Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1965, Az.: 1 StR 262/65
Innere Anteilnahme eines Jugendlichen an einem unzüchtigen Vorgang; Strafbarkeit wegen Unzuchttreibens; Strafbarkeit wegen Missbrauchs zur Unzucht; Masturbation in Gegenwart eines Jugendlichen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1965
- Aktenzeichen
- 1 StR 262/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 29.03.1965
Rechtsgrundlagen
- § 175 StGB
- § 175a Nr. 3 StGB
Fundstellen
- MDR 1966, 64 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 2308-2309 (Volltext mit amtl. LS) "Verführung Minderjähriger"
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern u.a.
Prozessführer
Galvaniseurmeister Horst B. aus L., geboren am ...1922 in D.,
Amtlicher Leitsatz
Unzuchttreiben oder Mißbrauch zur Unzucht im Sinne der §§ 175, 175 a Nr. 3 StGB kommt nicht in Betracht, wenn zwischen dem erwachsenen Täter, der sich selbst befriedigt, und dem Jugendlichen, der sich auf das reine Zusehen beschränkt, kein Einvernehmen hergestellt ist, das auch die innere Anteilnahme des Jugendlichen an dem unzüchtigen Vorgang in sich schließt (Ergänzung zu BGHSt 8, 1[BGH 14.06.1955 - 1 StR 450/54]).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Oktober 1965
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter
Pikart als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. März 1965 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3, und wegen Vergehens gegen § 183 StGB zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
1.
Soweit die Revision sich mit der Verfahrensrüge gegen die Urteilsfeststellungen wendet, führt sie lediglich unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
2.
Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, daß das Landgericht einen Antrag, die jugendlichen Zeugen H., W. und S. durch einen Jugendsachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt hat, es besitze als Jugendschutzkammer selbst ausreichende Sachkunde, unter den gegebenen Umständen die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu beurteilen. Sie meint, die 1. große Strafkammer des Landgerichts Trier habe sich insoweit zuviel zugetraut, weil sie nicht ausschließlich mit Jugendschutzsachen befaßt sei. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt sich, daß der Kammer neben anderen Strafsachen alle Jugendschutzsachen zugewiesen sind, soweit der Name der Angeklagten mit den Buchstaben A-K beginnt. Hieraus folgt daß die Kammer mit den wesentlichen Fragen des Jugendschutzes ausreichend vertraut ist. Daher könnte die Nichtbeiziehung eines Jugendsachverständigen nur dann beanstandet werden, wenn die Beurteilung der in diesem Verfahren von den jugendlichen Zeugen erstatteten Aussagen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Solche Umstände hat die Revision jedoch nicht dargetan.
3.
Schließlich muß auch die Rüge, einer der Schöffen habe sich bei den Gerichtsakten befindlichen unzüchtigen Bilder so intensiv betrachtet, daß er von der Hauptverhandlung abgelenkt worden sei, ohne Erfolg bleiben. Es bedarf keiner besonderen Ausführungen, daß es möglich ist, während der Betrachtung von Bildern zugleich mündlichen Ausführungen zu folgen.
II.
Mit der Sachrüge vermag die Revision ebenfalls nicht durchzudringen.
1.
Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Denn die Strafkammer war, wie die Urteilsgründe klar erkennen lassen, in allen Punkten von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Im übrigen enthalten auch die sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision, mit denen sie sich gegen die Urteilsfeststellungen wendet, wiederum nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
2.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Verurteilung, des Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) wird von den Feststellungen getragen. Er hat nicht innerhalb seines Zimmers Unzucht getrieben, wie die Revision meint, sondern in oder an der Balkontür. Da er an dieser Stelle, wie das Landgericht eingehend darlegt, ohne besondere Bemühung von jedem, der in den umliegenden Häusern wohnte oder auf den an dem Haus entlangführenden Straßen vorbeiging, gesehen worden konnte, waren seine unzüchtigen Handlungen öffentlich begangen. Das unzüchtige Treiben des Angeklagten hat nach den getroffenen Feststellungen auch bei verschiedenen Personen Anstoß erregt. Durch die Annahme einer fortgesetzten Tat ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Hierbei kann auch nicht beanstandet werden, daß das Landgericht es unterlassen hat, eine Mindestzahl der Teilakte der fortgesetzten Handlung festzustellen. Zwar wird im allgemeinen eine solche Feststellung zur Abgrenzung des Schuldumfanges verlangt. Im vorliegenden Fall kann jedoch die fehlende Angabe der Mindestzahl den Bestand des Urteils nicht gefährden, da dem Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt immerhin mit Sicherheit zahlreiche Einzelfälle innerhalb eines festumgrenzten Zeitraums zur Last fallen und er hierfür nur mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. November 1955 - 1 StR 378/55 -; Urt. v. 19. Januar 1954 - 1 StR 648/53 -).
Ebenso ist der Angeklagte im Falle H. mit Recht verurteilt worden. Zutreffend hat das Landgericht angenommen der Angeklagte habe den Jungen zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet, indem er die Aufmerksamkeit des 8-jährigen Jungen auf seinen Geschlechtsteil lenkte und ihn sodann auch noch veranlaßte, das eigene Glied zu entblößen (§ 176 Abs. 1 S. 3 StGB).
Auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall Si. (S./W.) hält in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Neben den äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen des § 176 Abs. 1 Satz 3 StGB hat die Strafkammer hier auch die Voraussetzungen für die Bestrafung des Angeklagten wegen Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) ausreichend festgestellt. Die Bestrafung wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB setzt voraus, daß der verführte Jugendliche den Tatbestand des § 175 StGB nach seiner äußeren und inneren Tatseite erfüllt hat. Hierbei kommt es in subjektiver Hinsicht nicht darauf an, ob dem Minderjährigen strafrechtliche Schuld vorzuwerfen ist; es genügt vielmehr, wenn er dazu veranlaßt worden ist, in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewußt hervorzurufen (BGHSt 2, 40; BGH Urt. v. 23. März 1960 - 2 StR 86/60 -). Zur Anwendung des § 175 a Nr. 3 StGB gehört daher, daß der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen schafft und ihn auf diese Weise im geschlechtlichen Bereich in Mitleidenschaft zieht (BGHSt 4, 323; 5, 88[BGH 10.11.1953 - 1 StR 324/53]; BGH Urt. v. 15. November 1956 - 4 StR 364/56 -). Eine derartige Beziehung kann schon dadurch geschaffen werden, daß der Täter den Minderjährigen dazu verführt, ihm bei dem Vorgang der Selbstbefriedigung in Kenntnis seiner eigenen wollüstigen Absicht zuzusehen (BGHSt 8, 1[BGH 14.06.1955 - 1 StR 450/54]; BGH Urt. v. 21. September 1965 - 1 StR 312/65 -). An einem Unzuchttreiben oder einem Mißbrauch zur Unzucht im Sinne der §§ 175, 175 a Nr. 3 StGB fehlt es allerdings dann, wenn zwischen dem sich selbst befriedigenden erwachsenen Täter und dem Jugendlichen, der sich auf das reine Zusehen beschränkt, kein Einvernehmen hergestellt worden ist, das auch die innere Anteilnahme des Jugendlichen an dem unzüchtigen Vorgang in sich schließt, wenn es sich also etwa nur darum handelt, daß der Jugendliche zufällig und gegen seinen Willen dazu gebracht wird, Augenzeuge der Unzucht zu worden (vgl. BGH Urt. v. 23. März 1960 - 2 StR 86/60 -). Hier liegt das erforderliche Einvernehmen indessen vor. Es wird nicht durch die Feststellung ausgeschlossen, daß die beiden Jugendlichen Wo. und W. das nach der Selbstbefriedigung gestellte Ansinnen des Angeklagten, ebenfalls zu onanieren, abgelehnt haben. Vielmehr ergibt es sich ohne weiteres aus dem gesamten festgestellten Geschehensablauf. Die beiden Jugendlichen haben dadurch, daß sie die ihnen vom Angeklagten mitgebrachten unsittlichen Bilder betrachteten und besprachen, sowie ihm schließlich bei sein Selbstbefriedigung zuschauten, ohne sich diesem Vorgang zu entziehen, notwendigerweise derart intensiven Anteil an dem Verhalten des Angeklagten genommen, daß sie nicht nur selbst unzüchtige Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begingen, sondern auch in das Unzuchttreiben des Angeklagten im Sinne der §§ 175, 175 a Nr. 3 StGB einbezogen wurden.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
Seibert
Fischer
Bundesrichter Loesdau ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben. Hübner
Pikart