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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1986, Az.: 2 StR 28/86

Anforderungen an die Verurteilung wegen Totschlags; Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Vollrauschs; Vorsätzliches oder fahrlässiges Versetzen in den Zustand der Schuldunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1986
Aktenzeichen
2 StR 28/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 04.07.1985

Fundstellen

  • Neumann, StV 87, 246
  • StV 1987, 246-247

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Amtlicher Leitsatz

Beruht Schuldunfähigkeit auf Alkoholisierung, einem Hirnschaden und hochgradigem Affekt, ist sie dem Angeklagten nur dann nicht zuzurechnen, wenn ihm weder die Begünstigung des Alkoholrausches durch die gesundheitliche Beeinträchtigung bekannt noch die affektive Erregung ihrerseits Folge des übermäßigen Alkoholgenusses ist.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. März 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juli 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Angeklagte nahm am 26. Januar 1985 zusammen mit seiner Ehefrau in einer Gaststätte an einer abendlichen Vereinsversammlung teil. Dort trank er Bier. Nach Schluß der Versammlung suchten die Eheleute in Gesellschaft von Bekannten noch eine andere Gastwirtschaft auf, um zu kegeln. Die Frau des Angeklagten verließ vorzeitig die Kegelbahn und begab sich in den Schankraum. Als der Angeklagte mit den gemeinsamen Bekannten in die Gaststätte zurückkehrte, sah er seine Frau mit einem anderen Mann "händchenhaltend" an der Theke stehen. Er war wütend über den Trunkenheitsgrad seiner Ehefrau und rief ihr zu, daß er von ihr sehr enttäuscht sei. Während sie schließlich alleine nach Hause ging, blieb er selbst noch etwa eine halbe Stunde länger in der Gaststätte. Die Wut über seine Frau steigerte sich dadurch, daß sie ohne ihn gegangen war und den Wohnungsschlüssel mitgenommen hatte.

2

Als er nach Hause kam, reagierte seine Ehefrau nicht auf sein Klingeln an Haus- und Wohnungstür. Der Angeklagte verschaffte sich Einlaß, indem er mit Hilfe eines anderen Hausbewohners das Schließblech vom Türschloß entfernte und den Schließmechanismus mit einer Zange betätigte. In der Wohnung fand er seine Ehefrau im Bett schlafend vor. Seine Wut hatte sich noch nicht gelegt. Er wollte seine Ehefrau sofort zur Rede stellen. Dabei kam es zu einem Streit; in dessen Verlauf geriet der Angeklagte zunehmend in Erregung. Seine Frau stand kurz auf, legte sich dann aber wieder ins Bett. Der Angeklagte "ließ jedoch nicht locker". Er war nach wie vor wütend darüber, daß seine Frau soviel getrunken, mit dem anderen Mann "rumgeschmust" und ihn selbst ohne Schlüssel zurückgelassen hatte. Seine Frau forderte ihn auf, er solle sie in Ruhe lassen, sonst werde sie schreien. Daran wollte der Angeklagte sie hindern. Er warf sich auf das Bett und hielt ihr den Mund zu. Sie konnte sich nur kurzzeitig von diesem Griff befreien. Schließlich würgte er sie mit seiner linken Hand so, daß er damit die Blutversorgung des Kopfes unterband. Dies führte zum Tode seiner Frau.

3

2.

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen, weil er zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Es ist - sachverständig beraten - zu der Überzeugung gelangt, daß drei Faktoren zusammen die Schuldunfähigkeit des Angeklagten herbeigeführt haben: seine Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration: etwa 2,2Promille), ein organischer Hirnschaden auf Grund eines früher erlittenen Schlaganfalls mit der Folge einer dadurch herabgesetzten Alkoholverträglichkeit und ein hochgradiger Affekt "während des Kerngeschehens".

4

Eine Verurteilung wegen Vollrauschs (§ 323 a StGB) hat die Kammer abgelehnt, da sich der Angeklagte weder vorsätzlich noch fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt habe. Zwar schließe sein hirnorganischer Schaden das Verschulden nicht aus; denn er habe beim Alkoholgenuß gewußt, daß sein gesundheitlicher Zustand "als Mitfaktor den Alkoholrausch begünstigte". Ihm sei aber nicht vorzuwerfen, "daß er den anschließend eingetretenen affektiven Erregungszustand nicht bedacht" habe. Dieser gründe sich darauf, daß der Angeklagte durch das Verhalten seiner Frau in der zuletzt aufgesuchten Gaststätte wütend geworden sei. Dabei handele es sich nicht um eine nur unwesentliche Abweichung von dem nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren, da die Erregung beim Angeklagten sich nicht als "typische Folge des vorausgegangenen Alkoholkonsums" darstelle. Der Angeklagte sei von allen Zeugen, die ihn gekannt hätten, als umgänglich und - auch unter Alkoholeinfluß - nicht aggressiv geschildert worden. Ferner müsse davon ausgegangen werden, daß das Verhältnis zwischen den Eheleuten "im wesentlichen gut" gewesen sei. Mithin habe der Angeklagte während des Alkoholkonsums keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, daß er "wegen der Umstände gegen Ende des Gaststättenbesuchs und damit auch des Alkoholkonsums sowie der danach folgenden Umstände" in eine derartige Erregung geraten würde, wie sie in Verbindung mit seiner Alkoholisierung und herabgesetzten Alkoholtoleranz seine Schuldfähigkeit aufgehoben habe.

5

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde Erfolg.

6

Die Ausführungen, mit denen die Schwurgerichtskammer die Anwendung des § 323 a StGB abgelehnt hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

7

Richtig ist allerdings der von ihr gewählte Ausgangspunkt. Wegen Vollrauschs kann nur bestraft werden, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen rauschbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt hat. Ist dieser Zustand - wie hier - nicht allein durch den Rauschmittelgenuß, sondern durch das Hinzutreten anderer Faktoren herbeigeführt worden, so steht dies der Anwendung des § 323 a StGB nicht entgegen; nur muß sich das Verschulden des Täters dann auch auf das Hinzutreten der mitursächlich gewordenen Faktoren beziehen (BGHSt 26, 363, 365 f; vgl. auch BGH NJW 1975, 2250; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1980 - 5 StR 320/80; Lackner, StGB 16. Aufl. § 323 a Anm. 4 a; Cramer in Schenke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 323 a Rdn. 10).

8

Zutreffend hat die Strafkammer auch angenommen, daß der mitursächliche Faktor geminderter Alkoholverträglichkeit infolge eines organischen Hirnschadens dem Angeklagten zuzurechnen ist, weil ihm bekannt war, daß diese seine gesundheitliche Beeinträchtigung den Alkoholrausch begünstigte, also zum Eintritt seiner Schuldunfähigkeit beitragen konnte.

9

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die für den Freispruch maßgebliche Annahme, dem Angeklagten sei nicht vorzuwerfen, daß er den anschließend eingetretenen affektiven Erregungszustand nicht bedacht habe.

10

Diese Würdigung ist deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen hierzu in einem wesentlichen Punkt lückenhaft sind (1) und die Strafkammer eine sich aufdrängende, naheliegende Frage nicht hinlänglich geprüft hat (2).

11

1.

Die affektive Erregung des Angeklagten setzte den Feststellungen zufolge schon in der Gaststätte ein, als er mit den gemeinsamen Bekannten von der Kegelbahn kam und seine Frau mit einem anderen Mann an der Theke stehen sah: er war "wütend" über ihren Trunkenheitsgrad. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt und insbesondere noch nach dem vorzeitigen Weggang seiner Ehefrau weiter dem Alkohol zusprach. Daß er dies tat, lag nahe - jedenfalls wird diese Möglichkeit nicht durch die früher getroffene Feststellung ausgeschlossen, daß der Angeklagte während der Vereinsversammlung Bier trank (UA S. 7). Damit bleibt offen, ob nicht erst dieser zusätzliche Alkoholkonsum - zusammen mit den anderen mitwirkenden Faktoren - seine Schuldfähigkeit aufhob. Wäre dies der Fall, dann ließe sich die Vorhersehbarkeit einer Steigerung der bereits vorhandenen affektiven Erregung des Angeklagten möglicherweise nicht verneinen; denn die Situation, in der er weitertrank, war dann schon so sehr von der zwischen den Eheleuten aufgetretenen Verstimmung belastet, daß die Zuspitzung bis hin zu einem sich verschärfenden Streit "in der Luft lag" und mithin die Entstehung des schuldausschließenden Affekts für den Angeklagten vorhersehbar war.

12

2.

Die Strafkammer setzt sich im übrigen auch nicht hinlänglich mit der Frage auseinander, ob und inwieweit die affektive Erregung des Angeklagten ihrerseits Folge seines übermäßigen Alkoholgenusses gewesen sein kann. Dies ist aber für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit des Affekts von wesentlicher Bedeutung.

13

Zwar kann dem Täter ein zu seiner Schuldunfähigkeit beitragender Affekt nicht zugerechnet werden, wenn die affektive Erregung durch ein von außen hinzutretendes, überraschendes, vom Täter weder veranlaßtes noch gar verschuldetes Ereignis unabhängig von seinem Rauschmittelgenuß ausgelöst worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 116 Nr. 8; in etwas anderem Zusammenhang auch BGH NJW 1975, 2250 - Gehirnerschütterung - und BGH NJW 1980, 1806 - Panikreaktion).

14

Anders verhält es sich aber, wenn sich die affektive Erregung als Auswirkung des Rauschs - zumindest im Sinne einer durch den Rausch mitbedingten Folge - darstellt (BGH NJW 1979, 1370; Spendel in LK StGB 10. Aufl. § 323 a Rdn. 232). Es entspricht allgemeinem Erfahrungswissen, daß sich emotionale Verstimmungen auch auf Grund von nur "gewöhnlichen" Konfliktsituationen bei übermäßigem Alkoholgenuß bedrohlich steigern und zu einer affektiven Erregung zuspitzen können. Wäre im vorliegenden Fall der Affekt des Angeklagten zu einem nicht nur unwesentlichen Anteil durch seinen Alkoholgenuß verursacht, so müßte es für die Vorhersehbarkeit der affektiven Erregung genügen, daß er an diesem Erfahrungswissen teil hatte.

15

Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, obgleich die festgestellten Umstände dazu drängten. Anlaß dazu bestand hier schon deshalb, weil der Angeklagte über den Trunkenheitsgrad seiner Ehefrau in Wut geriet. Daß diese Wut durch seinen eigenen Alkoholkonsum mitbedingt gewesen sein könnte (und gleiches auch für die Steigerung seiner Erregung bis hin zum Schuldunfähigkeit begründenden Affekt zutrifft), lag um so näher, als der Angeklagte wußte, daß seine Frau oftmals im Übermaß Alkohol, trank (UA S. 4 f). Ohne Hinzunahme seiner eigenen Alkoholisierung findet die Wut des Angeklagten über den Trunkenheitsgrad seiner Frau nicht ohne weiteres eine plausible Erklärung. Gleiches gilt auch für die Steigerung seiner affektiven Erregung auf Grund des weiteren Verhaltens seiner Frau, das jedenfalls kein aggressives Gepräge hatte, sondern sich als Zurückweichen vor dem Angeklagten darstellte. Seine Ehefrau verließ die Gaststätte, nachdem ihr der Angeklagte vor den gemeinsamen Bekannten sein Mißfallen kundgetan hatte. Dabei nahm sie den Schlüssel mit, den sie benötigte, um in die Wohnung zu gelangen. Nachdem der Angeklagte sie spät in der Nacht geweckt, zur Rede gestellt, mit ihr gestritten und nicht "lockergelassen" hatte, forderte sie ihn auf, er solle sie in Ruhe lassen, sonst werde sie schreien. Angesichts dieser Umstände des Geschehensablaufs wäre zu erörtern gewesen, ob das für einen Dritten jedenfalls einfühlsame Verhalten der Ehefrau den Angeklagten auch dann in den Zustand einer hochgradigen affektiven Erregung versetzt hätte, wenn er nicht schon erheblich alkoholisiert gewesen wäre. Mit diesen Fragen hat sich der Tatrichter, obwohl dies geboten war, nicht auseinandergesetzt.

16

Es läßt sich nicht ausschließen, daß er andernfalls zu dem Ergebnis gelangt wäre, der beträchtlilche Alkoholkonsum des Angeklagten habe - ohne Verkennung des Gewichts der äußeren Anlässe für seine Wut - wesentlich zum Entstehen seiner affektiven Erregung beigetragen, die zusammen mit den anderen Faktoren seine Schuldfähigkeit aufhob. Dann wäre jedoch Raum für die Annahme, daß der Angeklagte den Eintritt seiner Schuldunfähigkeit vorhersehen konnte, so daß er wegen fahrlässigen Vollrauschs (§ 323 a StGB) zu verurteilen gewesen wäre.

17

Das freisprechende Urteil muß demgemäß aufgehoben werden.

18

III.

Die neu entscheidende Strafkammer wird - was im angefochtenen Urteil zu Unrecht unterblieben ist - Feststellungen auch zur subjektiven Seite der Rauschtat treffen müssen.

19

Des weiteren bedarf es einer genaueren Darstellung des vom Angeklagten in der Tatnacht gezeigten Trinkverhaltens, wobei - soweit möglich - der Trinkverlauf mit der Entwicklung der affektiven Erregung in Beziehung zu setzen ist.

20

Mit sachverständiger Hilfe wird außerdem geklärt werden müssen, ob nicht die Alkoholaufnahme in Verbindung mit der auf Grund eines organischen Hirnschadens herabgesetzten Alkoholtoleranz schon ohne die affektive Erregung zur Schuldunfähigkeit (oder einer nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit) des Angeklagten geführt hat. Bejahendenfalls käme es nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte den Eintritt der affektiven Erregung vorhersehen konnte. Die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung, daß der organische Hirnschaden den Angeklagten im affektiven und emotionalen Bereich beeinträchtigt hat (UA S. 12), wirft im übrigen die vom neuen Tatrichter zu beantwortende Frage auf, ob dem Angeklagten außer seiner geminderten Alkoholtoleranz auch diese Beeinträchtigungsfolgen bekannt waren.

21

Es empfiehlt sich des weiteren, die Akten zur Vorstrafe Nr. 6 (UA S. 6) beizuziehen. Es kann von Bedeutung sei, ob das hier aufgeführte Delikt der gefährlichen Körperverletzung eine unter Alkoholeinfluß begangene Tat war. Schließlich wird die Strafkammer sich um Aufklärung der Frage bemühen müssen, ob es - gegebenenfalls unter welchen näheren Umständen - bei den "gelegentlichen Streitigkeiten" zwischen dem Angeklagten und seiner Frau (UA S. 4), insbesondere der "ernsten Auseinandersetzung" im Oktober 1984 (UA S. 5), bereits zu Tätlichkeiten gekommen war.

Herdegen
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer