Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.08.1987, Az.: 1 StR 578/85
Aufhebung eines Strafurteils; Entzug der Fahrerlaubnis; Vorliegen einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.08.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 578/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 15316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Passau - 01.07.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1987, 979 (Kurzinformation)
- NStZ 1987, 550
- StV 1987, 529-530
Verfahrensgegenstand
zu 1. Bandendiebstahl u.a.
zu 2. und 3. Bandendiebstahl
Prozessführer
1. G....
2. K....
Sonstige Beteiligte
3. F....
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. August 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten F.,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten G. und K. wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 1. Juli 1985, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten G. und K. zu befinden.
- 3.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten G. und K. sowie die Revision des Angeklagten F. werden verworfen.
- 4.
Der Angeklagte F. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, Bandendiebstahls in zwei Fällen, ferner wegen versuchten Bandendiebstahls und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu vier Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten G. wegen Bandendiebstahls in fünfzehn Fällen und versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten K. wegen Bandendiebstahls in acht Fällen und versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen zu zwei Jahren vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat das Landgericht den Angeklagten G. und K. die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung Sperren von jeweils drei Jahren festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben nur hinsichtlich der Sperrfristen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat - worauf schon der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 21. November 1985 zutreffend hingewiesen hat - im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgezeigt.
II.
Auch die Strafen sind rechtsfehlerfrei festgesetzt worden. Anlaß zur Erörterung gibt nur die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafen.
Gegen den Angeklagten F. hat das Landgericht zehn Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren verhängt (Summe acht Jahre sechs Monate) und die Einsatzstrafe von zwei Jahren gemäß § 54 StGB auf vier Jahre erhöht. Bei Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht u.a. den "spezialpräventiven Zweck der Ahndungsmaßnahme" hervorgehoben und erwogen:
"Karl F. war nicht in Geldnot, dafür aber durch mehrere Strafverfahren vorgewarnt. Er hat während des Laufs der Bewährungszeit die Straftaten begangen. Der Angeklagte war nur in eingeschränktem Umfang geständig.
Man kann aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung nicht davon sprechen, daß F. ernsthaft gewillt ist, sich aus dem kriminellen Geschäft zurückzuziehen. Er hat von sich gewiesen, Hintermänner zu nennen, deren Existenz er einräumt. Unter diesen Umständen muß für den Angeklagten F. eine fühlbare zeitliche Distanz zu seinen Straftaten geschaffen werden, damit er die Zwischenzeit zur Reifung seines Charakters nützen kann."
Den Angeklagten G. hat das Landgericht mit 17 Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr sechs Monaten (Summe 14 Jahren neun Monaten) belegt und die Einsatzstrafe von einem Jahr sechs Monaten gemäß § 54 StGB auf drei Jahre erhöht. Dazu führt das Landgericht u.a. aus:
"Hierbei wurde berücksichtigt, daß G. geständig war und bisher nicht vorbestraft. Gleichwohl war aber strafschärfend zu berücksichtigen, daß es G. bei seinen Verdienstmöglichkeiten nicht nötig hatte, zu stehlen und daß er relativ kaltblütig zu Werke gegangen ist ... und daß er doch mit einer nicht unerheblichen Anzahl von ernstzunehmenden Straftaten hervorgetreten ist."
Bei dem Angeklagten K., gegen den wegen zehn Taten Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr sechs Monaten (Summe acht Jahre drei Monate) festgesetzt und eine Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten verhängt wurde, nimmt die Strafkammer auf die beim Angeklagten G. vorgenommene Zumessung Bezug und erwägt:
"Die Strafzumessungserwägungen bei K. entsprechen denen bei Josef G.. Auch K. hatte es bei seinen Lebens- und Einkommensverhältnissen absolut nicht nötig zu stehlen. Seine Vergehen entsprangen der 'Lust und Laune', so insbesondere, wenn er die späteren Diebstähle ... damit motiviert, daß er eben zu diesem Zeitpunkt zu Hause im Krankenstand war."
Die Revision des Angeklagten F. erhebt die Beanstandung, das Landgericht habe zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er sich nicht in Geldnot befand, nur in eingeschränktem Umfang geständig war und es von sich gewiesen hat, Hintermänner zu nennen. Diese Wertung sei unzulässig, weil es sich hier um das Fehlen von Milderungsgründen, nicht um Strafschärfungsgründe handele. Denselben Standpunkt vertritt die Revision des Angeklagten K. im Hinblick auf die Zumessungserwägung, dieser Angeklagte habe es "absolut nicht nötig" gehabt zu stehlen.
III.
Der Senat sieht keinen Rechtsfehler.
Die Feststellung, der Angeklagte F. sei "nur in eingeschränktem Umfang" geständig gewesen, bezieht sich darauf, daß er kriminelle Hintermänner zwar eingeräumt, sie aber nicht genannt hat. Daraus schließt das Landgericht, er sei nicht ernsthaft gewillt, sich aus "dem kriminellen Geschäft zurückzuziehen" (was, anders ausgedrückt, bedeutet, er wolle nach Überzeugung des Gerichts weiterhin Straftaten begehen oder sich diese Möglichkeit jedenfalls offenhalten). Wenn die Strafkammer hieraus folgert, aus spezialpräventiven Gründen sei eine fühlbare Freiheitsstrafe vonnöten, ist dagegen von Rechts wegen nichts einzuwenden.
Gleiches gilt für die Erwägung, der Angeklagte F. sei "nicht in Geldnot" gewesen sowie für die "strafschärfende Berücksichtigung" des Umstandes, daß die Angeklagten G. und K. es angesichts ihrer Einkommensverhältnisse "(absolut) nicht nötig hatten zu stehlen".
Die Strafkammer bezieht hier die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten in die zur Strafzumessung angestellten Erwägungen ein und berücksichtigt, daß der Entschluß zu stehlen nicht auf Not, also einem eher verständlichen Motiv, beruhte. Bei K. wird das durch die Feststellung ergänzt, daß er "aus Lust und Laune" stahl, weil er, im Krankenstand zu Hause, mit seiner Zeit nichts besseres anzufangen wußte. Das sind sachgemäße Erwägungen, geeignet, die Tat richtig in den Strafrahmen einzufügen. Die (negativen) Formulierungen, die das Landgericht hierbei verwandte, ändern daran nichts (vgl. BGH, Beschl. vom 10. April 1987 - GSSt 1/86).
IV.
Die Dauer der Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für G. und K. bemißt das Landgericht ohne weitere Begründung "entsprechend der Schuldschwere" (UA S. 57). Das ist fehlerhaft. Die Sperrfrist richtet sich danach, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeuges voraussichtlich bestehen wird. Die Schwere der Tatschuld ist hierbei nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Ungeeignetheit des Täters geben kann (BGHSt 15, 393, 397; BGH VRS 37, 423).
V.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Ulsamer
Foth
Schimansky
v. Gerlach