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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1980, Az.: 5 StR 320/80

Gleichsetzung von überdurchschnittlicher Aggressivität unter Alkoholeinfluss mit dem Tatbestandsmerkmal des Rausches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1980
Aktenzeichen
5 StR 320/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 07.03.1980

Verfahrensgegenstand

Fahrlässiger Vollrausch

Prozessführer

Rentner J. B. aus H., geboren am ... 1945 in Bu.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 20. Juni 1980
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an den Strafrichter beim Amtsgericht Osnabrück zurückverwiesen, der auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Vergehens nach § 330 a StGB.

2

Nach den Urteilsgründen reicht die Alkoholmenge, die der Angeklagte vor der Tat zu sich genommen hat, "im Normalfall" nicht aus, um einen Rauschzustand herbeizuführen (UA S. 8). Der Angeklagte kannte nicht die "Folgen seiner Hirnschädigung" (UA S. 8); mit diesen Folgen meint der Tatrichter ersichtlich die Möglichkeit, daß der Hirnschaden die Wirkungen des Alkohols verstärkt (UA S. 4). Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter seine Annahme, daß der Angeklagte den Rausch fahrlässig herbeigeführt hat, näher begründen müssen (vgl. BGHSt 26, 363, 366).

3

Die Mitteilung, daß dem Angeklagten seine "von der Norm abweichende Aggressivität bei Alkoholgenuß" aufgefallen war (UA S. 8), genügt dafür nicht. Überdurchschnittliche Aggressivität unter Alkoholeinfluß kann nicht ohne weiteres mit dem Tatbestandsmerkmal des Rausches (§ 330 a StGB) gleichgesetzt werden. Auch ergeben die Urteilsgründe nicht, daß der Angeklagte den Zusammenhang zwischen seiner Aggressivität und der Hirnschädigung erkennen konnte.

4

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Hermann
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki