise kausalen Fesselung der Verwirklichung des Grunddelikts gerade eine ihm eigentümliche (tatbestandsspezifische) Gefahr anhaftete, die sich im tödlichen Ausgang unmittelbar niedergeschlagen hat (vgl. zur Problematik BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1991 - 5 StR 473/91 -). Allerdings liegt hier weder fern, daß den Körperverletzungshandlungen bereits selbst das Risiko eines tödlichen Ausgangs angehaftet hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 569/96 -; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 226 Rdn. 2) noch, daß auch dieser Erfolg grundsätzlich vorhersehbar war.

13

Der Senat sieht jedoch auch insoweit davon ab, diese Lücke des tatrichterlichen Urteils selbst zu schließen.

14

Sollte der neue Tatrichter Tötungsvorsatz bereits bei den Schlägen bejahen und einen solchen auch bei dem Angeklagten Tr. annehmen, würde das Verschlechterungsverbot zwar einer Erhöhung der Strafe, nicht aber einer Verschärfung des Schuldspruchs entgegenstehen.

Jähnke
Theune
Niemöller
Bode
Rothfuß