Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.07.1962, Az.: 1 StR 266/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.1962
- Aktenzeichen
- 1 StR 266/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof - 19.01.1962
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Juli 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 19. Januar 1962 wird verworfen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 20. Januar 1962 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Seine Revision beanstandet den Eröffnungsbeschluß und das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr bleibt der Erfolg versagt.
1.
Verfahrensvoraussetzung
Der Eröffnungsbeschluß hat zwar nicht das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen aus der Anklageschrift übernommen, wohl aber die sehr ausführlichen Erläuterungen der Anklageformel. Durch die bestimmte Sprache, die er sowohl bei den Schilderung des Sachverhalts als auch bei der rechtlichen Zuordnung zu dem anzuwendenden Strafgesetz führt, kann er, wie die Revision nicht zu Unrecht beanstandet, den Eindruck erwecken, als stelle er unter Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptverhandlung Tat und Schuld des Angeklagten und seine Strafbarkeit schon selbst fest. Dieser Eindruck wird durch den einleitenden Obersatz, der Angeklagte sei der im Eröffnungsbeschluß aufgeführten Handlungen "hinreichend verdächtig", bei der Ausführlichkeit des Beschlusses nur wenig abgeschwächt.
Indessen machen diese Mängel den Eröffnungsbeschluß weder unwirksam - denn wenige kurze Erläuterungen konnten die Gefahr eines Mißverständnisses oder einer Mißdeutung beseitigen - noch gefährden sie den Bestand des Urteils; denn dieses beruht nicht auf ihnen. Die Jugendkammer hat vier Tage lang verhandelt, umfangreiche Beweise erhoben und in der Hauptverhandlung wiederholt darauf hingewiesen, daß das Verhalten des Angeklagten rechtlich anders als im Eröffnungsbeschluß beurteilt werden könne. Sie hat ferner das Beweisergebnis der Hauptverhandlung im Urteil eingehend erörtert und ist zu einer rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten gekommen, die sich mit der Beurteilung im Eröffnungsbeschluß nicht ganz deckt. Die Kammer hat sich also erkennbar in ihrer Urteilsbildung von der Sachdarstellung und von der rechtlichen Würdigung des Eröffnungsbeschlusses nicht in unzulässiger Weise beeinflussen lassen und hat gesetzmäßig ihr Urteil aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) geschöpft (zur Frage des fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses vgl. BGHSt 16, 63 und Willms, DRiZ 1961, 327).
2.
Die Verfahrensrügen
a)
Die Revision rügt eine Verletzung des § 265 StPO in doppelter Beziehung: Der Angeklagte sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß er die ihm zur Last gelegte Tötung auch begangen haben könne, "um eine andere Straftat zu ermöglichen", und der Hinweis, der Angeklagte könne gehandelt haben, "um eine andere Straftat zu verdecken", sei nicht näher erläutert worden, so daß er daraus nicht habe entnehmen können, was das Landgericht damit gemeint habe.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht den Angeklagten ohne nähere Erläuterung darauf hingewiesen, daß er auch "wegen Mordes zur Verdeckung einer Straftat" verurteilt werden könne. Ein Hinweis darauf, daß Mord auch bejaht werden könne, weil der Angeklagte getötet habe, um eine andere Straftat, nämlich einen Raub, zu ermöglichen, ist unterblieben. Der Eröffnungsbeschluß nahm Mord nur unter dem Gesichtspunkt der heimtückischen Tatbegehung an.
Die verschiedenen Erscheinungsformen des § 211 Abs. 2 StPO stellen jeweils andersartige gesetzliche Tatbestände auf, so daß bei einem Übergang von dem einen zu dem anderen Tatbestand ein Hinweis nach § 265 StPO geboten ist (BGH Urt. vom 14. April 1953 - 1 StR 152/53: grausame Tötung statt Tötung aus niedrigen Beweggründen, OGH NJW 1950, 195). Ob das bei einem Übergang von der Begehungsform des Handelns, "um eine andere Straftat zu ermöglichen", zu der des Handelns, "um eine andere Straftat zu verdecken", und umgekehrt (wie hier) ausnahmslos auch dann gelten muß, wenn sich das Handeln des Täters deutlich nur auf eine bestimmte andere Straftat bezieht und es sich nur darum handelt, ob die Ermöglichung oder die Verdeckung dieser Straftat Zweck der Tötung gewesen sein soll, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn der Hinweis, der Angeklagte könne auch "wegen Mordes zur Verdeckung einer Straftat" verurteilt werden, war schon darum nicht genügend, den notwendigen Hinweis, daß Mord unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung einer anderen Straftat in Betracht kommen könne, zu ersetzen, weil er nicht erkennen ließ, welche andere Straftat der Angeklagte nach der Meinung des Gerichts hätte verdecken können. Seinem Wortlaut nach umfaßte der Hinweis nämlich auch möglicher weise vom Angeklagten in der SBZ begangene und nur nach dortigem Recht strafbare Handlungen (Republikflucht, Fahnenflucht). Der Hinweis aus § 265 StPO muß aber so bestimmt gegeben werden, daß bei dem Angeklagten kein Zweifel bestehen kann, was damit gemeint ist (BGHSt 13, 320, 324) [BGH 03.11.1959 - 1 StR 425/59]. Das war hier nicht der Fall. Der Hinweis, Mord könne in Betracht kommen, weil der Angeklagte getötet habe, um eine andere Straftat zu verdecken, kann den fehlenden Hinweis, daß als Mordmerkmal ein Handeln zur Ermöglichung einer anderen Straftat in Betracht kommen könne, mithin schon deshalb nicht ersetzen, weil er für sich gesehen unzulänglich ist. Im übrigen ist er unschädlich, weil das Landgericht eine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat nicht angenommen hat.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes kann jedoch nicht darauf beruhen, daß das Gericht den Angeklagten nicht darauf hingewiesen hat, Mord könne auch deshalb in Betracht kommen, weil er getötet habe, um eine andere Straftat, nämlich einen Raub, zu ermöglichen. Das gilt für den Schuldspruch, weil das Landgericht den Angeklagten auch wegen heimtückischer Tötung verurteilt hat. Das gilt ebenso für den Strafausspruch, Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten auch ein Verbrechen nach § 316 a StGB zur Last gelegt; sie sahen ihn als hinreichend verdächtig an, "zur Begehung von Raub" einen Angriff auf Leib, Leben und Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternommen zu haben. Dieser Vorwurf, wurde in der Hauptverhandlung nur aus Rechtsgründen fallen gelassen, da eine dem § 316 a StGB entsprechende Bestimmung dem sowjetzonalen Strafrecht fehlt. Nach Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß war der Angeklagte ferner hinreichend verdächtig, in Tateinheit mit der ihm zur Last gelegten heimtückischen Tötung "mit Gewalt gegen eine Person sowie unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen fremde bewegliche Sachen in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen und dabei durch die gegen den anderen verübte Gewalt dessen Tod verursacht", also in Tateinheit mit einem Mord einen besonders schweren Raub begangen zu haben. Der Sachverhalt, von dem Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß ausgingen, enthielt also deutlich den sachlichen Vorwurf, eine Tötung begangen zu haben, um einen Raub zu begehen, d.h. zu ermöglichen. Die Tatsachen, in denen die Tötung, "um eine andere Straftat zu ermöglichen", zu sehen ist, waren dem Angeklagten in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß im einzelnen mitgeteilt worden. Bei dieser Sachlage war, wenn das Landgericht die Tat über die rechtliche Beurteilung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses hinausgehend auch als Tötung ansehen wollte, "um eine andere Straftat zu ermöglichen", keine zusätzliche Verteidigungsmöglichkeit denkbar. Die Beurteilung der vorsätzlichen Tötung als Mord unter dem Gesichtspunkt, daß der Angeklagte tötete, um einen Raub zu begehen, ergab sich nicht daraus, daß die Hauptverhandlung - wie sonst im Regelfalle des § 265 StPO - zu einem von der tatsächlichen Annahme der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses abweichenden Ergebnis geführt hatte. Das Urteil holte nur, ohne daß die Tatsachengrundlagen sich in diesem Punkte veränderten, eine rechtliche Bewertung nach, die schon Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß hätten enthalten müssen, wenn sie nicht insoweit einen Mangel in der rechtlichen Beurteilung aufgewiesen hätten. Der Angeklagte, dem schon Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß vorgeworfen hatten, getötet zu haben, um zu rauben, konnte sich, wie aus alledem ersichtlich ist, gegenüber dem Vorwurf, diese Tötung "heimtückisch und zur Ermöglichung einer anderen Straftat" begangen zu haben, nicht anders verteidigen als gegenüber dem Vorwurf, nur "heimtückisch" getötet zu haben.
Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO kann also im Ergebnis nicht durchgreifen.
b)
Die Revision rügt weiter, daß der Brief des Angeklagten vom 30. August 1958 (richtig vom 29. August 1958, vgl. UA IV, 15) an seine damalige Braut nicht entsprechend § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Dabei übersieht die Revision, daß der Brief gemäß § 249 StPO nicht verlesen zu werden brauchte, weil nicht ersichtlich ist, daß es für das Urteil gerade auf die lückenlose Kenntnis des vollständigen und genauen Wortlauts ankam. Die Revision macht das selbst nicht geltend. Der Inhalt des Briefes, auf den es nach dem Urteil allein ankommen konnte, konnte auch dadurch in die Verhandlung eingeführt werden, daß die Strafkammer ihn dem Angeklagten vorhielt und dieser bestätigte, ihn geschrieben zu haben. Es spricht nichts dafür, daß der im Urteil verwertete Briefinhalt dem Gericht auf andere Weise bekannt geworden ist.
3.
Die Sachrüge
Soweit die Revision zur Sachrüge im einzelnen Ausführungen macht, handelt es sich im wesentlichen um Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts, die widerspruchsfrei getroffen sind, und gegen die Beweiswürdigung, in der keine Rechtsfehler zu erkennen sind, insbesondere keine Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze oder gegen den Grundsatz, daß sich Zweifel zu Gunsten des Angeklagten auswirken müssen.
Eine auf die allgemeine Sachrüge hin vom Senat vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.
Die Revision des Angeklagten ist danach zu verwerfen.
Seibert
Hübner
Fischer
Sanders