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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1993, Az.: 3 StR 181/93

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Verurteilung wegen Brandstiftung; Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, die im Zusammenwirken mit dem jeweils konsumierten Alkohol zum Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB geführt hat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1993
Aktenzeichen
3 StR 181/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 17.11.1992

Verfahrensgegenstand

schwere Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Ingo B. aus O. geboren am ... in M.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Mai 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. November 1992 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in drei Fällen und Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Dagegen sind die Voraussetzungen des Maßregelausspruchs nach § 63 StGB unzureichend dargelegt. Die Strafkammer, beraten durch zwei Sachverständige, hat hierzu ausgeführt, daß bei dem Angeklagten eine, einer krankhaften seelischen Störung gleichzusetzende, schwere Persönlichkeitsstörung vorliege, die im Zusammenwirken mit dem jeweils konsumierten Alkohol zum Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB geführt habe (UA S. 21-23). Der Angeklagte habe einen "Hang zum Alkoholkonsum, der auf der Schwelle zur Alkoholsucht bzw. Alkoholabhängigkeit steht" (UA S. 25).

2

Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 9). Die bisherigen Feststellungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob die Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten so schwer war, daß sie schon für sich allein eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bewirkte. Hat nämlich erst das Hinzutreten des Alkoholeinflusses zur Anwendung des § 21 StGB geführt, kommt eine Unterbringung nach § 63 StGB nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 3, 6, 9, 13). Auch dies belegen die Feststellungen nicht.

Ruß
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