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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1951, Az.: I ZR 59/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1951
Aktenzeichen
I ZR 59/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 02.06.1950

Fundstellen

  • BGHZ 2, 387 - 394
  • DB 1951, 816-817 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 712-713 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma S. & M. in W.,

Prozessgegner

die Firma B.-Werke KG vorm. Pfingstmannwerke in R.-Süd vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Günther B. und Dr. Ing. Joh. Br., daselbst,

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Der Patentschutz erstreckt sich nicht auf solche vorbekannten Teile einer geschützten Kombination, die erfindungsfunktionell nicht besonders angepaßt (individualisiert) sind.

  2. II.

    Wer bei einer als zweifelhaft erkennbaren Rechtslage Dritte unter Hinweis auf einen angeblichen Patentschutz davon abzuhalten versucht, bestimmte Waren zu beziehen und zu benutzen, handelt in der Regel fahrlässig und macht sich gegebenenfalls dem Lieferanten gegenüber schadensersatzpflichtig.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. Juni 1950 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klageanträge für die Zeit seit dem 1. Januar 1950 in der Hauptsache erledigt sind. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung vom 7. September 1926 ab erteilten DRP Nr. 485 177 betreffend eine "Mülleinschüttvorrichtung", dessen Anspruch 1 lautet:

2

Einschüttvorrichtung zum Gebrauch für runde Müllgefäße mit Scharnierdeckel, bei welcher das Müllgefäß während des Kippvorganges mit einer beweglichen Abdeckhaube gekuppelt wird, dadurch gekennzeichnet, daß an dem einen Teil der Abdeckhaube bildenden, die Einschüttöffnung enthaltenden Rahmen (a) gesteuerte Kupplungsglieder (d) angeordnet sind, die während des Kippens hinter an der Mündung des Müllgefäßes angebrachte Ansätze (u) greifen.

3

Die Beklagte stellt Mülltonnen her, die mit einem Mündungsring versehen und geeignet sind, bei Müllschütteinrichtungen nach dem Patent der Klägerin verwendet zu werden. Sie hat solche Mülltonnen städtischen Betrieben angeboten und geliefert, die bei ihrer Müllabfuhr Müllschütteinrichtungen nach dem Patent der Klägerin benutzen. Die Klägerin, die hierin einen Eingriff in ihre Schutzrechte erblickt, hat Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend beantragt, die Klägerin zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung darüber zu verurteilen, in welchem Umfange und in welcher Weise sie Dritte wegen der Verwendung der angegriffenen Mülltonnen verwarnt hat. Ferner hat sie um Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin wegen der von ihr veranlaßten Verwarnungen gebeten. Sie ist der Auffassung, daß Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Mülltonnen das Klagepatent nicht verletzen, weil die Mülltonnen sogenannte neutrale Teile seien, die weder selbständig noch im Nehmen der durch das Klagepatent geschützten Kombination Schutz genössen. Die Widerklage hat die Beklagte darauf gestützt, daß die Klägerin durch Verwarnungen und Hinweise der im Widerklageantrag gekennzeichneten Art sich eines widerrechtlichen Eingriffes in den Gewerbebetrieb der Beklagten schuldig gemacht habe.

4

Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Widerklageantrag auf Auskunfterteilung stattgegeben, dagegen den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag der Widerklage abgewiesen.

6

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Hinblick auf §22 des Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 hat sie beantragt, den Unterlassungsantrag für das Gebiet der Deutschen Bundesrepublik in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Im übrigen hat sie ihre Klageanträge aufrechterhalten.

7

Die Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt, mit der sie beantragt hat, ihrer Widerklage in vollem Umfang stattzugeben.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag für das Gebiet der Deutschen Bundesrepublik in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Auf die Anschlußberufung hin hat es festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verwarnungen oder Hinweise der Klägerin entstanden ist und nicht entsteht.

9

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien alle Klageanträge für die Zeit seit dem 1. Januar 1950 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe:

10

A.

Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klage auf Grund des §22 des Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl 175) in Verbindung mit der Erstreckungsverordnung vom 24. September 1949 (BGBl. 29) für das Gebiet der Deutschen Bundesrepublik in der Hauptsache für erledigt erklärt. Inzwischen haben sich aber der Unterlassungsanspruch und die übrigen Klageanträge seit dem 1. Januar 1950 auch für Berlin und das Gebiet der Ostzone erledigt, da das Überleitungsgesetz der Deutschen Bundesrepublik gemäß §§1, 2 des Berliner Gesetzes vom 20. September 1950 (VOBl Berlin I 419) auch in Berlin anzuwenden ist und in der Ostzone durch §70 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 6. September 1950 (GBl 989) eine dem §22 des Überleitungsgesetzes entsprechende Regelung getroffen worden ist. Die Beendigung des Rechts zur Geltendmachung eines Patents ist ebenso wie das Erlöschen des Patents selbst oder seine Nichtigkeit auch in der Revisionsinstanz zu beachten, wie der Senat bereits im Urteil vom 21. November 1950 - I ZR 49/50 - (GRUR 1951, 70) ausgeführt hat. Entsprechend den übereinstimmenden Parteierklärungen war daher der Rechtsstreit in dem angegebenen Umfange für erledigt zu erklären.

11

B.

Die Klageansprüche auf Rechnungslegung und Festsetzung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sind nur gerechtfertigt, wenn die Beklagte durch Herstellung, Angebot oder Vertrieb von Mülltonnen, die mit einem Mündungsring versehen und geeignet sind, bei Mülleinschüttvorrichtungen nach dem Klagepatent verwendet zu werden, in die dem Patentinhaber gemäß §6 PatG vorbehaltenen Rechte schuldhaft eingreift. Das Berufungsgericht hat einen solchen Eingriff verneint. Es ist zwar der Auffassung, daß die mit einem Mündungsring versehene Mülltonne ein Element der durch das Klagepatent geschützten Kombination sei, hält aber gleichwohl eine Einbeziehung dieser Mülltonnen in den Patentschutz für ungerechtfertigt, weil so gestaltete Mülltonnen, ungeachtet ihrer maßstäblichen Anpassung und ihrer Ausgestaltung durch Anbringung von Aufhängegliedern und der Zunge am Gefäßdeckel, als neutrale Teile anzusehen seien, die unverändert auch für andere Zwecke benutzt werden könnten.

12

Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision erweisen sich als nicht gerechtfertigt. Zur Klärung des dem Klagepatent zukommenden Schutzes bedarf es zunächst eines Eingehens auf den in der Patentschrift offenbarten Erfindungsgedanken. Das Klagepatent betrifft eine "Mülleinschüttvorrichtung". In der Beschreibung werden Mülleinschüttvorrichtungen als bekannt vorausgesetzt, bei denen das Zurückholen der Abdeckhaube (der Einschüttvorrichtung) mittels des Müllgefäßdeckels oder des Deckelscharniers des Müllgefäßes bewerkstelligt wird (Zeile - 1 7). Bei diesen Einrichtungen wurden, wie die Beschreibung Seite 1 Zeile 7- 20 darlegt, Gefäßdeckel und -scharniere des Müllgefäßes sehr stark beansprucht, so daß die Verwendung von nur viereckigen Müllgefäßen mit breiten Scharnieren notwendig war, wenn nicht häufige Scharnierbrüche in Kauf genommen werden sollten. Erfindungsgemäß sollen diese Übelstände dadurch beseitigt werden, daß das Müllgefäß mit seinem die Mündung umgebenden Ring (oder mit besonders angebrachten Ansatzstücken) beim Aufkippen mit dreh- oder längsverschiebbaren Kupplungsgliedern in Eingriff gebracht wird, die an dem - zur Aufnahme des Müllgefäßes dienenden - Rahmen der Entleerungsvorrichtung angebracht sind (Seite 1 Zeile 21- 30). Gefäßdeckel und Gefäßdeckelscharnier bleiben dadurch frei und vollständig entlastet. Müllgefäße mit einem Mündungsring werden dabei, wie das Berufungsgericht dem Inhalt der Patentschrift entnimmt, ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt. Im Oberbegriff des Anspruchs 1 ist demgemäß eine Einschüttvorrichtung zum Gebrauch für runde Müllgefäße mit Scharnierdeckel genannt, bei denen das Müllgefäß während des Kippvorgangs mit einer beweglichen Abdeckhaube gekuppelt wird. Nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sollen am Rahmen, der einen Teil der Abdeckhaube bildet und die Einschüttöffnung enthält, gesteuerte Kupplungsglieder angeordnet sein, die während des Kippens hinter Ansätze greifen, die an der Mündung des Müllgefäßes angebracht sind. Dabei ist, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei an Hand der Beschreibung und Zeichnung darlegt, unter "Ansätzen" auch der vorbekannte Mündungsring des Müllgefäßes zu verstehen. Das Wesen der Erfindung besteht mithin darin, daß zur Entlastung von Gefäßdeckel und Gefäßdeckelscharnier gesteuerte Kupplungsglieder am Rahmen der Abdeckhaube mit dem Mündungsring oder mit an der Mündung angebrachten besonderen Ansätzen des Müllgefäßes in Eingriff gebracht werden.

13

Nun kann es schon zweifelhaft sein, ob zu der so geschützten Kombination nicht nur die an der Einschüttvorrichtung selbst vorgesehenen Kupplungsglieder, sondern auch der Mündungsring nebst Müllgefäß gehört. Bei einer zusammengesetzten Vorrichtung, bei der regelmäßig zahlreiche Einzelteile zur Erzielung eines technischen Ergebnisses zusammenwirken müssen, gehören nicht immer sämtliche Einzelteile zu der patentrechtlichen Kombination, sondern nur diejenigen, in denen sich der Erfindungsgedanke verwirklicht. Solche Teile dagegen, die zwar mit der geschützten Kombination verwendet werden sollen oder welche die Voraussetzung für deren Benutzung bilden oder die mit ihr in einem notwendigen funktionellen Zusammenhang stehen, ohne jedoch den in der geschützten Kombination zum Ausdruck gekommenen Erfindungsgedanken unmittelbar zu verwirklichen, werden vom Patentschutz grundsätzlich nicht erfaßt (RGZ 32, 53 - Soxlethflasche -; 130, 242 - Heizkissen -; 142, 325 - Mülltonne -; RG GRUR 1939, 184 - Gerbsäure -; 1939, 610 - Stössel -; Krausse-Katluhn-Lindenmaier, PatG, 3. Aufl., §1 Anm. 36, §6 Anm. 1 a, 137; Klauer-Möhring, PatG, S. 174 f; Reimer, PatG, §6 Anm. 60; Ohnesorge Mitt 1937, 38, GRUR 1939, 5; Lindenmaier GRUR 1939, 505 [510, 513]). Um einen solchen Fall handelte es sich auch bei der Mülltonnenentscheidung des Reichsgerichts vom 29. November 1933 (RGZ 142, 325). Dort lag dem Patent die Aufgabe zugrunde, zwecks Vermeidung von Staubentwicklung bei der Drehung der Fülltrommel die oberhalb des eingeschobenen Müllgefäßes verbleibende Öffnung vor Entleerung des Gefäßes zu verschließen. Lösungsmittel war ein zwangsläufig mit der Trommeldrehung gekuppelter Verschieber, der auf die Müllgefäßwandung aufsetzt und den nicht vom Müllgefäß ausgefüllten Teil der Öffnung des Füllschachts abdeckt. Hier wurde die Mülltonne nicht als Teil der geschützten Verschlußvorrichtung angesehen. Der vorliegende Streitfall ist insofern anders geartet, als zur Herbeiführung der Kupplung zwischen Mülleinschüttvorrichtung und Müllgefäß die Kupplungsglieder der Einschüttvorrichtung mit dem Mündungsring des Müllgefäßes zusammenwirken müssen. Das erfinderische Verdienst des Anmelders besteht darin, das Problem der Kupplung des Müllgefäßes mit der Abdeckhaube der Einschüttvorrichtung dadurch gelöst zu haben, daß er eine Kupplungsvorrichtung gefunden hat, die zur Schonung von Müllgefäßdeckel und -scharnier nicht diese Teile ergreift, sondern so ausgestaltet ist, daß sie das Müllgefäß selbst, und zwar an seinem an sich bekannten Mündungsring anpacken kann. Das Entscheidende ist also die Ausbildung der Kupplungsglieder, die durch das Ziel bestimmt ist, den bekannten Mündungsring der Müllgefäße für die Lösung der Aufgabe nutzbar zu machen, ohne daß es zusätzlicher Anordnungen an der Mülltonne bedarf. Wird aber eine Vorrichtung zur Verwendung für einen bestimmten Gegenstand geschaffen, so genügt in allgemeinen dieser Verwendungszweck für sich allein noch nicht, um diesen Gegenstand zu einem Teil der Kombination zu machen und damit überhaupt erst die Möglichkeit einer Einbeziehung in den Schutzbereich der Kombination zu eröffnen. Ist im vorliegenden Fall die an sich bekannte Mülltonne mit Mündungsring lediglich als der Gegenstand zu betrachten, zudessen zweckmäßiger Handhabung die Erfindung bestimmt ist, so fällt die Benutzung danach überhaupt nicht unter den geschützten Erfindungsgedanken. Dafür sprechen, soweit es sich um den hier allein interessierenden Fall handelt, daß die bekannte Mülltonne mit Verstärkungsring benutzt wird, die bereits erörterten Gesichtspunkte. Es kommt nun allerdings hinzu, daß zur Verwirklichung des Erfindungsgedankens auch der Mündungsring benötigt und dadurch in eine nähere Beziehung zum Erfindungsgedanken gebracht wird. Ob nach Lage des Falles dieser Umstand ausreicht, auch den Mündungsring in die geschützte Kombination einzubeziehen, braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die Klage ist auch dann unbegründet, wenn man davon ausgeht, daß das Müllgefäß mit Mündungsring ein im Rahmen der Kombination geschütztes Element ist.

14

In der Regel wird eine Patentverletzung nicht dadurch ausgeschlossen, daß jemand nur Teile einer Kombination herstellt. Denn das dem Patentinhaber zustehende Ausschließlichkeitsrecht umfaßt die gesamte Tätigkeit des Herstellens von ihrem Beginn an und beschränkt sich nicht etwa auf den letzten die Vollendung unmittelbar herbeiführenden Tätigkeitsakt (so bereits RGZ 40, 78). Dieser Satz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Denn zu einer geschützten Kombination können auch Teile gehören, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit in keiner besonderen Beziehung zu dem Gegenstand der Erfindung stehen und deshalb, weil sie ohne weiteres auch anderweit verwendet werden können, durch ihre Ausgestaltung den Erfindungsgedanken nicht, auch nicht teilweise, verwirklichen (RGZ a.a.O.; RG GRUR 1934, 534 - Schleifkörper -). Derartige, erfindungsfunktionell nicht besonders individualisierte Teile werden aber vom Patentschutz regelmäßig nicht erfaßt. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es sich bei den angegriffenen Mülltonnen um solche Teile handle. Es hat ausgeführt, die Entscheidung müsse darauf abgestellt werden, ob die Teile für die Verwendung in der Kombination eine besondere Formgebung erfahren haben, oder ob eine solche Ausgestaltung nicht erfolgt sei. Das Merkmal der Ausgestaltung dürfe aber nicht schematisch angewendet werden, da nicht jede Anpassung, insbesondere nicht eine nur maßstäbliche genüge, um den Patentschutz für solche Teile zu rechtfertigen. Stets komme es auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei dem Gesichtspunkt der durch die Erfindung bewirkten Bereicherung der Technik, also der Leistung des Erfinders, als der Grundlage des Patentschutzes überhaupt besondere Bedeutung zukomme. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht erörtert, daß Mündungsringe bei Müllgefäßen im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents in vielfältiger Ausführung bekannt gewesen seien. Nicht nur die Klagepatentschrift setze den Mündungsring als bekannt voraus, sondern auch die zum Stande der Technik gehörenden deutschen Patentschriften Nr. 162 240, 241 001, 283 019 und 279 898 wiesen den - im einzelnen unterschiedlich gestalteten - Mündungsring auf. Allerdings erfordere die Einschüttvorrichtung nach dem Klagepatent eine gewisse Breite des Ringes, um den Kupplungsgliedern Halt zu gewähren, auch müsse der Ring kräftig genug ausgebildet sein, um der bei dem Kippvorgang eintretenden Belastung gewachsen zu sein. Irgendwelche praktisch ins Gewicht fallende Formveränderung sei aber gegenüber dem Bekannten nicht erforderlich gewesen. Etwaige Veränderungen ergäben sich als selbstverständlich aus dem Verwendungszweck; auch sei die sonstige Verwendungsfähigkeit des Müllgefäßes durch solche Veränderungen nicht beeinträchtigt. Da mit dem Klagepatent lediglich eine verbesserte Einschüttvorrichtung unter Ausnutzung des bekannten Mündungsringes habe geschaffen werden sollen, lasse sich die Ausdehnung des Patentschutzes auf das Müllgefäß nicht rechtfertigen.

15

Dem Berufungsgericht ist in diesen Ausführungen nach Ausgangspunkt und Ergebnis zuzustimmen. Entscheidend ist, ob die Mülltonne mit Mündungsring, dessen Ausgestaltung in vielfacher Form bekannt war, in der angegriffenen Ausführung eine Ausgestaltung erhalten hat, die sie durch ihre erfindungsgemäße Anpassung an die geschützte Kombination aus der Zahl der übrigen Mülltonnen mit Mündungsring heraushebt und durch eine solche Individualisierung in unmittelbare Beziehung zu dem Erfindungsgedanken setzt. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Frage verneint. Die Klagepatentschrift enthält über die nähere Ausgestaltung des Mündungsringes nichts, überläßt sie also als ein sich aus dem Wesen der Sache ergebende Selbstverständlichkeit dem Benutzer des Patents. In der Breite und Stärke des Ringes liegt daher jedenfalls keine erfindungsfunktionelle "Anpassung" an die übrigen Vorrichtungsteile, sondern lediglich eine sich im Rahmen der handwerklichen Ausführung der Erfindung haltende selbstverständliche Auswahl unter den bekannten Mündungsringen. Die an sich bekannten Aufhängeglieder gehören überhaupt nicht zur geschützten Kombination, die Deckelzunge ist in der Klagepatentschrift nicht einmal erwähnt. In der Anbringung dieser Teile an dem Müllgefäß ist daher keine patentrechtlich erhebliche Anpassung an die übrigen Teile der Kombination zu erblicken. Das gilt umsomehr, als das Berufungsgericht feststellt, daß die angegriffene Mülltonne auch für andere Einschüttvorrichtungen verwendbar bleibt. Schon deshalb kommt es auf die von der Revision als übergangen gerügte Behauptung der Klägerin nicht an, daß Mülltonnen mit Aufhängegliedern und Deckelzunge zur Zeit der Anmeldung des Klagepatents nicht "in Benutzung gestanden hätten", ganz abgesehen davon, daß die Klageanträge gar nicht auf das Vorhandensein der Aufhängeglieder und der Deckelzunge abgestellt sind, sondern ganz allgemein Müllgefäße erfassen, die mit einem zum Eingriff in die Kupplungsglieder der Einschüttvorrichtung geeigneten Mündungsring versehen sind.

16

Eine mittelbare Patentverletzung, auf die die Revision die Klageanträge stützen will, kann die Beklagte durch die Lieferung der Mülltonnen nur begehen, wenn deren Benutzung für Einschüttvorrichtungen nach dem Klagepatent eine Patentverletzung darstellen würde. Das ist aber nach dem Gesagten nicht der Fall. Damit entfällt auch der Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung.

17

C.

Die Klägerin hat die Klage hilfsweise auch auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe sich im Jahre 1948 in einem Schriftwechsel mit der Klägerin vertraglich verpflichtet, Angebot und Lieferung der angegriffenen Mülltonnen zur Verwendung bei Einschüttvorrichtungen nach dem Klagepatent zu unterlassen. Das Berufungsgericht hat auch diesen Klagegrund nicht für durchgreifend erachtet, da den Briefen der Beklagten ein selbständiger Verpflichtungsgrund nicht zu entnehmen sei, die in Rede stehenden Erklärungen vielmehr nur im Rahmen von Vorschlägen abgegeben worden seien, die zur Beilegung der zwischen den Parteien entstandenen Streitigkeiten über Lieferungen der Beklagten an die Städte Schwerte und Herne gemacht worden seien. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen; sie lassen auch eine rechtsirrtümliche Beurteilung nicht erkennen.

18

D.

Die Berechtigung der Widerklage ergibt sich aus dem Gesichtspunkt, daß objektiv widerrechtliche Verwarnungen eines Patentinhabers nach ständiger Rechtsprechung einen Eingriff in einen eingerichteten Gewerbebetrieb darstellen, der als ein durch §823 BGB geschütztes Rechtsgut anzusehen ist (RGZ 58, 24 [29 f]; 60, 344; 94, 248; 141, 336 [338]). Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Warnungen von der Klägerin unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausgesprochen worden sind und daher die Klägerin schadensersatzpflichtig machen. Wenn das Berufungsgericht hierbei erwogen hat, daß gerade die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage die Klägerin hätte veranlassen müssen, von Warnungen abzusehen, so kann dem nur zugestimmt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß die Klägerin mit den in Betracht kommenden Rechtsproblemen besonders vertraut gewesen sei, da sie selbst den der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 142, 325 zugrunde liegenden Rechtsstreit im Interesse der damaligen Beklagten durchgeführt habe. Demgegenüber kann sich die Klägerin auch nicht auf das Gutachten des Patentanwalts Dipl. Ing. Rathmann berufen, das im Auftrage des Verbandes Städtischer Fuhrparkbetriebe erstattet worden ist und zu einer Bejahung des Patenteingriffes gelangt. Das Gutachten setzt sich mit der Rechtsprechung nicht näher auseinander und stellt die Entscheidung allein darauf ab, daß der Mündungsring eine bestimmte Größe und Lage haben müsse (Seite 10, 11 des Gutachtens). Daß mit der Heranziehung dieses Gesichtspunktes die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten, hätte aber der Klägerin bei sorgfältiger Prüfung nicht entgehen können.

19

Die Revision erweist sich hiernach als ungerechtfertigt. Sie war mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier Heidenhain Birnbach Wilde Krüger-Nieland