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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1967, Az.: VIII ZB 3/67

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Herzbeschwerden und Kreislaufbeschwerden des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1967
Aktenzeichen
VIII ZB 3/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 14.12.1966
LG Hamburg

Fundstelle

  • MDR 1967, 585 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten, der infolge plötzlich eintretender Herz- und Kreislaufbeschwerden verhindert wurde, eine vorbereitete Berufungsbegründung am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist zu fertigen und einzureichen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 15. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Mormann und Braxmaier
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatiachen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Dezember 1966 aufgehoben.

Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.145 DM nebst Zinsen verurteilt und seine Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte er am 4. November 1966 Berufung ein. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels lief mit dem 5. Dezember 1966 ab. Am 8. Dezember 1966 beantragte er mit Schriftsatz vom 6. Dezember Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist und holte in dem Schriftsatz die Berufungsbegründung nach. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führte er aus: Sein Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung am 5. Dezember 1966 nachmittags diktieren wollen, um sie dann durch Boten dem Gericht überbringen oder durch den Nachtbriefkasten übermitteln zu lassen. Er habe jedoch wegen Herz- und Kreislaufbeschwerden, die infolge Arbeitsüberlastung eingetreten seien, an diesem Tage erst nach Abklingen der Beschwerden gegen 20 Uhr in das Büro zurückkehren können. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits Büroschluß und ein Diktieren der Berufungsbegründung nicht mehr möglich gewesen. Dies habe vielmehr auf den folgenden Tag verschoben werden müssen. Die Richtigkeit dieser Angaben versicherte der Prozeßbevollmächtigte in dem Wiedereinsetzungsgesuch an Eides Statt.

2

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluß hat der Beklagte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

3

Durch die eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in dem Wiedereinsetzungsgesuch ist glaubhaft gemacht worden, daß es dem Prozeßbevollmächtigten wegen Herz- und Kreislaufbeschwerden nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar war, am Nachmittag des 5. Dezember 1966 in sein Büro zurückzukehren, um die Berufungsbegründung noch vor Büroschluß zu diktieren. Zweifel an der Richtigkeit dieser Versicherung sind nicht schon deshalb begründet, weil sie nicht durch ein ärztliches Attest unterstützt worden ist. Wenn der Prozeßbevollmächtigte erst nach Abklingen der Beschwerden gegen 20 Uhr in das Büro zurückkehren konnte, so ergibt sich daraus noch nicht, daß es ihm zumutbar war, die Berufungsbegründung in "komprimierter Form", wie das Berufungsgericht angenommen hat, selbst zu schreiben und sie dann noch vor Mitternacht zum Nachtbriefkasten zu befördern. Die Frage, was dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, der verhindert war, sein Büro noch vor Büroschluß aufzusuchen, um dringende Anwaltsgeschäfte zu erledigen, am Abend dieses Tages noch zumutbar war, hängt wesentlich davon ab, was er sich nach vernünftiger Beurteilung seines Zustandes und der Umstände zumuten mußte. Auch insoweit muß berücksichtigt werden, daß er am Nachmittag Herz- und Kreislaufbeschwerden hatte und daß es ihm nach seinen glaubhaften Angaben trotz Abklingen dieser Beschwerden nicht zumutbar war, weitere Anstrengungen auf sich zu nehmen und die Berufungsbegründung handschriftlich zu fertigen. Ebensowenig kann ihm vorgeworfen werden, daß er am Nachmittag keine Bürokraft in die Wohnung bestellt hatte und auch nicht darauf bedacht war, daß ihm nach 20 Uhr eine Schreibhilfe in seinem Büro noch zur Verfügung stand. Dies war ihm schon deshalb nicht zuzumuten, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß sein Gesundheitszustand am Nachmittag die Möglichkeit einer weiteren Berufstätigkeit am Abend voraussehen ließ.

4

Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs begründet hat, sind sonach nicht gerechtfertigt. Dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte mit der Möglichkeit eines Versagens seiner Arbeitskraft rechnen konnte, gibt der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Im übrigen hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren dargelegt, daß sein Prozeßbevollmächtigter 1963 bis Anfang 1964 mehrere Anfälle an Herz- und Kreislaufbeschwerden erlitten habe, die damals dreimal zu einer Einlieferung ins Krankenhaus geführt hätten, daß aber die Beschwerden seit Frühjahr 1964 restlos behoben gewesen seien.

5

Es ist somit als glaubhaft gemacht anzusehen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruht und die geschilderten Umstände einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO für den Beklagten darstellen.

6

Demnach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.

7

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Beklagte gemäß § 238 Abs. 3 ZPO zu tragen, die Entscheidung über die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Mormann
Braxmaier