Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1999, Az.: BVerwG 1 DB 15.99
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 15.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 31258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.03.1999 - AZ: 12d A 2010/98.0
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Mayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des früheren Justizvollzugsobersekretärs ... gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1999 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer eigenen Disziplinarordnung - DO NW - die Disziplinargerichtsbarkeit über Landesbeamte gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen und das Verfahren geregelt. Nach § 90 DO NW werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts mit der Verkündung rechtskräftig. Ein dritter Rechtszug ist nicht vorgesehen. Von der Möglichkeit, gemäß Art. 99 GG dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidungskompetenz als letzten Rechtszug zuzuweisen, ist kein Gebrauch gemacht. Die Regelungen der §§ 132 ff. VwGO gelten deshalb nicht. Damit endet das Verfahren unanfechtbar mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des Grundsatzes von § 154 Abs. 2 VwGO und § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Mayer