Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1989, Az.: 3 StR 299/88
Verurteilung wegen Verabredung der Brandstiftung bzw. wegen Anstiftung zur Brandstiftung; Inbrandsetzen eines Gebäudes als Gegenstand der Verabredung und der versuchten Anstiftung; Billiges Inkaufnehmen des Abbrennens des Betriebes und der darin befindlichen Waren; Bejahung eines minder schweren Falls des Verbrechens aufgrund des gesetzlich "vertypten" Milderungsgrundes des § 30 StGB (Strafgesetzbuch)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 299/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 16780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 11.01.1988
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuch der Beteiligung an einer Brandstiftung
Prozessführer
1. Kauffrau Evangelie Therese K. jetzt B., aus N., geboren am ... 1961 in V.
2. Kurt Konrad J. aus Mö., dort geboren am ... 1952
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Harms als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für die Angeklagte B., Rechtsanwalt ... aus ... und
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Januar 1988
- a)
dahin ergänzt, daß beide Angeklagte im übrigen freigesprochen werden,
- b)
jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Soweit die Angeklagten freigesprochen sind, fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte B. (früher K.) wegen Verabredung der Brandstiftung und den Angeklagten J. wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründeten Revisionen haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet.
Der unterlassene Teilfreispruch ist nachzuholen. Das Landgericht hat - entgegen der unverändert zugelassenen Anklage - nicht festgestellt, daß sich die Angeklagten eines - gegebenenfalls in Tatmehrheit stehenden - Diebstahls und die Angeklagte B. darüber hinaus eines versuchten Betruges schuldig gemacht haben.
Die allein von der Angeklagten B. ausgeführte Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die wegen Brandstiftung angeklagte Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei gemäß § 265 StPO nur darauf hingewiesen worden, daß sie "auch wegen versuchter Beteiligung an einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB" bestraft werden könne. Nachdem die Verteidigung um Konkretisierung gebeten hatte, wurden ausweislich des Protokolls "die Tatsachen, die zu den rechtlichen Hinweisen geführt haben", mitgeteilt. Die Revision trägt hierzu vor: "Zwar wurden dann die Tatsachen kurz erläutert, nach wie vor jedoch keine Konkretisierung vorgenommen".
Damit wurden in der Revisionsbegründung die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben. Um einen Rechtsfehler feststellen zu können, hätte dargelegt werden müssen, welche Tatsachen der Vorsitzende erläutert hat. In einem Fall, in dem ausweislich des Protokolls auf die Bitte um Konkretisierung der Vorsitzende weitere Äußerungen abgegeben hat, genügt die bloße rechtliche Schlußfolgerung, daß die Bezeichnung des Verbrechens und der Begehungsform erforderlich seien, nicht, um zu dem Ergebnis zu gelangen, das Gericht habe es unterlassen, die Angeklagte in der erforderlichen Weise auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Nach Lage der Dinge spricht im übrigen alles dafür, daß der Vorsitzende - für den Fall der Nichtbeweisbarkeit der täterschaftlichen Beteiligung an der Brandstiftung - erläutert hat, welche Tatsachen für die Verabredung der Brandstiftung sprechen könnten.
Auch die Sachrüge beider Angeklagter bleibt, soweit sie den Schuldspruch betrifft, erfolglos.
Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte B. den Angeklagten J. für eine Brandlegung in den von ihr gemieteten Betriebsräumen im Erdgeschoß und der ersten Etage eines zweigeschossigen Gebäudes gewinnen wollte. Dieser fragte den Zeugen M., von dem er wußte, daß er sich auf der Flucht von einem Hafturlaub und in Geldnöten befand, ob nicht er - der Zeuge - gegen Entgelt die Lederwarenfabrik der Angeklagten B. in Brand stecken wolle. Weil der Zeuge daran interessiert war, brachte er ihn mit der Angeklagten B. zusammen. Diese erklärte dem Zeugen, daß ihr Betrieb und die darin befindlichen Waren abbrennen müßten, um die Versicherungssummen zu vereinnahmen. Es wurden Einzelheiten besprochen, unter anderem daß ein bestimmtes Fenster der Betriebsräume offen bleibe. Der Zeuge versprach die Brandlegung für die Nacht vom 11. zum 12. Januar 1986 und kassierte den Vorschuß, begab sich aber dann in die Niederlande, weil ihm "die Sache zu heiß" war. Eine Nacht später wurde von unbekannter Hand mit an fünf Stellen verschüttetem Benzin als Brandbeschleuniger ein Brand gelegt, durch welchen ein Gebäudeschaden und Maschinenschäden von je 150.000 DM und ein Schaden am Warenvorratslager von 500.000 DM verursacht wurden.
Das Landgericht hat eine Beteiligung der Angeklagten am Brand in der Nacht vom 12. zum 13. Januar 1986 nicht festgestellt, aber die Angeklagte B. der Verabredung der Brandstiftung mit dem Zeugen M. und den Angeklagten J. der versuchten Anstiftung dieses Zeugen zur Brandstiftung für schuldig erachtet.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist den Feststellungen mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß Gegenstand der Verabredung und der versuchten Anstiftung das - jedenfalls vom bedingten Vorsatz umfaßte - Inbrandsetzen eines Gebäudes war. Auch wenn der Angeklagten B. am Brand des Gebäudes unmittelbar nicht gelegen gewesen sein sollte, kam es für sie wegen der entsprechenden Feuerversicherungen darauf an, daß Produktionsmaschinen und Warenvorräte durch einen Brand möglichst vollständig so zerstört wurden, daß sie die hohen Versicherungssummen erhalten würde. Bei dieser allen Beteiligten bekannten Ausgangslage und dem ebenfalls bekannten Umstand, daß sich die Betriebsräume über zwei Etagen verteilt befanden, versteht es sich von selbst, daß ein Inbrandsetzen des Gebäudes zumindest billigend in Kauf genommen wird, wenn der "Betrieb und die darin befindlichen Waren abbrennen" sollen. Dem entspricht im übrigen auch die Strafzumessungserwägung des Landgerichts, daß die geplante Tat mit der völligen Zerstörung des Warenlagers und der Betriebseinrichtung "mit einem hohen Gebäudeschaden verbunden" gewesen wäre (UA S. 38).
Die Wertung des Landgerichts, daß die Angeklagte B. von der Verabredung der Brandstiftung nicht strafbefreiend zurückgetreten sei, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte wußte, der Zeuge M. werde trotz des erhaltenen Vorschusses die verabredete Tat nicht ausführen. In diesem Fall bestand für sie keine Möglichkeit mehr, das verabredete Verbrechen zu begehen. Der strafbare Versuch der Beteiligung war fehlgeschlagen.
Für den Fall, daß sie weiter davon ausging, der Zeuge M. werde den Brand legen, hat sie in ihrer Person keine der in Betracht kommenden Alternativen des § 31 StGB verwirklicht. Denn sie hat weder die Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abgewendet, noch hat sie, nachdem sie das Verbrechen verabredet und das Erbieten des Zeugen zur Brandstiftung angenommen hatte, die Tat verhindert. Anhaltspunkte für ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen der Angeklagten, die Tat zu verhindern, haben sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ergeben, Bloßes Untätigbleiben nach der Verabredung eines Verbrechens führt in der Regel nicht zur Straflosigkeit des Täters, vielmehr ist eigener, auf Abwendung des Erfolgs gerichteter Einsatz erforderlich (BGHSt 32, 133, 134). Einen solchen Einsatz der Angeklagten hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen. Es hat im Gegenteil festgestellt, daß das zum Einsteigen für den Brandleger bestimmte Fenster nach wie vor geöffnet war. Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, daß die Angeklagte in der vorgesehenen Tatnacht - nach den Feststellungen - "keine Anstalten zur Ausführung der verabredeten Tat traf" (vgl. BGH MDR 1984, 64, 65 [BGH 07.10.1983 - 1 StR 615/83]; vgl. auch BGHR StGB § 31 II Verabredungsbeitrag, bedeutungsloser 1).
Auch der den Angeklagten J. betreffende Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung ist nicht zu beanstanden. Denn er hat nach den Feststellungen versucht, den Zeugen M. zu bestimmen, eine konkrete Brandstiftung zu begehen, indem er den Zeugen, dessen Schwierigkeiten ihm bekannt waren, zunächst fragte, ob er die Lederwarenfabrik gegen Entgelt in Brand stecken wolle, und indem er den "an der Brandlegung gegen Entgelt interessierten" Zeugen dann mit der Angeklagten B. zur Verabredung des Verbrechens zusammenbrachte. Darüber hinaus hat er dem Zeugen M. den von der Angeklagten B. erhaltenen Vorschuß auf das Tatentgelt von 7.000 DM ausgehändigt.
Dieses Verhalten hat das Landgericht zu Recht nicht als straflose Beihilfe zur versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen durch einen anderen gewertet, sondern zutreffend dahin gewürdigt, daß der Angeklagte J. durch seine Beeinflussungen auch selbst versuchte, bei dem Zeugen M. den Tatentschluß hervorzurufen. Wann ein Anzustiftender den Entschluß letztlich faßt, ist gleichgültig. Es genügt das Ziel, ihn dazu zu bringen. Dieses Ziel verfolgte der Angeklagte J., auch wenn er - über die persönlichen Beziehungen seiner Lebenspartnerin zur Angeklagten B. hinaus - kein weiteres Interesse an der Brandstiftung gehabt haben sollte, schon aufgrund des Bemühens für sich, als den zunächst ins Auge gefaßten Brandleger, einen "Ersatzmann" zu finden.
Die Strafaussprüche gegen beide Angeklagte haben allerdings keinen Bestand. Das Landgericht hat nämlich verkannt, daß allein der gesetzlich "vertypte" Milderungsgrund des § 30 StGB Anlaß sein kann, einen minder schweren Fall des Verbrechens, zu dem anzustiften versucht oder welches verabredet wurde, zu bejahen (vgl. BGHR § 30 I 2 Strafrahmenwahl 1). Es ist also zunächst zu prüfen, ob unabhängig davon, daß die Tat im Vorbereitungsstadium stecken geblieben ist, wegen vorhandener unbenannter Milderungsgründe ein minder schwerer Fall vorliegt. Ist das der Fall, dann muß der Strafrahmen des minder schweren Falles (hier § 308 Abs. 2 StGB) nochmals nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Verneint der Tatrichter das, ist zu erwägen, ob wegen der unbenannten allgemeinen Milderungsgründe in Verbindung mit dem gesetzlich "vertypten" Milderungsgrund des § 30 StGB ein minder schwerer Fall des Verbrechens anzunehmen ist. In diesem Fall scheidet eine nochmalige Strafrahmenmilderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB aus, wie sich aus § 50 StGB ergibt. Erst wenn das Vorliegen eines minder schweren Falles des Verbrechens im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung des gesetzlich "vertypten" Milderungsgrundes (hier des § 30 StGB) abgelehnt wird, ist entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen obligatorischen Milderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB der Regelstrafrahmen des Verbrechens zu mildern (vgl. ferner StGB vor § 1 minderschwerer Fall, Strafrahmenwahl 1 - 5 und Gesamtwürdigung, unvollständige 4 + 5).
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Harms