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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1991, Az.: VI ZR 173/90

Anspruch auf Schmerzensgeld; Kürzung der Mitverschuldensquote; Bewertung einer unfallbedingten Beeinträchitung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1991
Aktenzeichen
VI ZR 173/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 15335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 02.05.1990
LG Mosbach - 07.11.1989

Fundstelle

  • NZV 1991, 305 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. Thomas Hans S., D. Straße 2, M.,

2. G. Vers.-AG,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Wilhelm K., Von-W.-Straße 4-14, K.,

Prozessgegner

Michael M., T. straße 38, M.-W.,

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 1990 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. November 1989 zu Ziff. 1 des Urteilstenors dahin abgeändert, daß die Beklagten lediglich 34.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juli 1988 zu zahlen haben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind zu 14/15 von den Beklagten und zu 1/15 von dem Kläger zu tragen. Für den ersten und den zweiten Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.

Tatbestand

1

Der Kläger ist am 14. November 1987 gegen 18.00 Uhr als Fahrer eines nicht zugelassenen und unbeleuchteten Motorrades bei einer Kollision mit dem ihm entgegenkommenden Pkw des Erstbeklagten schwer verletzt worden; der Pkw wurde von dem Erstbeklagten gefahren und ist bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert.

2

Der Kläger hat die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, nach seiner Vorstellung mindestens 70.000,00 DM, und die Feststellung begehrt, daß von den Beklagten 2/3 seines materiellen Schadens zu ersetzen seien. Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, daß der Unfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis darstelle, und hilfsweise die Aufrechnung u.a. mit dem dem Erstbeklagten entstandenen Sachschaden (einschl. Kfz.-Nutzungsausfall) erklärt.

3

Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Unfall zu 60 % von dem Kläger und zu 40 % von dem Erstbeklagten verschuldet worden sei, dem Feststellungsbegehren des Klägers daher nur zu 40 % entsprochen und ihm ein Schmerzensgeld von 35.200,00 DM zuerkannt. Dieser Betrag errechnet sich aus einem Schmerzensgeld von 40.000,00 DM abzüglich 4.800,00 DM als 60 %-Quote aus dem zur Aufrechnung gestellten Sachschaden des Erstbeklagten von - inzwischen unstreitig - 8.000,00 DM.

4

Das Berufungsgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unfall zu 70 % von dem Kläger und zu 30 % von dem Erstbeklagten verschuldet worden sei. Dementsprechend hat es dem Feststellungsbegehren des Klägers nur zu 30 % stattgegeben, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 35.200,00 DM jedoch aufrechterhalten.

5

Der Senat hat die nunmehr die Schmerzensgeldzahlung betreffende Revision der Beklagten nicht angenommen, soweit die Beklagten zur Zahlung von 34.400,00 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. In Höhe der verbleibenden 800,00 DM halten die Beklagten mit ihrer Revision daran fest, daß die Klage abzuweisen sei.

Entscheidungsgründe

6

I.

Obwohl das Berufungsgericht den Mitverschuldensanteil des Klägers höher einstuft als das Landgericht, nämlich mit 70 % statt mit 60 %, hält es ebenso wie das Landgericht ein Schmerzensgeld von 40.000,00 DM für angemessen, da es die unfallbedingte Beeinträchtigung des Klägers für schwerwiegender erachtet als es das Landgericht getan hat. Von dem Betrag von 40.000,00 DM setzt das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht 4.800,00 DM ab. Zur Begründung hierfür verweist es darauf, daß die Beklagten in dieser Höhe die Aufrechenbarkeit mit dem Schadenersatzanspruch des Erstbeklagten wegen des ihm entstandenen Sachschadens (einschließlich Kfz.-Nutzungsausfall) nicht in Frage gestellt hätten.

7

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfange stand.

8

1.

Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet freilich, daß das Berufungsgericht zwar von einem höheren Mitverschuldensanteil des Klägers ausgeht als das Landgericht, jedoch zu demselben Schmerzensgeldbetrag - 40.000,00 DM - gelangt. Bei der Bemessung der "billigen Entschädigung" nach § 847 Abs. 1 BGB (sog. Schmerzensgeld) ist das Mitverschulden des Verletzten nicht etwa in der Weise zu berücksichtigen, daß zunächst ein Schmerzensgeld ermittelt wird, wie es ohne das Mitverschulden des Verletzten angemessen wäre, und sodann eine der Mitverschuldensquote entsprechende Kürzung erfolgt. Vielmehr stellt das Mitverschulden bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes lediglich ein Bemessungselement neben anderen dar, wobei sich die einzelnen Bemessungselemente je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unterschiedlich auswirken können; ihre Gewichtung ist wesentlich Sache des Tatrichters (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. April 1970 - VI ZR 13/69 - VersR 1970, 624, 625 sowie BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 847 Rdn. 55 m.w.N.). Es bleibt hiernach im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, daß das Berufungsgericht trotz des von ihm angenommenen größeren Mitverschuldens des Klägers im Hinblick auf die gleichzeitig als schwererwiegend bewerteten unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers im Ergebnis bei dem von dem Landgericht ausgeworfenen Schmerzensgeldbetrag von 40.000,00 DM geblieben ist. In dieser Hinsicht nimmt die Revision das Berufungsurteil denn auch hin.

9

2.

Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen des ihm entstandenen Sachschadens nur in Höhe von 4.800,00 DM durchgreifen läßt. Die von dem Berufungsgericht hierfür - möglicherweise mit Blick auf § 519 Abs. 3 ZPO - gegebene Begründung, daß die Beklagten die Aufrechenbarkeit in dieser Höhe nicht angegriffen hätten, wird dem Sach- und Streitstand nicht gerecht. Die Beklagten haben in den Vorinstanzen Klageabweisung beantragt, weil es an einem Schadensersatzanspruch des Klägers überhaupt fehle, und hilfsweise die Aufrechnung u.a. mit dem Schadensersatzanspruch des Erstbeklagten wegen seines Sachschadens erklärt. Damit haben sie diesen Schadensersatzanspruch - für den Fall, daß eine Anspruchsgrundlage zugunsten des Klägers eingreift - "soweit wie möglich" zur Aufrechnung gestellt, um ggfls. ihrem Prozeßziel, nämlich der Klageabweisung, so nahe wie möglich zu kommen. Dann aber hätte das Berufungsgericht, nachdem es sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß der Kläger zu 70 % für den Unfall verantwortlich sei, konsequenterweise davon ausgehen müssen, daß der Kläger 70 % des Sachschadens des Erstbeklagten zu ersetzen hat. Demzufolge greift die Aufrechnung, da der Sachschaden unstreitig 8.000,00 DM beträgt, in Höhe von 5.600,00 DM statt mit 4.800,00 DM durch. Damit verringert sich der dem Kläger zustehende Anspruch auf Schmerzensgeld von 40.000,00 DM auf 34.400,00 DM. Der Senat hat dahingehend durchentschieden.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Macke
Dr. Lepa
Bischoff