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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1958, Az.: VII ZR 4/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1958
Aktenzeichen
VII ZR 4/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt (Main) - 14.11.1957
Landgerichts in Kassel - 01.03.1957

Fundstellen

  • BGHZ 28, 368 - 375
  • DB 1959, 621-622 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1959, 537-538
  • MDR 1959, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Maurers Alois G. in K., F. Straße ...,

Prozessgegner

die Stadtsparkasse K. in K., W., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Nimmt eine Sparkasse aus einem langfristig angelegten Sparguthaben ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist Zahlungen an einen nicht verfügungsberechtigten Inhaber des Sparbuchs vor, so wird sie dadurch nicht nach §808 BGB von ihrer Leistungspflicht dem berechtigten Gläubiger gegenüber befreit.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, 2. Zivilsenat in Kassel, vom 14. November 1957 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 1. März 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Ehefrau des Klägers beantragte im Jahre 1954 mit einem von ihr unterschriebenen Vordruck bei der Beklagten die Eröffnung eines Sparkontos auf den Namen ihrer am 1. Juli 1942 geborenen Tochter Hannelore. Die in dem Formular zusätzlich vorgesehene Bezeichnung des Gläubigers der Spareinlage unterblieb. Für Rückzahlungen wurde eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vereinbart und in das Sparbuch eingetragen. Das Sparguthaben, das in der Folgezeit durch Einzahlungen des Klägers oder seiner Ehefrau entstand, betrug im Januar 1956 3.507,33 DM.

2

Die Tochter wußte sich das Sparbuch, das auf den Namen "Hannelore G. - Schülerin" ausgestellt war, zu verschaffen und hob ohne Wissen und Wollen ihrer Eltern Ende Februar und Anfang März 1956 insgesamt 2.400,- DM ab. Im einzelnen handelte es sich um folgende Beträge:

am27.2.120,-DM
am29.2.100,-DM
am2.3.100,-DM
am5.3.130,-DM
am7.3.170,-DM
am9.3.280,-DM
nochmals am9.3.1.500,-DM
zusammen2.400,-DM
3

Eine Kündigung des Sparguthabens war nicht erfolgt. Das abgehobene Geld verwendete Hannelore G. hinter dem Rücken ihrer Eltern zum Teil für die Anschaffung von Kleidungsstücken und dergleichen, im übrigen verbrauchte sie es auf einer Reise.

4

Der Kläger, Vater der Hannelore G., der sich vorsorglich etwaige Rechte seiner Ehefrau von dieser hat abtreten lassen, verlangt von der Beklagten die nochmalige Zahlung der von seiner Tochter abgehobenen Beträge.

5

Er hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.400,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. März 1956 aus dem Sparbuch Nr. 144 432 über 3.507,33 DM zu zahlen.

6

Der Kläger hat dazu vorgetragen, er oder seine Ehefrau (wer von beiden, sei für den Rechtsstreit gleichgültig) seien Gläubiger des Sparguthabens gewesen. Ihre minderjährige Tochter sei nicht verfügungsberechtigt gewesen. Die Beklagte habe diesen Mangel gekannt oder nur aus grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Deshalb könne die Beklagte durch ihre Zahlung auch nicht nach §808 BGB befreit worden sein. Überdies habe die Beklagte bei der Auszahlung die vereinbarte und im Sparbuch eingetragene Kündigungsfrist von 12 Monaten nicht beachtet.

7

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

8

Sie beruft sich auf die sie schützende Bestimmung des §808 BGB und meint, diese finde nur dann keine Anwendung, wenn sie die Nichtberechtigung der Tochter positiv gekannt hätte. Das sei nicht der Fall gewesen. Überdies treffe den Kläger zum mindesten ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden, weil er das Sparbuch sorglos aufbewahrt und seine Tochter nicht ausreichend beaufsichtigt habe. Der Kläger müsse sich auch den Wert dessen anrechnen lassen, was er infolge der Käufe der Tochter erlangt habe. Die Kündigungsvereinbarung habe nicht die Wirkung einer Auszahlungssperre.

9

Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.

10

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

1.)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nicht Hannelore G., auf deren Namen das Sparbuch ausgestellt war, sondern der Kläger oder seine Ehefrau (wer von beiden, bleibe sich gleich, da letztere ihre etwaigen Rechte an den Kläger abgetreten habe) Gläubiger des Sparguthabens gewesen sei.

12

Diese Feststellung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Umstand, daß jemand ein Sparbuch auf den Namen eines anderen eröffnen läßt, kann zwar ein Indiz dafür sein, daß dieser Gläubiger des Sparbuchs werden soll (§328 BGB). Das ist aber nicht zwingend. Wenn daher das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Würdigung des Sachverhalts in dem hier vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger oder dessen Ehefrau sich das Gläubigerrecht an dem Sparguthaben vorbehalten haben, so ist das für das Revisionsgericht bindend (vgl. RGZ 73, 220; BGHZ 21, 148, 150) [BGH 25.06.1956 - II ZR 270/54].

13

Daraus ergibt sich auch die Sachbefugnis des Klägers und folgt weiter, daß nicht die Tochter des Klägers, sondern nur dieser oder seine Ehefrau berechtigt waren, über das Sparguthaben zu verfügen. Der Besitz des Sparbuchs gibt für sich allein noch kein Verfügungsrecht (RGZ 145, 322, 324).

14

2.)

Das Sparbuch ist jedoch ein sogenanntes "hinkendes Inhaberpapier", denn nach §808 BGB ist die Sparkasse zwar nicht verpflichtet, aber grundsätzlich befugt, an jeden, der sich durch den Besitz des Sparbuches ausweist, ohne Rücksicht auf dessen Gläubigerrecht Verfügungsbefugnis oder Vollmacht mit befreiender Wirkung Zahlungen aus dem Sparkonto zu leisten.

15

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß das in jedem Fall gelte, es sei denn, daß die Sparkasse das Fehlen der Verfügungsbefugnis positiv gekannt habe. Es kommt zu dem Ergebnis, daß die beklagte Sparkasse deshalb, da ein vorsätzliches Verhalten nicht behauptet sei, mit befreiender Wirkung an die Tochter des Klägers gezahlt habe, dieser also keinen Anspruch auf nochmalige Auszahlung der von seiner Tochter erhobenen Beträge habe.

16

3.)

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet, weil das Oberlandesgericht die im vorliegenden Fall vereinbarte, im Sparbuch eingetragene Kündigungsfrist nicht genügend berücksichtigt hat.

17

a)

Es ist dem Berufungsgericht zwar darin zuzustimmen, daß eine Sparkasse nach §808 BGB nicht verpflichtet ist, die Person des Überbringers des Sparbuchs auf ihre Verfügungsberechtigung zu prüfen, und daß sie deshalb bei Vorlage des Sparbuchs auch dann durch die Leistung an den Inhaber befreit wird, wenn sie dessen fehlende Verfügungsbefugnis hätte erkennen können. Durch die Sondervorschrift des §808 BGB ist insoweit eine nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehende Haftung bei Zahlung an einen Nichtberechtigten ausgeschlossen, selbst wenn der Schuldner die Nichtberechtigung infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Nur das entspricht dem Erfordernis einer raschen und flüssigen Abwicklung des Sparverkehrs. Würde der Sparkasse die Pflicht auferlegt, jeden, der ein Sparbuch vorlegt, auf seine Verfügungsmacht nachzuprüfen, so wurde das den Sparverkehr erheblich erschweren und den durch §808 BGB verfolgten Zweck des Gesetzes weitgehend illusorisch machen. Insbesondere ist es nach der Auffassung des Senats auch nicht angängig, die befreiende Wirkung des §808 BGB auf dem Umweg über einen Schadensersatzanspruch aus fahrlässiger Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung praktisch wieder auszuschalten. Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (HRR 1938, 1109) sieht hiermit nicht im Widerspruch, denn in dem dort entschiedenen Fall hatte der Gläubiger des Sparguthabens der Sparkasse ausdrücklich angezeigt, daß nur an ihn ausbezahlt werden dürfe, und das Oberlandesgericht begründet die Haftung der Sparkasse, die dennoch an einen Nichtberechtigten ausbezahlt hatte, damit, daß sie es unterlassen habe, ihren Kassier von der Anzeige des Gläubigers in Kenntnis zu setzen. Das Verschulden liegt dort also vor dem Zahlungsvorgang.

18

Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur, wenn die Sparkasse die mangelnde Verfügungsbefugnis des Überbringers positiv gekannt oder sonst gegen Treu und Glauben die Zahlung bewirkt hat (RGZ 89, 401, 403).

19

b)

Daß die Beklagte das Fehlen der Verfügungsberechtigung der Tochter des Klägers positiv gekannt habe, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen.

20

Er meint jedoch, die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Darin liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben, so daß sie nicht nach §808 BGB befreit sei. Ob dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben; denn das Urteil kann bereits aus einem anderen Grunde nicht aufrechterhalten werden.

21

Der zur Entscheidung stehende Fall weist nämlich die Besonderheit auf, daß die Tochter des Klägers innerhalb von 10 Tagen 2.400,- DM abgehoben hat, obwohl schon nach §23 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (KGBl I, 1955) innerhalb eines Monats nicht mehr als 1.000,- DM abgehoben werden dürfen und für Beträge über 1.000,- DM eine dreimonatige Kündigungsfrist vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß zwischen den Beteiligten für sämtliche Rückzahlungen eine 12-monatige Kündigungsfrist vereinbart und diese in das Sparbuch eingetragen worden war.

22

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß durch eine solche Vereinbarung die Befugnis der Sparkasse auch ohne Kündigung alsbald an den Inhaber des Buches auszuzahlen, nicht ausgeschlossen werde; allenfalls könne im Falle einer unbefugten vorzeitigen Auszahlung ein - hier nicht geltend gemachter - Schadensersatzanspruch des Gläubigers wegen des daraus entstehenden Zinsverlustes begründet werden.

23

Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht gerügt. Die Legitimationswirkung des §808 BGB kann nicht weiter gehen als sich aus der vorgelegten Urkunde selbst ergibt. Sie muß versagen, wenn und soweit nach dem Inhalt der Urkunde, also hier des Sparbuchs, nicht ausbezahlt werden darf, so z.B. wenn in dem Sparbuch ein Sperrvermerk eingetragen oder ein Kennwort vereinbart worden ist.

24

Ein solches aus dem Inhalt des Sparbuchs ersichtliches Auszahlungshindernis besteht aber auch dann, wenn das Sparguthaben, wie hier, mit einer im Buch verlautbarten Kündigungsfrist angelegt und eine rechtzeitige Kündigung durch den Berechtigten nicht ausgesprochen worden ist. Wenn einer solchen Vereinbarung auch nicht der Sinn einer Sicherung oder Sperre zugeschrieben werden kann, sie vielmehr in erster Linie nur einer höheren Verzinsung und möglicherweise auch steuerlichen Vorteilen dienen soll, so bleibt doch bestehen, daß die einbezahlten Beträge nach dem Sparvertrag nicht vorzeitig ausbezahlt werden dürfen. Zwar ist eine vorzeitige Auszahlung nicht unmöglich; in §23 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen und in §9 des Habenzinsenabkommens vom 22. Dezember 1936 (RAnz Nr. 299) ist für diesen Fall bestimmt, daß die ausgezahlten Beträge als Vorschüsse zu behandeln und als solche zu verzinsen sind. Erforderlich ist aber, daß der Gläubiger des Sparguthabens einen entsprechenden Antrag stellt und die Sparkasse (wozu sie nicht verpflichtet ist) diesen Antrag annimmt. Es bedarf also eines rechtswirksamen Vertrags auf Abänderung des ursprünglichen Sparvertrags dahin, daß die Vereinbarung der Kündigungsfrist aufgehoben wird. Ohne eine solche vertragliche Vereinbarung hat die Sparkasse kein Recht, vorzeitige Auszahlungen zu leisten. Ein solcher Vertrag ist hier nicht zustande gekommen. Der Kläger oder seine Ehefrau als die allein Verfügungsberechtigten haben keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die Tochter des Klägers konnte einen solchen rechtswirksam nicht stellen, denn sie war hierzu nicht bevollmächtigt.

25

Die Befugnis, diesen Antrag zu stellen, wird der Sparkasse gegenüber auch nicht durch die Legitimationswirkung des §808 BGB hergestellt; denn insoweit handelt es sich nicht um eine "Leistung an den Inhaber der Urkunde", sondern um eine Abänderung des ursprünglichen Sparvertrags, also den Abschluß eines neuen Vertrags. Schon die Wortfassung des §808 BGB verbietet die Annahme, den Abschluß eines solchen Vertrags unter die Legitimationswirkung dieser Bestimmung zu stellen, denn die befreiende Wirkung tritt nur hinsichtlich der "versprochenen Leistung" ein; diese geht aber bei Vereinbarung einer Kündigungsfrist nur auf Auszahlung nach rechtzeitiger Kündigung. Auch nach der für Schuldverschreibungen auf den Inhaber geltenden allgemeinen Vorschrift des §793 BGB wird der Gläubiger bei Zahlung an einen nichtverfügungsberechtigten Inhaber nur dann befreit, wenn er die Leistung "nach Massgabe des Versprechens" bewirkt. Es besteht im übrigen auch kein schutzwürdiges Interesse der Sparkasse darin, die Legitimationswirkung des §808 BGB auf den Fall einer Abänderung des Sparvertrags zu erstrecken. Eine vorherige Auszahlung langfristig festgelegter Sparguthaben mag zwar nichts Außergewöhnliches sein, immerhin ist sie aber eine Abweichung vom Regelfall, die der Sparkasse in jedem Fall Anlaß geben muß, zu prüfen, ob sie den Antrag des Gläubigers auf vorzeitige Auszahlung annehmen will, und zwar nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Gläubigers, den sie unter Umständen über die Folgen einer vorzeitigen Abhebung (Zinsverlust, bei steuerbegünstigten Sparguthaben auch steuerliche Nachteile) wird belehren müssen (vgl. das Urteil des Oberlandesgerichts Celle in NJW 1954, 1810 [OLG Celle 02.07.1954 - 2 U 102/53]).

26

c)

Auf den Umstand, daß das Sparbuch auf den Namen der Hannelore G. ausgestellt war und die Sparkasse deshalb möglicherweise von deren Gläubigerstellung ausgehen durfte, kommt es nicht an. Ebensowenig braucht die Frage entschieden zu werden, ob sich die Legitimationswirkung des §808 BGB auch auf die Zahlung an Minderjährige erstreckt. Denn selbst wenn davon ausgegangen würde, die Sparkasse hätte die Hannelore G. für die Gläubigerin des Sparguthabens halten dürfen, so hätte dennoch eine Abänderung des Sparvertrags auf jeden Fall der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters bedurft (§107 BGB). Da aber für eine Abänderung des Sparvertrags die Legitimationswirkung des §808 BGB versagt, ist die Beklagte in dem etwa vorhandenen guten Glauben an die Gläubigereigenschaft der Hannelore G., an ihre Volljährigkeit oder an das Vorliegen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nicht geschützt.

27

d)

Die Beklagte ist somit durch ihre Leistung an die nicht verfügungsberechtigte Tochter des Klägers nicht befreit worden. Der Kläger kann noch Leistung in Höhe der an seine Tochter gezahlten Beträge verlangen.

28

e)

Die Beklagte hat noch vorgetragen, den Kläger treffe an ihrer Schädigung ein Mitverschulden, weil er das Sparbuch nicht mit der gehörigen Sorgfalt aufbewahrt und seine Tochter nicht genügend beaufsichtigt habe.

29

Dieser Vortrag der Beklagten kann dahin aufgefaßt werden, daß sie damit gegen den Erfüllungsanspruch des Klägers mit einem gleichhohen Schadensersatzanspruch aufrechnen will. Doch kann sie damit nach dem festgestellten Sachverhalt nicht durchdringen. Eine vertragliche Verpflichtung des Inhabers eines Sparbuchs gegenüber der Sparkasse, das Sparbuch sorgfältig aufzubewahren, ist grundsätzlich zu verneinen. Sie könnte nur dann gegeben sein, wenn besondere Gründe hierfür vorliegen. Dafür bestehen hier jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger daraus herleiten kann, daß er durch Verletzung seiner Aufsichtspflicht das schädigende Verhalten seiner Tochter ermöglicht hat (§832 BGB), kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn insoweit ein Mitverschulden des Klägers zu bejahen wäre, so würde es jedenfalls so gering sein, daß es gegenüber dem ursächlichen Verschulden der Beklagten keinesfalls ins Gewicht fallen könnte; denn es ist fast unverständlich, daß der Kassier der Beklagten ohne Rückfrage und unbesehen Beträge in solcher Höhe an das minderjährige Mädchen ausbezahlte, obwohl in dem Sparbuch die Vereinbarung einer 12-monatigen Kündigungsfrist deutlich lesbar eingetragen war. Ein solches Verhalten ist so grob fahrlässig, daß selbst eine geringfügige Beteiligung des Klägers an dem Schaden als unbillig angesehen werden müßte.

30

f)

Die Beklagte kann dem Kläger auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entgegenhalten. Das abgehobene Geld ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Tochter des Klägers restlos verbraucht worden. Die Beklagte will nun eine Bereicherung des Klägers darin sehen, daß seine Tochter für einen Teil des Geldes sich Anschaffungen gemacht hat und die angeschafften Sachen sich noch bei dem Kläger befinden.

31

Doch geht das fehl. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt wird, würde ein Bereicherungsanspruch der Beklagten schon deshalb nicht bestehen, weil nicht derselbe Vorgang zugleich den Verlust der Beklagten und den Gewinn des Klägers bewirkt hätte; es würde also an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschreibung fehlen. Überdies hat die Beklagte auch nichts dafür vorgetragen, daß es sich um Anschaffungen gehandelt habe, die der Kläger sonst kraft seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht als Vater hätte machen müssen und gemacht hätte, daß er also durch die Verwendung eines Teils des abgehobenen Geldes Ausgaben erspart hatte.

32

4.)

Auf die Revision des Klägers ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel