Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1987, Az.: VIII ZB 2/87
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Berufungsfrist; Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei Diabetiserkrankung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1987
- Aktenzeichen
- VIII ZB 2/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13267
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 15.01.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1987, 785-786 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dreher Axel D., E. Straße 20, B.
Prozessgegner
M. M., KG,
vertreten durch die M. GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dietrich M., K.straße 3-6, B.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Prozeßbevollmächtigter hat nicht die Versäumung der Berufungsfrist schuldhaft versäumt, wenn ihm diabetesbedingt infolge überraschend eingetretener Blutzucker-Überhöhung unwohl war.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
am 11. März 1987
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Januar 1987 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 7.750,- DM.
Gründe
I.
Der Kläger hat auf Zahlung von 7.750,- DM nebst Zinsen geklagt. Seine Klage ist vom Landgericht mit dem am 20. Oktober 1986 zugestellten Urteil abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist nicht innerhalb der bis 20. November 1986 laufenden Frist (§ 516 ZPO), sondern erst am 25. November 1986, zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt worden. Für die Fristversäumung hat der Kläger folgende Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, die nach seiner Ansicht ein Verschulden an der Fristversäumung ausschließen:
Sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt A., habe es am 20. November 1986 selbst übernommen, die an diesem Tag fertiggestellte und von ihm unterschriebene Berufungsschrift in den Briefkasten der Gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden beim Amtsgericht Charlottenburg einzuwerfen. Gegen 21.30 Uhr habe er zusammen mit einem Sozius (Rechtsanwalt K.) die Kanzlei verlassen, der ihn in seinem Kraftfahrzeug bis zum U-Bahnhof Berliner Straße mitgenommen habe. Von dort sei er bis zum U-Bahnhof Wilmersdorfer Straße gefahren und anschließend den Stuttgarter Platz entlang gegangen, der in der Nähe des Amtsgerichts Charlottenburg liegt.
Rechtsanwalt A., der seit 1981 insulinpflichtiger Diabetiker mit stark schwankenden Blutzuckerwerten sei, müsse je nach Bedarf ein- bis zweimal am Tag Insulin injizieren; er gehöre indessen zu der verhältnismäßig kleinen Gruppe von Diabetes-Kranken, die gut "eingestellt" seien. Am 20. November 1986 habe er - wie schon seit einigen Tagen - an einem grippalen Infekt gelitten. Die Blutzuckerwerte seien erhöht gewesen, während der Autofahrt mit Rechtsanwalt K. seien jedoch keine Anzeichen starker Überzuckerung aufgetreten. Beim Gang zum Amtsgericht sei ihm unwohl geworden und er habe zunächst seine etwa 5 Minuten von der Gemeinsamen Briefannahme entfernt liegende Wohnung aufgesucht. Dort habe er mit einem Teststreifen den sehr stark überhöhten Blutzuckerwert von 400 mg/dl festgestellt und sich sofort Insulin gespritzt. Da die Wirkung der Injektion nur langsam eingetreten sei, habe er sich zunächst hinlegen müssen und sei dann erst gegen 0.20 Uhr am 21. November 1986 aufgewacht. Wenig später habe er zu seinem Schrecken den von ihm auf die Flur-Kommode gelegten Umschlag mit der Berufungsschrift gesehen.
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO) und auch begründet.
II.
Wiedereinsetzung kann dem Kläger nur gewährt werden, wenn die Fristversäumung weder auf seinem Verschulden - was hier ausscheidet - noch auf dem Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es auch an einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten.
1.
Nach den glaubhaft gemachten Tatsachen befand sich Rechtsanwalt A. wegen des stark überhöhten Blutzuckerwerts am Spätabend des 20. November 1986 in einer Verfassung, die es entschuldigte, daß er die rechtzeitige Erledigung der Fristsache für kurze Zeit aus den Augen verlor (vgl. für einen Fall plötzlich eintretender Herz- und Kreislaufbeschwerden Senatsbeschluß vom 15. Februar 1967 - VIII ZB 3/67, VersR 1967, 476). Der Wert von 400 mg/dl überstieg den Normalwert von etwa 100 mg/dl in einem derart bedrohlichen Maß, daß Rechtsanwalt A. eine Insulin-Injektion für sofort geboten ansehen mußte. Es war ihm nicht zumutbar, noch Überlegungen anzustellen, wie er gewährleisten konnte, daß die um Mitternacht ablaufende Frist eingehalten wurde. Das gilt sowohl für die vom Berufungsgericht erwogene Möglichkeit, daß Rechtsanwalt A. den Brieftransport noch in andere Hände legte, als auch für die vom Berufungsgericht vermißte Vorkehrung, eine Weckuhr so einzustellen, daß Rechtsanwalt A. rechtzeitig vor 24.00 Uhr an die Fristsache erinnert wurde.
2.
Das Berufungsgericht überspannt bei der hier gegebenen Sachlage die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht auch insoweit, als es meint, Rechtsanwalt A. habe im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand von vornherein vermeiden müssen, in eine Zeitbedrängnis zu geraten. Er habe, wenn es um die Einhaltung von Notfristen ging, seinen Zeitplan nicht ausfüllen dürfen wie ein Gesunder, insbesondere eine Frist nicht bis zur letzten Stunde ausschöpfen dürfen, ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wenn er den Transport der Berufungsschrift übernahm, habe er das so frühzeitig tun müssen, daß er in der Lage gewesen wäre, ein diabetisch bedingtes Unwohlsein vor Fristablauf zu überwinden. Das alles wird in Zukunft zu beachten sein. Am 20. November 1986 ist Rechtsanwalt A. indessen von der Feststellung des bedrohlich hohen Blutzuckerwerts überrascht worden. Er war hinsichtlich der Insulingaben gut "eingestellt", hieran brauchte auch ein grippaler Infekt grundsätzlich nichts zu ändern. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, daß Rechtsanwalt A. mit dem von ihm dann festgestellten Überzuckerungszustand rechnen mußte. Unter diesen Umständen mutete er sich nicht zuviel zu, wenn er es übernahm, etwa zwei Stunden vor Fristablauf die Berufungsschrift bei der nur wenige Gehminuten entfernten Gemeinsamen Briefannahme einzuwerfen.
Da nach alledern ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausscheidet, war dem Kläger unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung zu gewähren. Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 7.750,- DM.
Dr. Skibbe
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Paulusch
Groß