Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1987, Az.: 1 StR 454/87
Anforderungen an die Bemessung der Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 454/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 03.12.1986
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
Özcan Y. aus N. geboren am ... 1965 in I. (Türkei)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus N. als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Dezember 1986 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - der bei einem Raubüberfall das zur Tat verwendete Fahrzeug geführt hatte - wegen schweren Raubes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier Jahren entzogen. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Schuldspruch und Strafausspruch sind ohne Rechtsfehler. Wenn die Strafkammer nach umfassender Würdigung der für die Zumessung bedeutsamen Umstände zu der Auffassung gelangte, ein minder schwerer Fall des Raubes könne nur bejaht werden, wenn hierbei die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten mit einfließe, so ist dagegen von Rechts wegen nichts einzuwenden. Die Umstände, auf welche die Revision ihre Meinung stützt, minder schwer sei die Tat schon aus allgemeinen Erwägungen, weshalb die verminderte Schuldfähigkeit eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB gestatte, sind vom Landgericht - wenngleich mit anderem Ergebnis - erörtert worden. Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen.
Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet keinen Bedenken. Der Erörterung bedarf nur der Satz:
"Die Gründe für die Länge der Sperrfrist sind dieselben wie für die Bemessung der Freiheitsstrafe".
Dieser Formulierung könnte entnommen werden, das Landgericht habe die Dauer der Sperre allein nach Strafzumessungsgesichtspunkten bemessen und nicht bedacht, daß es hier auf die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters für das Führen von Kraftfahrzeugen ankommt und die Schwere der Tatschuld nur von Bedeutung ist, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann (BGH, Urt. vom 11. August 1987 - 1 StR 578/85). Jedoch zeigt der begleitende Text, daß dem Landgericht dieser Rechtsfehler nicht unterlaufen ist. Es hält vielmehr vier Jahre Sperre für angemessen, "um der charakterlichen Unzuverlässigkeit des Angeklagten entgegenzuwirken"; hierbei verweist es auf die Umstände der Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten. Nur um diese Umstände nicht nochmals wiedergeben zu müssen, bezieht sich der oben erwähnte Satz auf die Strafzumessung. Insgesamt ergeben die Ausführungen des Landgerichts mit hinreichender Deutlichkeit, daß es Sinn und Zweck der Sperre nicht verkannt hat.
Ulsamer
Foth
Schimansky
v. Gerlach