Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.2001, Az.: BVerwG 1 DB 21.01
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 21.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 30367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen - 20.12.2000 - AZ: D 6 B 6003/97
Rechtsgrundlagen
- Art. 99 GG
- § 187 Abs. 1 VwGO
- § 82 SächsDO
Verfahrensgegenstand
Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschwerde gegen eine Entscheidung des OVG
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Mayer und Gatz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Regierungsoberrats a.D. ... gegen die Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Ruhestandsbeamte begehrt im Wege einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde die Feststellung, dass das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 entgegen dessen Mitteilung vom 23. Mai 2001 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Eine Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht.
Der Freistaat Sachsen hat in einer eigenen Disziplinarordnung - SächsDO vom 28. Februar 1994 - die Disziplinargerichtsbarkeit über Landesbeamte gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen und das Verfahren geregelt. Nach § 82 SächsDO werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts mit der Verkündung rechtskräftig. Ein dritter Rechtszug ist nicht vorgesehen. Von der Möglichkeit, gemäß Art. 99 GG dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidungskompetenz als letzten Rechtszug zuzuweisen, ist kein Gebrauch gemacht worden. Eine Beschwerde gegen eine Haupt- oder Nebenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist deshalb nicht statthaft (zum Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 133 VwGO gegen eine letztinstanzliche Entscheidung eines Landesdisziplinargerichts vgl.Beschluss vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 DB 15.99 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsDO ergebenden Grundsatzes.
Mayer
Gatz