Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1987, Az.: VIII ZR 251/86
Zeitungsabonnement; Formularmäßigen Klauseln; Erstbindungsfrist; Kündigungsfrist; Verlängerungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1987
- Aktenzeichen
- VIII ZR 251/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 100, 373 - 382
- AfP 1987, 512-514
- DB 1987, 1578
- JZ 1987, 830
- MDR 1987, 839 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2012-2014 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1140 (amtl. Leitsatz)
- WM 1987, 845
- ZIP 1987, 784-788
Redaktioneller Leitsatz
Die formularmäßigen Klauseln über eine zweijährige Erstbindungsfrist, eine dreimonatige Kündigungsfrist und eine einjährige Verlängerungsfrist bei Zeitungsabonnements sind wirksam.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte betreibt ein Verlagshaus, in dem die Wochenzeitung "D. A. S." erscheint. Sie verwendet bei der Abonnentenwerbung Bestellscheine, die unter anderem die folgenden vorgedruckten Sätze enthalten:
»Ich bestelle die überregionale christliche Wochenzeitung D. A. S. vorerst fest für 2 Jahre.« (künftig: Klausel 1)
»Wird das Abonnement nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert es sich um ein Jahr.« (künftig: Klausel 2)
»Eine Durchschrift dieser Vereinbarung habe ich erhalten.« (künftig: Klausel 4)
Unter der Klausel 4 befindet sich ein Feld für die »Unterschrift des Abonnenten«. Unter der anschließend abgedruckten Widerrufsbelehrung nach dem Abzahlungsgesetz ist eine weitere Unterschrift des Bestellers vorgesehen. Der monatliche Bezugspreis für die Wochenzeitung beträgt einschließlich Zustellgebühr 13,30 DM.
Die genannten Klauseln - sowie eine weitere Klausel (Nr. 3), die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - hält der Kläger wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam und nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung mit der Klage gemäß § 13 AGBG auf Unterlassung ihrer Verwendung beim Abschluß von Zeitschriftenbezugsverträgen mit Nichtkaufleuten in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Klauseln 3 und 4 entsprochen und sie wegen der ersten beiden Klauseln abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht (dessen Urteil in ZIP 1986, 1258 m. Anm. von Westphalen EWiR § 11 Nr. 12 AGBG 1/86, 953 abgedruckt ist) unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten die Verwendung von Klauseln 1 und 4 ganz und der Klausel 2 hinsichtlich der dreimonatigen Kündigungsfrist untersagt. Mit ihren wechselseitigen Revisionen begehren der Kläger die uneingeschränkte Verurteilung hinsichtlich der Klausel 2 und die Beklagte die Klagabweisung hinsichtlich der Klauseln 1, 2 und 4. Die Revision der Beklagten hatte teilweisen Erfolg, die des Klägers blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
II. 2. Zur Klausel 1
a) Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die zweijährige Bindungsfrist entspreche zwar der Vorschrift des § 11 Nr. 12 a AGBG. Sie sei deshalb aber nicht der Prüfung nach § 9 AGBG entzogen, weil § 11 Nr. 12 a AGBG nur - notwendigerweise generalisierend - eine absolute Obergrenze festsetze. Selbst wenn die dabei genannte Frist entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf im Interesse von Zeitschriftenverlagen Gesetz geworden sein sollte, hindere dies eine Überprüfung der Bezugsdauer am Maßstab des § 9 AGBG nicht, weil der Wille des Gesetzgebers im Gesetz keinen Ausdruck gefunden habe. Die zweijährige Bezugsfrist benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen. Auch wenn Zeitschriftenunternehmen an einem bestandskräftigen Abonnentenstamm ein anzuerkennendes Interesse hätten, sei nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargetan, daß diese Interesse gerade eine derart lange Frist erfordere; die überwiegende Zahl der Presseunternehmen könne offensichtlich mit kürzeren - etwa einjährigen - Erstbindungsfristen erfolgreich arbeiten, wie dies auch schon vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes üblich gewesen sei. Gewichtiger sei demgegenüber das Interesse des Kunden, sich nicht für einen zweijährigen Zeitraum, in dem sich unerwartete Veränderungen inhaltlicher oder finanzieller Art ergeben könnten, zu binden. Er müsse auf Konzept- und Qualitätsänderungen der bestellten Zeitschrift schon nach kürzerer Zeit mit einer ordentlichen Kündigung reagieren können, zumal monatliche Aufwendungen selbst unter 20 DM für einen großen Teil der Bevölkerung eine durchaus fühlbare Belastung ergeben könnten.
b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Die zweijährige Erstbindungsfrist übersteigt die in § 11 Nr. 12 a AGBG gesetzte Grenze für die den nichtkaufmännischen Kunden bindende Laufzeit eines Vertragsverhältnisses, das die regelmäßige Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, nicht. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach allgemeiner Ansicht gleichwohl eine Inhaltskontrolle der Laufzeitregelung am Maßstab der Generalklausel des § 9 AGBG möglich ist (BGHZ 90, 280, 283 f. m. Nachw.; BGH Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/84 = WM 1985, 780 unter III 4 a; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz § 11 Nr. 12 Rdn. 3, 11; Soergel/Stein, BGB 11. Aufl. § 11 AGBG Rdn. 145; Palandt/Heinrichs, BGB 46. Aufl. § 11 Anm. 12 b bb). Dies folgt in der Tat daraus, daß sich der Gesetzgeber »angesichts der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Dauerschuldverhältnisse« (Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 7/5422 S. 9) zu einer generalisierenden Regelung der in § 11 Nr. 12 AGBG genannten Fristen gezwungen sah und daher nur Höchstfristen (Begr. Reg.Entw. BT-Drucks. 7/3919 S. 37) festlegen wollte, bei deren Überschreitung die Klausel »stets unwirksam« (Bericht des Rechtsausschusses aaO) sein sollte.
bb) Das Berufungsgericht befindet sich auch mit seiner Bewertung, daß zweijährige Erstlaufzeiten in Zeitschriften- und Zeitungsbezugsverträgen unangemessen lang seien, in Übereinstimmung mit der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Meinung (Palandt/Heinrichs aaO; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 5. Aufl. § 11 Nr. 12 Rdn. 3, 10; Wolf aaO Rdn. 11; Graf von Westphalen in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkomm, zum AGB-Gesetz 2. Aufl. § 11 Nr. 12 Rdn. 22; Staudinger/Schlosser, BGB 12. Aufl. § 11 Nr. 12 AGBG Rdn. 18; MünchKomm/Kötz 2. Aufl. § 11 Nr. 12 AGBG Rdn. 131, 137; Koch/Stübing, Allgemeine Geschäftsbedingungen § 11 Nr. 12 Rdn. 4, 13; Dittmann/Stahl, AGB Kommentar Rdn. 554; anders offenbar Dietlein/Rebmann, AGB aktuell § 11 Nr. 12 Rdn. 3). Der erkennende Senat vermag dem nicht zuzustimmen.
(alpha)) Das Berufungsgericht bleibt schon einen Nachweis dafür schuldig, daß vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes einjährige Bindungsfristen im Zeitschriftengewerbe »üblich« gewesen seien und auch heute die »überwiegende Zahl« der Presseunternehmen mit kürzeren als zweijährigen Fristen arbeite. Diese Umstände können zwar im Rahmen einer Abwägung der beiderseitigen Interessen gemäß § 9 AGBG durchaus von Belang sein. Für die erste Aussage bezieht sich das Berufungsgericht aber lediglich auf Kötz (aaO Rdn. 137), der einen Beleg indessen ebensowenig wie Hensen (aaO Rdn. 10) anführt. Demgegenüber hat der Rechtsausschuß (aaO S. 10) für seine Annahme, »daß auf den Massenabschluß von Dauerschuldverhältnissen angewiesene Bereiche der Wirtschaft teilweise ohne eine formularmäßig vereinbarte Vertragsdauer von zwei Jahren nicht rentabel arbeiten können«, das auf ihm »zur Verfügung stehende Rechtstatsachenmaterial« Bezug genommen. Auch die zweite Aussage des Berufungsgerichts (ebenso Graf von Westphalen aaO) bleibt unbelegt. Die Revision der Beklagten weist zu Recht darauf hin, daß die Parteien dieses Rechtsstreits unter Vorlage von Bestellscheinen nahezu gleich viele - der Kläger 20 und die Beklagte 21 - Presseerzeugnisse benannt haben, die mit ein- bzw. zweijährigen Erstbindungsfristen abonniert werden können. Der Kläger hat auch nicht substantiiert darzulegen vermocht, daß die Branche der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage üblicherweise oder auch nur überwiegend Klauseln mit kürzeren als zweijährigen Erstbindungsfristen verwendet.
(beta)) Es muß daher von den im Gesetzgebungsverfahren offenbar gewordenen Regelungsabsichten und Wertentscheidungen des Gesetzgebers ausgegangen werden. Zwar hatte die Arbeitsgruppe beim Bundesminister der Justiz vorgeschlagen, eine den Kunden länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrages für in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig zu erklären (Erster Teilbericht der Arbeitsgruppe in: Vorschläge zur Verbesserung des Schutzes der Verbraucher gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1974, S. 29, 83 f.). Dieser Vorschlag, den der Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen hatte (vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 6, 37), konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Die endgültige Gesetzesfassung (Höchstlaufzeit von zwei Jahren) beruht demgegenüber auf dem Bericht des Rechtsausschusses (aaO), der seinerseits in diesem Punkt auf den Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 7/3200 S. 5, 18 f.) zurückgegriffen hat. Aus den beiden zuletzt genannten Stellen ergibt sich, daß der Gesetzgeber die zweijährige Frist als Grenze für einen angemessenen Interessenausgleich angesehen hat (BT-Drucks. 7/3200 S. 19: »vertretbares Maß«, »angemessen«, »keine unzumutbaren Belastungen«; BT-Drucks. 7/5422 S. 9: »billiger Ausgleich«).
Es kann keine Rede davon sein, daß der Gesetzgeber bei dieser Festlegung einer (höchstens) zweijährigen Laufzeit Zeitschriften- und Zeitungsbezugverträge nicht im Auge gehabt habe (so aber offenbar Koch/Stübing aaO Rdn. 13). Richtig ist vielmehr, daß vor allem an diese Vertragsverhältnisse gedacht war (Coester-Waltjen in: Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, Kommentar zum AGB-Gesetz § 11 Nr. 12 Rdn. 7). Im gesamten Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist das Zeitungs- und Zeitschriftenabonnement geradezu als »Prototyp« einer regelmäßigen Lieferung von Waren genannt worden (Teilbericht aaO S. 83; BT-Drucks. 7/3200 S. 18; BT-Drucks. 7/3919 S. 37; BT-Drucks. 7/5422 S. 9).
Mangels einer substantiierten Darlegung des Klägers zur Üblichkeit kürzerer Bindungsfristen (vgl. dazu oben zu (alpha)) ist auf die typischen Wertungen des Gesetzgebers zurückzugreifen. Sie können auch bei der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht unberücksichtigt bleiben. Daß die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und der Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung zu beachten sind, entspricht der heute ganz überwiegenden Ansicht (vgl. nur Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 5. Aufl. S. 301 ff., 313 ff. m. Nachw.). Dem Berufungsgericht kann auch nicht zugegeben werden, daß der oben dargestellte Wille des Gesetzgebers im Gesetz keinen Ausdruck gefunden habe. Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist gerade aus der Vorschrift des § 11 Nr. 12 a AGBG selbst erkennbar. Ihr ist zu entnehmen, daß jedenfalls bei den vom Gesetzgeber erkannten Regelfällen langdauernder Warenlieferungen eine zweijährige Höchstlaufzeit nicht unzulässig ist. Wie ausgeführt folgt aus den Gesetzesmaterialien, daß das Zeitungs- und Zeitschriftenabonnement ein derartiger vom Gesetzgeber gesehener Regelfall ist. Das schließt nicht aus, daß bei einer besonderen Ausgestaltung solcher Vertragsverhältnisse - etwa was die Erscheinungsfolge, die Aktualität des Themas oder den Preis des Druckerzeugnisses angeht - eine Abwägung im Rahmen des § 9 AGBG die Unangemessenheit der Bindungsklausel ergeben kann. Besondere mit dem Abonnement der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift verbundene Belastungen des Bestellers zeigen indessen weder der Kläger noch das Berufungsgericht. Die langfristige finanzielle Belastung des Kunden folgt naturgemäß aus der längeren Bezugsdauer und hält sich zudem bei dem Erzeugnis der Beklagten in Grenzen. Daß mögliche Veränderungen im Gesamtkonzept und in der Qualität der Zeitschrift zu dem Wunsch des Kunden führen können, den Vertrag zu beenden, ist ebenfalls ein allgemeiner Gesichtspunkt, der im Gesetzgebungsverfahren nicht verborgen geblieben ist (vgl. Teilbericht aaO S. 84; Begr. RegEntw. BT-Drucks. 7/3919 S. 37), ohne die Entscheidung für eine zweijährige Erstbindungsfrist verhindern zu können. Fehlen aber besondere sich aus der Natur des Vertragsverhältnisses ergebende Gesichtspunkte, die für die Angemessenheit einer nur kürzeren Laufzeit sprechen, und hat - wie hier - der Gesetzgeber die Art des Vertragsverhältnisses generell in seine Entscheidung einbeziehen wollen, so wird die gesetzgeberische Regelungsabsicht »auf den Kopf gestellt« (Graf von Westphalen aaO Rdn. 27 zu § 11 Nr. 12 b AGBG, der allerdings hieraus keine Konsequenzen für § 11 Nr. 12 a AGBG zieht, vgl. aaO Rdn. 22), wenn aus allgemeinen Erwägungen - und mithin ebenfalls für den »Regelfall« - eine Klausel trotz Einhaltung der Höchstlaufzeit des § 11 Nr. 12 a AGBG mit dem Unwirksamkeitsverdikt nach § 9 AGBG belegt wird (ebenso für einen Unterrichtsvertrag LG Hamburg NJW 1986, 262 [LG Hamburg 16.10.1985 - 17 S 277/84]).
3. Zur Klausel 2
a) Auch die dreimonatige Kündigungsfrist der Klausel 2 hält nach Ansicht des Berufungsgerichts einer Prüfung nach § 9 AGBG nicht stand. Eine Beendigung des Abonnements müsse in der Planung und Vertriebsorganisation der Beklagten auch schon innerhalb eines deutlich kürzeren Zeitraums berücksichtigt werden können, während der Kunde vor der Gefahr zu schützen sei, nur wegen Versäumung der langen Kündigungsfrist an dem Vertrag festgehalten zu werden. Die in der Klausel 2 vorgesehene Verlängerung um ein Jahr stoße hingegen auf keine durchgreifenden Bedenken, weil dieser Zeitraum für den Kunden noch überschaubar sei. Die Klausel 2 könne daher in diesem wirksamen Teil aufrechterhalten werden.
b) Die zur Klausel 1 dargestellten Überlegungen gelten sinngemäß auch für die Klausel 2. Daraus ergibt sich, daß die Revision der Beklagten auch insoweit Erfolg hat, während die des Klägers zurückzuweisen ist. Der Senat sieht sich lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen veranlaßt:
aa) Die dreimonatige Kündigungsfrist überschreitet die durch § 11 Nr. 12 c AGBG gezogene Grenze nicht. Die kürzere Frist von zwei Monaten, die die Arbeitsgruppe beim Bundesminister der Justiz vorgeschlagen hatte (vgl. Teilbericht aaO S. 84 f.), hat schon in den Gesetzentwurf der Bundesregierung keinen Eingang gefunden (vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 6, 37). Das Schrifttum hält daher mehrheitlich »Korrekturen« (Hensen aaO Rdn. 14) auf dem Wege über § 9 AGBG nur in Ausnahmefällen für geboten (z. B. Hensen aaO; Wolf aaO Rdn. 15; Staudinger/Schlosser aaO Rdn. 22; Koch/Stübing aaO Rdn. 15). Das Berufungsgericht legt nicht einmal dar, woraus sich der Ausnahmecharakter des zwischen der Beklagten und ihrer Kunden geschlossenen Bezugsvertrages ergeben soll.
bb) Da die Kündigungsregelung in der Klausel 2 wirksam ist, kommt es auf die vom Berufungsgericht vertretene - bedenkliche - Ansicht zur Teilbarkeit der Formularbestimmung nicht an. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht die Zulässigkeit der einjährigen Verlängerungsfrist an.
(alpha)) Die Klausel wahrt die in § 11 Nr. 12 b AGBG gesetzte Höchstfrist. Entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretenen Meinung (Palandt/Heinrichs aaO Anm. 12 c aa; Wolf aaO Rdn. 20; Koch/Stübing aaO Rdn. 14; hier anders Hensen aaO Rdn. 12) kann aus den Erwägungen zur Erstbindungsfrist (oben II 2 b bb (beta)) die auch in diesem Punkt vom Gesetzgeber getroffene Grundentscheidung mangels jeglicher Besonderheit des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses nicht auf dem Wege über § 9 AGBG verändert werden (hier ähnlich Graf von Westphalen aaO Rdn. 27).
(beta)) Zu Unrecht hält die Revision des Klägers (ebenso Kötz aaO) auch einen Verstoß der Klausel gegen § 10 Nr. 5 AGBG für gegeben. Sie übersieht dabei, daß diese Vorschrift eine fingierte Erklärung des Kunden voraussetzt, während die Vertragsverlängerung mangels rechtzeitiger Kündigung nicht auf dem »Schweigen« des Bestellers, sondern auf der bereits bei Abschluß des Vertrages für diesen Fall getroffenen Vereinbarung beruht (zutreffend Wolf aaO Rdn. 15; Graf von Westphalen aaO Rdn. 15, 25; Staudinger/Schlosser aaO Rdn. 19). Ein anderes Verständnis vermag das Verhältnis des § 11 Nr. 12 AGBG zu § 10 Nr. 5 AGBG nicht sinnvoll zu erklären.
4. Zur Klausel 4
a) Diese Klausel verstößt nach Auffassung des Berufungsgerichts gegen die Vorschrift des § 11 Nr. 15 b AGBG, nach der Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, indem er diesen bestimmte Tatsachen bestätigen läßt. Der Ausnahmefall eines gesondert unterschriebenen Empfangsbekenntnisses liege nicht vor, weil es an der erforderlichen klaren Trennung vom eigentlichen Vertragstext ebenso fehle wie an der Voraussetzung einer »gesonderten« Unterschrift.
b) Dies beanstandet die Beklagte zu Unrecht. Die Klausel ist nach § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam (ebenso OLG München ZIP 1982, 1455; AGBE II § 9 Rdn. 33; OLG Schleswig AGBE I § 11 Rdn. 129; LG München AGBE II § 11 Rdn. 148, 149, AGBE III § 9 Rdn. 18; LG Hannover AGBE V § 9 Rdn. 160; LG Kiel AGBE III § 2 Rdn. 13; Palandt/Heinrichs aaO § 11 Anm. 15 c; Kötz aaO § 11 Rdn. 159; a. A. LG Hamburg AGBE IV § 9 Rdn. 60).
aa) Mit ihr soll der Abonnent eine Tatsache, den Empfang der Vertragsdurchschrift, bestätigen. Ob § 11 Nr. 15 AGBG nicht nur die Beweislastumkehr, sondern schon jeden Versuch, die Beweisposition des Kunden zu verschlechtern, erfaßt (so BGH Urteil vom 28. Januar 1987 - IV a ZR 173/85 = WM 1987, 471; vgl. aber auch Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 238/84 = WM 1985, 945 unter II 2 a m. Anm. Bunte WuB IV B § 9 AGBG 6.85 und Paulusch EWiR § 9 AGBG 10/85, 527, jeweils m. w. Nachw.), kann offenbleiben. Denn die Klausel 4 hat die Wirkung einer Beweislastumkehr. Die Bestellung von Zeitungen und Zeitschriften im Abonnement fällt unter § 1 c Nr. 2 AbzG (BGH Urteil vom 7. Mai 1986 - I ZR 119/84 = ZIP 1986, 1277) und kann daher binnen einer Frist von einer Woche ab Aushändigung der Abschrift des vom Besteller unterschriebenen Bestellscheins widerrufen werden (§ 1 b Abs. 1, 2 Satz 2, § 1 a Abs. 2 AbzG). Nach § 1 b Abs. 2 Satz 4 AbzG trifft den Verkäufer die Beweislast für die Tatsache und den Zeitpunkt der Aushändigung der Abschrift an den Käufer. Mit der Klausel 4 - ihre Wirksamkeit unterstellt - würde sich die Beklagte ein gegen den Kunden gerichtetes Beweismittel verschaffen, mit dem sie die ihr obliegende Beweislast so lange erfüllen könnte, bis der Kunde die Unrichtigkeit seiner Erklärung bewiesen hätte (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 229/85 = WM 1986, 1083 unter II 3 b aa m. Anm. Ott WuB IV B § 11 Nr. 15 b AGBG 1.87; ebenso Wolf aaO § 11 Nr. 15 Rdn. 18; Graf von Westphalen aaO § 11 Nr. 15 Rdn. 35; Soergel/Stein aaO § 11 Rdn. 168). Denn der Bestellschein hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, und wer seinen Inhalt als unzutreffend behauptet, muß dies für den Zeitpunkt der Urkundenherstellung beweisen (Senatsurteile vom 29. April 1970 - VIII ZR 120/68 = WM 1970, 791 unter II 2 b und vom 19. März 1980 - VIII ZR 183/79 = WM 1980, 547 unter I 2; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1 § 125 Rdn. 2 m. w. Nachw. Fußn. 3, 5; vgl. auch § 416 ZPO). An der daraus folgenden Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 11 Nr. 15 b AGBG ändert nichts, daß von § 1 b Abs. 2 Satz 4 AbzG abweichende Vereinbarungen nach Abs. 6 dieser Vorschrift unzulässig sind (im Ergebnis ebenso OLG München ZIP 1982, 1455), dies schon deshalb nicht, weil der Kunde der Beklagten mit der Klausel 4 keine »Vereinbarung« trifft, sondern lediglich - wenn auch mit beweislaständernder Wirkung - eine Tatsache bestätigt.
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Fall eines gesondert unterschriebenen Empfangsbekenntnisses, für den § 11 Nr. 15 b AGBG nicht gilt, verneint. Ob unter einem »Empfangsbekenntnis« allein eine Quittung im Sinne des § 368 BGB zu verstehen ist (so z. B. KG ZIP 1981, 1105, h. M.), kann dabei ebenso offenbleiben wie die Frage, ob es von dem übrigen Vertragstext deutlich abgesetzt sein muß (so die auch insoweit herrschende Meinung im Schrifttum, richtig wohl Wolf aaO Rdn. 25). Denn jedenfalls ist von einer »gesonderten« Unterschrift in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Meinung zu verlangen, daß mit ihr keine sonstigen Erklärungen abgegeben werden (Hensen aaO Rdn. 17; Wolf aaO; Soergel/Stein aaO Rdn. 171; Palandt/Heinrichs aaO Anm. 15 d; Graf von Westphalen aaO Rdn. 34; Dietlein/Rebmann aaO § 11 Nr. 15 Rdn. 5; Koch/Stübing aaO § 11 Nr. 15 Rdn. 14; einschränkend Staudinger/Schlosser aaO § 11 Nr. 15 Rdn. 10). Soll ein Vertrag unterschrieben werden, muß sich mithin eine Unterschrift auf ihn und eine andere auf das Empfangsbekenntnis beziehen (Dittmann/Stahl aaO Rdn. 589). Nur so kann der Kunde wirksam davor geschützt werden, mit der Unterschrift unter den Vertrag zugleich unbemerkt eine Tatsache zu bestätigen, die die nach dem Gesetz bestehende Beweislast zu seinen Ungunsten abändert. Das auf dem von der Beklagten verwendeten Bestellschein vorgesehene Feld für die Unterschriftsleistung der Abonnenten befindet sich zwar unmittelbar unter der - von dem anderen Text etwas abgesetzten - Klausel 4; die Unterschrift soll aber - was die Beklagte in anderem Zusammenhang selbst geltend macht - auch die eigentliche Bestellung abdecken.
cc) Der Einwand der Revision, daß der Kunde ohnehin zwei Unterschriften - unter den Vertrag und die Widerrufsbelehrung nach dem Abzahlungsgesetz - zu leisten habe und das Verlangen nach einer dritten die Anforderungen überspanne, ist angesichts der Rechtslage unbehelflich. Wenn die Beklagte eine Unterschrift unter die eigentliche Bestellung für notwendig hält, muß ihr Interesse, mit möglichst wenigen Unterschriften einen wirksamen Vertragsabschluß zu erreichen, zurücktreten gegenüber dem Schutz des Käufers nach dem AGB- und dem Abzahlungsgesetz, dem das Gesetz den Vorrang gegeben hat (zutreffend OLG München ZIP 1982, 1455).