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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1980, Az.: BVerwG 6 P 84.78

Aufstellung von Beurteilungsrichtlinien; Orientierungsbeurteilungen; Bewertung vergleichbarer Beamter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 84.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 11356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 13.03.1978 - AZ: I/V - K 298/78
VGH Hessen - 05.07.1978 - AZ: BPV TK 8/78

Fundstellen

  • DVBl 1981, 651 (amtl. Leitsatz)
  • PersV 1980, 214
  • ZBR 1981, 71

Amtlicher Leitsatz

Die Anordnung, zur besseren Ermittlung und Verteilung der Bewertungsnoten in dienstlichen Beurteilungen auch die für eine solche Beurteilung nicht anstehenden Beamten in "Orientierungsbeurteilungen" zu erfassen, ist eine ergänzende, nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG der Mitbestimmung unterliegende Beurteilungsrichtlinie.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Februar 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Janzen, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 5. Juli 1978 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Seit der Übernahme der Deutschen Bibliothek durch den Bund im Jahre 1969 sind für die dort beschäftigten Beamten keine regelmäßigen Beurteilungen abgegeben worden, sondern nur dann, wenn ein besonderer Anlaß bestand. Um diese Praxis zu bereinigen, ordnete der Beteiligte im September 1977 an, 50 Beamte, die länger als drei Jahre nicht beurteilt worden waren, bis zum 30. November 1977 zu beurteilen. Über die restlichen 110 Beamten sind nach Auffassung des Beteiligten formelle Beurteilungen im Sinne der obengenannten Richtlinien nicht abgegeben worden. Über diese Beamten hat der Beteiligte zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4 der Richtlinien von den Abteilungsleitern Bewertungen abgeben lassen, um bei Erstellung der Regelbeurteilungen eine objektive Beurteilung und bei der Anwendung der Wertungsnoten durch die Beurteilenden ein gleichmäßiges Ergebnis zu erzielen (prozentuale Aufteilung der zu vergebenden Noten).

2

Mit dieser Bewertung sollten sich die Abteilungsleiter einen Beurteilungsrahmen schaffen, um die Noten insgesamt gerecht zu verteilen und insgesamt eine Übersicht über das Leistungsbild zu erhalten. Über die Bewertungsübersicht der Abteilungsleiter hat sich der Beteiligte nach seinem Vortrag zusammen mit den angefertigten Beurteilungen informieren lassen. Die vom Beteiligten als sogenannte "Orientierungsbewertungen" gekennzeichneten Beurteilungen sind nicht zu den Personalakten genommen und mit den Beurteilten nicht durchgesprochen worden.

3

Der Antragsteller, der sich im Verlaufe dieses Verfahrens mehrfach eingeschaltet hatte und die Auffassung vertrat, ihm stehe bei diesem Verfahren ein Mitbestimmungsrecht zu, hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß die Anwendung der Richtlinien des Bundesministers des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 30. November 1970 auf Beamte, die nach diesen Richtlinien nicht zur Beurteilung anstehen oder nicht zu beurteilen sind, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) ist.

4

Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Die Beschwerde des Beteiligten blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG diene der Aufstellung einheitlicher, der Objektivierung der Beamtenbeurteilung dienender Maßstäbe. Zwecks Abgabe objektiver Beurteilungen habe im vorliegenden Fall der Beteiligte bei Wiederaufnahme der nach dem Erlaß des Bundesministers des Innern vorgeschriebenen Regelbeurteilungen über die nicht zur Beurteilung anstehenden Beamten eine sogenannte Orientierungsbewertung anfertigen lassen. Das bedeute, daß der Beteiligte die Verwaltungsvorschriften des Ministers allgemein ergänzt habe, um ein optimales Bewertungssystem zu erreichen. Eine solche Ergänzungsregelung sei mitbestimmungspflichtig.

5

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung des Feststellungsantrages weiter verfolgt.

6

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

8

Die von dem Beteiligten angeordnete Orientierungsbeurteilung von nicht zur Beurteilung anstehenden Beamten ist von dem Beschwerdegericht zutreffend als eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme angesehen worden. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, über Beurteilungsrichtlinien für Beamte mitzubestimmen. Eine gesetzliche Regelung, die das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ausschließt, liegt nicht vor. § 34 Abs. 1 Satz 1 der damals geltenden Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV a.F. -) vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 422) verlangte, wie dies auch in § 40 Abs. 1 Satz 1 der heute geltenden Bundeslaufbahnverordnung (BLV n.F.) vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1763) vorgeschrieben ist, die dienstliche Beurteilung der Beamten in bestimmten Zeitabständen oder aus besonderem Anlaß. § 35 BLV a.F. (= § 41 Abs. 1 und 2 BLV n.F.) hingegen befaßte sich mit dem Inhalt der Beurteilung und stellt Beurteilungskriterien auf. Dadurch ist eine abschließende Regelung nicht geschaffen worden; vielmehr bestand und besteht Raum dafür, durch Richtlinien weitere Beurteilungskriterien zu schaffen und auch die Bewertungsmethode im Hinblick auf eine Objektivierung der Beurteilung zur Gewährleistung des Gleichheitsgrundsatzes im einzelnen zu regeln. Das ergibt sich heute aus § 41 Abs. 3 BLV n.F., der im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern probeweise neue, von Absatz 1 und 2 dieser Vorschrift abweichende Regelungen zuläßt.

9

Weitere Beurteilungskriterien sowie die anzuwendende Bewertungsmethode sind in dem Runderlaß des Bundesministers des Innern betr. Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 30. November 1970 (GMBl. 1971 S. 15) geregelt worden. Ob und inwieweit der Beteiligte befugt ist, weitere Ergänzungen des Beurteilungsverfahrens und der Methode der Bewertung vorzunehmen, bedarf im Beschlußverfahren keiner Prüfung, insbesondere nicht, ob der Beteiligte das von ihm praktizierte Verfahren der Orientierungsbewertung auf Grund der Ziffer 4.4 des genannten Erlasses einführen konnte; nach dieser Regelung hat der Behördenleiter darauf hinzuwirken, daß bei der Anwendung der Wertungsnoten durch die Beurteilenden gleichmäßig verfahren wird. Im Beschlußverfahren ist bei einem Streit darüber, ob ein Mitbestimmungsrecht gegeben ist, zu untersuchen, ob die beabsichtigte Maßnahme ihrem materiellen Gehalt nach einen der katalogmäßig erfaßten Mitbestimmungstatbestände erfüllt. Ob der Dienststellenleiter befugt ist, diese Maßnahme zu treffen, ist in der Regel nicht zu prüfen (vgl. BVerwGE 29, 74 [BVerwG 26.01.1968 - VII P 10/66] [75/76]).

10

Daß der Beteiligte in dem Bestreben, die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsnoten sicherzustellen, mit der Anordnung, Orientierungsbeurteilungen aufzustellen, die Richtlinien des Bundesministers des Innern für den Bereich der Deutschen Bibliothek durch einen generell anzuwendenden, die Bewertungsmethode betreffenden Satz ergänzt hat, geht, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, bereits daraus hervor, daß ein neues Hilfsmittel zur gleichmäßigen Bewertung eingeführt worden ist. Damit hat der Beteiligte das in den Richtlinien vorgesehene individuelle Bewertungsverfahren um einen internen, die Mehrzahl der Beamten seiner Dienststelle erfassenden Vergleich erweitert, an dessen Ergebnis die einzelnen pflichtgemäß aufzustellenden Einzelbeurteilungen ausgerichtet werden sollten. So ist die Methode zur Gewinnung der einzelnen Beurteilung gegenüber der den Richtlinien entsprechenden Bewertungsmethode verändert worden. Die Anwendung der Anordnung des Beteiligten über die Orientierungsbeurteilungen hat den Charakter einer allgemeinen Regelung in Form einer Richtlinie, weil damit ein Maßstab geschaffen worden ist, nach dem die zu erstellenden Beurteilungen auszurichten sind. An der personalvertretungsrechtlichen Einordnung der Anordnung ändert es nichts, daß die in die Orientierungsbewertung einbezogenen Beamten nicht förmlich beurteilt, sondern nur zur Einzelbewertung vergleichend herangezogen worden sind. Vielmehr zeigt sich gerade darin der generelle Charakter der Anordnung. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob der Beteiligte diese Maßnahme schriftlich oder mündlich getroffen hat. Es mag sein, daß dieses Hilfsmittel als "Denkhilfe" gedacht war. Das ändert aber nichts daran, daß mit der Einführung dieser Denkhilfe eine neue zusätzliche Beurteilungsrichtlinie aufgestellt worden ist, die der Beteiligte - von den bereits erörterten Bedenken gegen seine Zuständigkeit abgesehen - nicht ohne Beteiligung des Antragstellers einführen konnte.

Dr. Becker
Fischer
Janzen
Dr. Schinkel
Nettesheim