Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1975, Az.: 1 StR 497/74
Geldstrafe neben Freiheitsstrafe in Fällen der Untreue
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 497/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 13.12.1973
Rechtsgrundlagen
- § 74 StGB a.F.
- § 263 StGB a.F.
- § 266 StGB a.F.
- Art. 299 Abs. 3 EGStGB
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Kaufmann Mustafa Recep M. aus S., geboren am ... 1926 in M./Türkei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Januar 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1973 im Ausspruch über die Einzelgeldstrafen und die Gesamtgeldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II.
1.
Die allgemein erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht auf; auch die Zusammenfassung der in den Fällen der Untreue neben den Freiheitsstrafen verhängten Geldstrafen mit der im Betrugsfall zum Schaden der Firma BBC gesondert verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe war nach altem Recht nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 17. September 1974 - 1 StR 115/74 = MDR 1975, 65).
2.
Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderungen führen jedoch zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch ist auch nach neuem Recht nicht zu beanstanden.
a)
§ 266 StGB nF droht neben Freiheitsstrafe nicht mehr Geldstrafe an; es gibt im gesamten Strafrecht keine Strafvorschriften mehr, die neben Freiheitsstrafe Geldstrafe vorschreiben oder zulassen (Art. 12 Abs. 3, Art. 1, 290 Abs. 3 EGStGB), eine kumulative Geldstrafe kann vielmehr nur noch nach § 41 StGB nF verhängt werden, also nach pflichtgemäßem Ermessen des Richters.
Da § 266 StGB nF als die mildere Strafvorschrift (§ 2 Abs. 3 StGB nF) auch im Revisionsverfahren zu beachten ist, sind die beiden Einzelgeldstrafen, zu deren Verhängung der Tatrichter in den beiden Fällen der Untreue nach altem Recht verpflichtet war, aufzuheben. Das Revisionsgericht kann nicht abschließend entscheiden, ob der Tatrichter die Voraussetzungen des § 41 StGB nF angenommen oder verneint hätte, wenn er bereits nach neuem Recht zu entscheiden gehabt hätte; zulässig wäre die Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall nach der Übergangsvorschrift des Art. 299 Abs. 3 EGStGB.
b)
Die im Falle des Betrugs zum Nachteil der Firma BBC verhängte Geldstrafe von 1.500,00 DM könnte das Revisionsgericht trotz der Umstellung des Systems der Geldstrafe auf Tagessätze (§ 40 StGB nF) an sich bestehen lassen (Art. 312 Abs. 4 EGStGB); ihre Aufhebung ist jedoch unter den besonderen Umständen des Falles angezeigt. Kommt nämlich der neue Tatrichter wiederum zur Verhängung von Geldstrafen neben den Freiheitsstrafen in den Fällen der Untreue, so soll die Zusammenfassung dieser nach Tagessätzen zu bemessenden Geldstrafen mit der ebenfalls nach Tagessätzen neu festzusetzenden Einzelstrafe für den genannten Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe nach einem einheitlichen Maßstab erleichtert werden.
3.
Die Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen