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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1993, Az.: 3 StR 516/93

Unterlassene Anordnung einer Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus und Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs; Doppelverwertung von Milderungsgründen; Krankhafte Alkoholsucht als Grundlage einer Anordnung einer Unterbringung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1993
Aktenzeichen
3 StR 516/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 17235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 25.03.1993

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessgegner

Michael Bernhard K. geborener M. aus V., geboren am ... 1955 in S./A.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. März 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung und daß die Strafkammer es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Das Rechtsmittel ist im Hinblick auf die unterlassene Anordnung der Unterbringung erfolgreich. Das führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.

2

1.

Eine unzulässige Doppelverwertung von Milderungsgründen liegt nicht vor. Nach der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens muß der Richter, wie es das Landgericht zutreffend getan hat, erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden, auch die eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach Art und Maß unterschiedlich konkretisierenden Umstände bei der Zumessung der Strafe berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3 bis 5).

3

2.

Keinen Bestand hat aber, daß das Landgericht es abgelehnt hat, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Angeklagte zwar von aggressiver Grundstruktur sei, aber "nicht mit Sicherheit gesagt werden (kann), daß es ohne Hinzutreten von Alkohol beim Angeklagten zu Aggressionen tätlicher Art gegenüber seinen Mitmenschen kommt oder daß die Alkoholsucht des Angeklagten mit den aggressiven Entgleisungen gegenüber Dritten auf der affektiven Störung beruht ... Hinzu kommt hier, daß nach dem Tode der Frau S. (dem Tatopfer) nicht gesagt werden kann, daß der Angeklagte noch gefährlich ist für die Allgemeinheit, d.h. für unbestimmte Opfer. Denn seit 1985 ist der Angeklagte gefährlich. ... nur für mit ihm in enger Beziehung lebenden Personen geworden" (UA S. 30). Diese Ausführungen begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

Die Formulierung läßt besorgen, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte dürfe nur in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn von ihm weitere erhebliche Straftaten "mit Sicherheit" zu erwarten sind. Das wäre unzutreffend, denn die Unterbringung ist anzuordnen, wenn aufgrund des Zustandes im Sinne der §§ 20, 21 StGB eine bestimmte oder doch gewisse, über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit für die Begehung solcher Taten besteht (BGH NStZ 1991, 528; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 63 Rdn. 7).

5

Unzutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, daß von der Prognose die Gefahr alkoholbedingter Straftaten auszunehmen sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt wurde, eine Anordnung nach § 63 StGB dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 12; BGHSt 34, 313, 314; BGH NStZ 1986, 331, 332; BGH, Beschluß vom 12. Mai 1993 - 3 StR 181/93). Daß bei dem Angeklagten eine krankhafte Alkoholsucht vorliegt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem in dem Urteil wiedergegebenen Sachverständigengutachten (UA S. 22); von einer solchen geht die Strafkammer aus (UA S. 24). Hinzu kommt eine dauerhafte, hirnorganisch mitbedingte affektive Störung (UA S. 24, 29, 30) auch ohne Hinzutreten von Alkohol. Das Landgericht hätte deshalb auch die Gefahr vom Angeklagten ausgehender erheblicher rechtswidriger Straftaten unter Alkoholeinfluß in ihre Bewertung einbeziehen müssen.

6

Nicht nachvollziehbar belegt ist die Auffassung des Tatrichters, daß von dem Angeklagten nach der Tötung von Frau S. keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgehe. Eine solche Annahme würde dann zutreffen, wenn sich die Straftaten des Angeklagten nur gegen diese bestimmte Person gerichtet oder ihre alleinige Ursache in der Beziehung zu dieser Person gehabt hätten (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12, 10 m.w.N.). So liegt der Fall indes nicht. Die Kammer teilt Aggressionstaten des Angeklagten aus dessen früherer Ehe gegen seine damalige Frau, aber auch z.B. gegen eine frühere Freundin (UA S. 7) mit. Der Umstand, daß der Angeklagte in seinen Beziehungen zu Gewalttaten neigt, drängt zu der Überzeugung, daß er auch in Zukunft für einen unbestimmten Personenkreis gefährlich ist. Das gilt um so mehr, als Auslöser für die Tat nicht ein Beziehungskonflikt, sondern ein belangloser Streit gewesen ist. In die Beurteilung einzubeziehen ist schließlich, daß der Angeklagte wegen Gewaltdelikten, insbesondere wegen gefährlicher Körperverletzung mehrfach mit z.T. erheblichen Freiheitsstrafen vorbestraft ist. Den Urteilsgründen sind darüber hinaus weitere, strafrechtlich nicht geahndete Mißhandlungen und Körperverletzungen zu entnehmen. Der Rechtsfolgenausspruch ist insgesamt aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Strafausspruch anders ausgefallen wäre, wenn gleichzeitig die Unterbringung des Angeklagten in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet worden wäre.

Zschockelt
Kutzer
Blauth
Miebach
Winkler