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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1969, Az.: VI ZR 191/67

Annahme einer treuhänderischen Abtretung; Anspruch auf Rückübertragung der Schadenersatzansprüche; Anspruch der Anteilserwerber auf Rückübertragung der treuhänderisch abgetretenen Schadenersatzansprüche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1969
Aktenzeichen
VI ZR 191/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 17.05.1967

Prozessführer

Dipl.-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Lothar O. M., O.-B.-Str. ...

Prozessgegner

Rechtsanwalt und Notar Dr. Heinrich S., O., K.straße ...

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28. September 1960 erwarben das Bankhaus H. & Co. in O. und F. sowie weitere ihm nahestehende Persönlichkeiten den größten Teil der Geschäftsanteile an der Teilzahlungsbank für F. und M. GmbH in K.. An diesem Unternehmen beteiligten sie sich auch in einer am 17. Dezember 1960 gegründeten stillen Gesellschaft. Bevor sie die Geschäftsanteile erwarben, war der Beklagte für die Teilzahlungsbank als Abschlußprüfer für das Geschäfts- und Kalenderjahr 1959 tätig gewesen; er hatte darüber einen am 19. Juli 1960 abgeschlossenen Bericht verfaßt.

2

In der Folge erwies sich, daß die Teilzahlungsbank notleidend war. Am 13. August 1963 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.

3

Die Anteilserwerber legten dem Beklagten zur Last, ihnen durch seinen Prüfungsbericht falsche Vorstellungen über die Teilzahlungsbank vermittelt zu haben, und traten die Schadensersatzansprüche, die ihnen nach ihrer Ansicht deswegen gegen den Beklagten erwachsen waren, in einem notariell beurkundeten Vertrag vom 22. November 1962 im Zusammenhang damit an den Kläger ab, daß insbesondere auch die Geschäftsanteile und die Beteiligungsrechte an der stillen Gesellschaft von deren Inhabern - ausgenommen Frau Ha. - an ihn abgetreten wurden.

4

Der Kläger hat mit der Klage einen Teilbetrag von 120.000 DM nebst Zinsen aus der auf insgesamt 500.000 DM bezifferten Schadensersatsforderung gegen den Beklagten geltend gemacht. Er hat vorgetragen, der Bericht des Beklagten sei die wesentlichste Unterlage für die Beurteilung der Verhältnisse der Teilzahlungsbank bei dem Entschluß über den Erwerb der Geschäftsanteile gewesen; das in dem Bericht gezeigte Bild habe der wirklichen Sachlage nicht entsprochen; der Beklagte habe die finanzielle Lage der Teilzahlungsbank leichtfertig falsch dargelegt. Der Beklagte habe die ihm als Auskunftsperson obliegenden Pflichten verletzt und hafte aus Vertrag und unerlaubter Handlung für den eingetretenen Schaden.

5

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Die angeblichen Schadenersatzansprüche, so hat er vorgebracht, seien von den Anteilserwerbern im Juli 1961 bereits an die Teilzahlungsbank schriftlich abgetreten worden; die Teilzahlungsbank habe hierdurch die Möglichkeit erlangen sollen, mit den Schadenersatzansprüchen gegen seine Gebührenansprüche aufzurechnen.

6

Der Kläger hat erwidert, die Abtretung an die Teilzahlungsbank habe nur in dem Umfange gelten sollen, wie es zur Abwehr der Honoraransprüche des Beklagten erforderlich gewesen sei. Jedenfalls seien aber die Ansprüche in der die Honoraransprüche übersteigenden Hohe nur treuhänderisch an die Teilzahlungsbank abgetreten worden. Der Konkursverwalter der Teilzahlungsbank habe in Anerkennung des hieran bestehenden Aussonderungsrechts den 4.000 DM übersteigenden Teil der Schadensersatzansprüche durch Urkunde von 6. Juli 1964 an den Kläger abgetreten.

7

Auf eine vom Beklagten erhobene Zwischenfeststellungsklage hat das Landgericht darauf folgende Feststellungen getroffen:

"Die von dem Kläger in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche sind

a)
im Juli 1961 der Teilzahlungsbank für F. und M. GmbH, K., abgetreten worden;

b)
nicht vor dem 13. August 1963 - dem Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Teilzahlungsbank - rechtswirksam an den Kläger abgetreten worden, insbesondere nicht durch die Vereinbarung in notarieller Urkunde vom 22. November 1962 und spätere Genehmigung durch die Teilzahlungsbank."

8

Weiterhin hatte der Beklagte festzustellen beantragt,

daß mit der schriftlichen Abtretungserklärung des Konkursverwalters, des Rechtsanwalts Kl. K., vom 6. Juli 1964 die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche nicht wirksam an den Kläger abgetreten worden seien.

9

Mit diesem Antrage hat das Landgericht den Beklagten abgewiesen.

10

Die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung ist zurückgewiesen worden.

11

Mit der Revision verfolgt der Beklagte den abgewiesenen Feststellungsantrag weiter.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

1.

Das Berufungsgericht ist mit der unangefochtenen Feststellung des Landgerichts davon ausgegangen, daß die Anteilserwerber nach dem Inhalt der Abtretungsurkunden vom 14. Juli, 27. Juli und 21. August 1961 ihre vollen Schaden, ersatzansprüche gegen den Beklagten an die Teilzahlungsbank abgetreten haben. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht jedoch die Annahme für gerechtfertigt gehalten, daß es sich hierbei nur um eine treuhänderische Abtretung gehandelt hat, soweit die Schadensersatzansprüche über den Betrag der Honorarforderung des Beklagten an die Teilzahlungsbank hinausgingen. Wie es festgestellt hat, sollte die Teilzahlungsbank durch die Abtretung in den Stand gesetzt werden, gegen die Honorarforderung des Beklagten an die Teilzahlungsbank aufzurechnen. Der Beklagte hatte 3.990 DM verlangt und mit Schreiben an die Teilzahlungsbank vom 5. Juli 1961 angemahnt. Bevor die Anteilserwerber die von ihrem Berater Rechtsanwalt Dr. Ka. entworfene Abtretungserklärung unterzeichneten, hatte dieser mit dem damaligen Geschäftsführer A. der Teilzahlungsbank vereinbart, daß die Abtretung nur insoweit erfolgen sollte, als der Beklagte eine Forderung geltend gemacht hatte und etwaige weitere Forderungen stellen würde. Man rechnete damit, daß der Beklagte möglicherweise mit weiteren Forderungen hervortreten könnte, und hatte aus diesem Grunde die Abtretung nicht ausdrücklich begrenzt. Mit den Herren H., G. und Ge., von denen die beiden ersten im Einverständnis der übrigen Anteilserwerber handelten, hatte der Geschäftsführer A. die vorzunehmenden Abtretungen besprochen und sie entsprechend der mit Rechtsanwalt Dr. Ka. getroffenen Abrede dahin informiert, daß die Zessionen nur insoweit gelten sollten, als es zur Abwehr der Ansprüche des Beklagten erforderlich sei. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist so eine bindende Vereinbarung zwischen den Zedenten und der Teilzahlungsbank darüber zustande gekommen, daß die Schadenersatzansprüche zwar formell in vollem Umfange abgetreten sein sollten, daß aber zwischen den Beteiligten die Abtretungen nur wirksam sein sollten, soweit von dem Beklagten Honoraransprüche erhoben wurden.

14

Da bei der fiduziarischen Abtretung, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, der wirtschaftliche Wert der Schadenersatzansprüche im Vermögen der Zedenten geblieben sei, hätten diese im Konkurs der Teilzahlungsbank einen Aussonderungsanspruch gegen den Konkursverwalter gehabt. Der Konkursverwalter sei daher auch befugt gewesen, die Abtretungserklärung vom 6. Juli 1964 an den Kläger zu erteilen. Dies sei keine Maßnahme gewesen, die dem Zweck des Konkursverfahrens zuwider gelaufen sei. Die Abtretung sei infolgedessen wirksam.

15

2.

Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen. Sie kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

16

a)

Vergebens wendet sich die Revision zunächst gegen die Annahme einer treuhänderischen Abtretung.

17

Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen Dr. Ka. und A. kritisch gewürdigt und sie als glaubhaft bezeichnet; es spricht nichts dafür, daß es hierbei die Bekundungen des Zeugen A. nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet und seine Angaben über die eigene Beteiligung an der Teilzahlungsbank übersehen hätte. Wie die Urteilsausführungen zeigen, ist dem Berufungsgericht bei seinen Überlegungen auch nicht entgangen, daß die Zedenten Anteilseigner der Teilzahlungsbank waren und die umstrittene Abtretung sie in ihrem eigenen Interesse berührte. Was die Revision sonst hervorhebt, um die Annahme einer treuhänderischen Übertragung in Zweifel zu ziehen, ist vom Berufungsgericht gleichfalls berücksichtigt und ausreichend erörtert worden; das Ergebnis, zu dem es in rechtlich möglicher tatrichterlicher Würdigung der Dinge gelangt ist, kann nicht dadurch infrage gestellt werden, daß die Revision sie anders ansieht und wertet.

18

Auch daß der vom Beklagten benannte Zeuge He. nicht vom Berufungsgericht vernommen worden ist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Nachdem die Zeugen Dr. Ka. und A. am 13. Februar 1967 vernommen worden waren und Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf den 5. April 1967 anberaumt worden war, hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. April 1967 durch den Zeugen He. unter Beweis gestellt, daß Dr. Ka. ihm gegenüber von einem die Abtretung einschränkenden Vorbehalt nichts gesagt habe und dem Zeugen He. hierüber nichts bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung des Zeugen in Würdigung der Aussagen des Zeugen Dr. Ka. für nicht erforderlich gehalten. Dieser hatte bekundet, er habe zwar keine ausdrückliche Vollmacht der Anteilseigner gehabt, mit deren Billigung aber doch in weitem Umfang selbständig gehandelt und getan, was er für richtig gehalten habe. Ließen die Anteilseigner den Zeugen so in eigener Entschließungsfreiheit für sich handeln, so lag darin eine stillscheigende Bevollmächtigung, die auch die Vereinbarung umfassen konnte, die der Zeuge Dr. Ka. mit A. über die Abtretung traf. Danach brauchte es aber auf die Kenntnis des Zeugen He. von den Inhalt dieser Vereinbarung nicht anzukommen. Zudem gehörte der Zeuge selbst gar nicht zu den Anteilseignern; beteiligt waren Angehörige von ihm; diese sind nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts aber wiederum damit einverstanden gewesen, daß Herr G., der nach den Inhalt des Vertrages vom 28. September 1960 der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter des Bankhauses He. war, und der Zeuge He. für sie handelten. Zumindest mit G. hat der Zeuge A. aber, wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, die vorzunehmenden Abtretungen besprochen, hat ihn dabei über die mit dem Zeugen Dr. Ka. getroffene Abrede informiert und seine Billigung erhalten. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht es nicht noch für notwendig erachtet hat, den Zeugen Hengst zu vernehmen.

19

In einer zusätzlichen Erwägung hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, die Vernehmung des Zeugen hätte sich nach § 279 ZPO auch darum verboten, weil der Beklagte den dahingehenden Beweisantrag verspätet gestellt habe und die Vernehmung sich prozeßverschleppend ausgewirkt hätte. Die Revision wendet ein, daß lediglich mit dieser Begründung der Antrag nicht schon hätte zurückgewiesen worden dürfen. Da es nach dem Gesagten auf die Vernehmung nicht anzukommen brauchte, kann die Rüge unerörtert bleiben.

20

b)

Bei der treuhänderischen Natur der Forderungsabtretung an die Teilzahlungsbank hat das Berufungsgericht mit Recht die Abtretung des Konkursverwalters an den Kläger vom 6. Juli 1964 für wirksam gehalten. Da nichts dafür vorliegt, daß der Beklagte über den seinerzeit verlangten Betrag von 3.990 DM hinaus Forderungen an die Teilzahlungsbank gestellt hätte, hat sich die Abtretung an den Kläger im Rahmen des Treuhandverhältnisses gehalten. Wie in ständiger, zu Gewohnheitsrecht erstarkter Rechtsprechung angenommen wird, unterliegt der treuhänderisch übertragene Gegenstand im Konkurse des Treuhänders der Aussonderung, da er lediglich formaljuristisch dem Treuhänder zusteht, materiell und wirtschaftlich aber zum Vermögen des Treugebers gehört (BGHZ 11, 37, 41; BGH Urteile vom 7. April 1959 - VIII ZR 219/57 - WM 1959, 686, 687; vom 11. Dezember 1963 - VIII ZR 129/62 - WM 1964, 179; Kuhn in WM 1964, 998, 1005). Als Treugeber konnten die Anteilserwerber hiernach verlangen, daß die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten in Höhe der treuhänderischen Übertragung vom Konkursverwalter der Teilzahlungsbank auf sie zurückübertragen wurden.

21

Nun hat der Konkursverwalter die Übertragung allerdings nicht auf die Treugeber, sondern auf den Kläger vorgenommen, obwohl dieser weder der ursprüngliche Gläubiger der Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten war noch der Anspruch der Anteilserwerber gegen die Teilzahlungsbank oder den Konkursverwalter auf Rückübertragung der Schadenersatzansprüche an den Kläger abgetreten worden war. Durch die am 22. November 1962 ausgesprochene Abtretung haben die Anteilserwerber dem Kläger die Schadensersatzansprüche nicht verschafft, weil sie nach der treuhänderisch Abtretung an die Teilzahlungsbank formal juristisch selbst nicht mehr deren Inhaber waren. Sie haben ihn hierdurch auch nicht an ihrer Stelle zum Treugeber bestellt, weil dies nur durch Abtretung des Rückübertragungsanspruchs hätte geschehen können. Da sie sich mit der Abtretung dem Kläger gegenüber aber damit einverstanden erklärt haben, daß dieser in die Rechtsstellung eintrat, die sie in Ansehung der Schadensersatzansprüche hatten, liegt in ihr die Einwilligung darin, daß der Treuhänder die Ansprüche an ihn übertrug, damit er sie gegen den Beklagten sollte geltend machen können. Nach § 362 Abs. 2 BGB konnte der Konkursverwalter den Anspruch der Anteilserwerber auf Rückübertragung der treuhänderisch abgetretenen Schadenersatzansprüche daher auch durch Leistung an den Kläger erfüllen. Die Abtretung an den Kläger ist demnach wirksam.

22

Die Revision ist hiernach unbegründet.

23

Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Dunz