Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1953, Az.: 1 StR 152/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 152/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgerichts in Amberg - 27.11.1952
Verfahrensgegenstand
Mordes
Prozessgegner
den Maurer Franz L. aus Sch., geboren am ... in St./CSR., z.Zt. in Untersuchungshaft,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Amberg vom 27. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte, der verheiratet ist und neun Kinder hat, zog etwa 1946 von seinem Wohnort in der Tschechoslowakei nach Sch.. Er lebte dort mit der 19 Jahre jüngeren Luise B. und deren Mutter zusammen. Im Jahre 1948 gebar die B. ein Mädchen, dessen Vater der Angeklagte ist. Nach der Währungsreform kam der Angeklagte öfters angetrunken nach Hause; er quälte und misshandelte dann die beiden Frauen. Diesen wurde das Zusammenleben mit ihm unerträglich und sie zogen am 26. September 1952 in eine andere Wohnung. Der Angeklagte versuchte noch am Abend, Luise B. unter Drohungen zur Rückkehr zu bewegen; sie ging aber nicht darauf ein. Am folgenden Tage überfiel sie der Angeklagte auf der Strasse und brachte ihr mehrere Stiche bei, von denen einer ihren alsbaldigen Tod zur Folge hatte. Nach der Tat stiess sich der Angeklagte das Messer in die Brust und verletzte sich lebensgefährlich.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, der der Erfolg nicht zu versagen ist.
I.
Verfahrensbeschwerden:
1.)
Die Revision rügt die Verletzung des § 265 StPO und macht geltend:
Das Schwurgericht habe zwar angenommen, dass sich der Angeklagte von niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB habe leiten lassen; es habe aber nicht, wie die Anklage, Rechsucht, sondern ein "sadistisches Streben" als vorliegend erachtet; auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte der Angeklagte hingewiesen werden müssen.
Die Rüge ist unbegründet. Für den Hinweis aus § 265 StPO ist nur der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses massgebend. Dieser wirft dem Angeklagten vor, dass er aus "niedrigen Beweggründen" gehandelt habe, ohne sie im einzelnen zu bezeichnen; der Sachverhalt, der die Grundlage für diese Beurteilung bieten sollte, ist in dem Beschluss ohne Wertung wiedergegeben. Die Feststellungen, zu denen das Urteil gelangt, decken sich mit dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses. Das Schwurgericht ist somit nicht von dem Eröffnungsbeschluss abgewichen, so dass insoweit ein Verstoss gegen § 265 StPO ausscheidet.
In Wirklichkeit richtet sich die Rüge gar nicht gegen die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 265 StPO; sie wendet sich vielmehr gegen die angebliche Unvollständigkeit des Eröffnungsbeschlusses, der die Bezeichnung des den Angeklagten leitenden Beweggrundes unterlässt. Damit kann die Revision nicht gehört werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Eröffnungsbeschluss insoweit unzureichend ist. In jedem Falle hätte der Angeklagte die etwaige Unvollständigkeit in der Hauptverhandlung beanstanden müssen, zumal nach den Anführungen der Revision aus den Gutachten der Sachverständigen zu entnehmen war, dass eine "sadistische" Triebfeder in Betracht kam. Der Angeklagte hat keine Anträge in dieser Richtung gestellt; erst deren ungerechtfertigte Abrechnung wäre geeignet gewesen, die Revision zu begründen (RG R 5, 583, 585; HRR 1936 Nr. 377).
2.)
Dagegen ist die Rüge, das Schwurgericht habe die Verurteilung nicht auf die grausame Ausführung der Tat stützen dürfen, ohne den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, begründet. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO findet nicht nur Anwendung, wenn ein anderes Gesetz als das in dem Eröffnungsbeschluss genannte, zur Anwendung gelangt, sondern auch dann, wenn es sich um mehrere Begehungsweisen handelt, die in derselben Bestimmung gleichwertig nebeneinander gestellt sind (BGHSt 2, 371). Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen der grausamen Ausführung der Tat und der Tötung aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB vor (OGH NJW 1950, 195). Es hätte also eines entsprechenden Hinweises in der Hauptverhandlung bedurft.
Das Urteil kann auch auf dem Verstoss beruhen. Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, ist, wie noch darzulegen ist nicht rechtsirrtumsfrei begründet. Die Verurteilung wegen Mordes könnte also nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Begehungsweise der grausamen Tötung vorläge. Insoweit ist dem Angeklagten keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine erfolgreiche Verteidigung wäre insoweit auch nicht ausgeschlossen gewesen. Das Urteil muss daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
II.
Sachbeschwerden:
Wie das Urteil feststellt, drohte der Angeklagte, der Luise B. nach dem Auszuge der Frauen mit den Worten: "Wenn du nicht mitgehst, dann weisst du ja was passiert, was ich dir schon hundertmal gesagt habe": Am nächsten Morgen trank er bereits früh einen halben Liter Bier und zwei Gläser Steinhäger. Dann begab er sich zum Oberbürgermeister und verlangte von ihm die Entsendung eines Polizeibeamten, um von den Frauen Aachen, die sie ihm angeblich entwendet hatten, zurückzuerhalten. Der Oberbürgermeister wies ihn jedoch ab. Der Angeklagte nahm alsdann nochmals einen Liter Bier und 2 Gläser Schnaps zu sich; er äusserte sowohl in der Gastwirtschaft, in der er sich währenddessen aufhielt, wie auch auf der Strasse, er werde die Luise B. erstechen. Dann kaufte er sich ein Messer und führte damit die Tat aus.
1.)
Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte mindestens mit bedingtein Tötungsvorsatz gehandelt hat; sein "in den letzten Wochen und Monaten schon gefasster Entschluss, die Luise B. umzubringen", habe nach dem Besuch bei dem Oberbürgermeister festgestanden.
Das Urteil sagt zwar im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen nicht, aus welchem Grunde der Angeklagte die B. schon seit Wochen und Monaten töten wollte. Aus den rechtlichen Erörterungen ergibt sich aber, dass er diesen Vorsatz offenbar für den Fall gefasst hatte, dass sie ihn verliess.
2.)
Das Schwurgericht ist der Ansicht, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen und grausam getötet hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen Erfolg haben.
a)
Die Ausführungen des Schwurgerichts lassen nicht erkennen, aus welchen Beweggründen der Angeklagte die Tat ausgeführt hat.
Bei Erörterung des Tötungsvorsatzes sagt das Urteil, der Angeklagte habe sich dem Gedanken hingegeben, die B. zu töten, weil er es nicht ertragen konnte, das Objekt seiner "sadistischen" Leidenschaft zu verlieren; denn Anlass zur Eifersucht habe ihm die B. nicht gegeben. Daraus könnte geschlossen werden, dass der Beweggrund zur Tat in dem Ärger des Angeklagten über den Verlust zu suchen ist, und dass auch Rachegefühle eine Rolle gespielt haben. Der Hinweis, dass der Angeklagte keinen Grund zur Eifersucht hatte, wird nach dem Zusammenhang dahin zu verstehen sein, dass die B. sich mit keinem anderen Manne abgegeben hatte und dass der Angeklagte dies auch nicht annahm. Gegen die Bewertung dieser Beweggründe als niedrig im Sinne des § 211 StGB hätten keine Bedenken bestanden (vgl. BGHSt 3, 133 u NJW 1952 S. 1303).
An anderer Stelle gelangt das Schwurgericht aber zu einer von der vorgenannten abweichenden Beurteilung. Es führt im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Dinkelmeyer u.a. aus, die Bluttat sei keiner "menschlich begreiflichen, plötzlichen schweren Demütigung und Enttäuschung - etwa wegen des Auszuges der B. oder wegen der Überzeugung, nunmehr vollkommen allein zu sein - entsprungen, sondern die Krönung seines sadistischen Strebens". Dieses Streben, einem anderen Schmerzen zuzufügen und von diesem trotzdem geliebt zu werden, sei "vom psychologischen Standpunkt her die logische Entwicklung der hemmungslosen, gefühllosen und gegen fremde Leiden unbarmherzigen Gesinnung des Angeklagten". Der Angeklagte sei seinem "sadistischen Triebe" so stark unterlegen, dass er um seinetwillen getötet habe.
Daraus könnte entnommen werden, dass Eifersucht, Ärger über den Weggang der B. oder Rachegfühle nach Ansicht des Schwurgerichts nicht ausschlaggebend gewesen sind.
Nun steht zwar ausser Zweifel, dass auch die Tötung aus sogenannten "sadistischen Beweggründen" als besonders verächtlich anzusehen ist. Der Lustmord (die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes) wird von dem Gesetz besonders hervorgehoben. Das Schwurgericht sagt aber nicht, was es unter dem in dem Urteil mehrfach wiederkehrenden Ausdruck "sadistisch" versteht. Offenbar geht es insoweit von falschen Vorstellungen aus. Das "sadistische" Streben des Täters ist regelmässig darauf gerichtet, durch Zufügung von Schmerzen, die Tötung eines anderen, durch Ansehen von derartigen Vorgängen oder Denken daran die geschlechtliche Erregung herbeizuführen (vgl. Dettling, Schönberg, Schwarz, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, Basel 1951 S. 362 f; Lommer, Gerichtliche Medizin 1952 S. 11). Es fehlt in dem Urteil an jedem Anhalt dafür, dass diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Art der Tatausführung, die in aller Öffentlichkeit erfolgte, spricht ebenso dagegen, wie der Umstand, dass sich der Angeklagte gemäss seinem offenbar schon vorher gefassten Entschluss im unmittelbaren Anschluss an die Tat das leben nehmen wollte. Auch die Sachdarstellung des Urteils lässt nicht erkennen, dass sich der Angeklagte durch die Tötung geschlechtlich erregen wollte.
Die von dem Schwurgericht gegebene Begründung ist also nicht geeignet, die Annahme niedriger Beweggründe zu rechtfertigen. Es hätte, wie bereits, ausgeführt, nahegelegen, sie darin zu finden, dass der Angeklagte die B. entweder zur Fortsetzung seiner Quälereien für sich zurückgewinnen oder aber sie aus Wut oder Rache beseitigen wollte (vgl. auch BGHSt 2, 60, 62). Derartige Beweggründe könnten als besonders verächtlich und sittlich auf tiefster Stufe stehend angesehen werden. Das Revisionsgericht ist aber nicht in der Lage, auf Grund der widerspruchsvollen Urteilsfeststellungen zu einem solchen Schluss zu gelangen.
b)
Schliesslich ist auch die Rüge der Revision begründet, dass eine grausame Begehung der Tat nicht rechtsirrtumsfrei nachgewiesen ist.
Das Schwurgericht hält das Vorgehen des Angeklagten "nach dem äusseren Tatbild sowohl der Getöteten gegenüber als auch im Hinblick auf die hilflose Mutter und das unmündige Kind" für grausam; der B. seien zwar keine besonderen Schmerzen zugefügt worden, sie habe aber "kurz vor ihrem Tode und auch schon Tage und Wochen vorher erhebliche Qualen körperlicher, seelischer und geistiger Art ausstehen müssen"; die Leiden, die sie empfunden habe als der Angeklagte hinter ihr herlief, seien gering gewesen gegenüber den durch die ständigen Todesdrohungen verursachten.
Diese Ausführungen geben zu Bedenken Anlass. Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt, die über die regelmässig mit der Vernichtung des Lebens verbundenen hinausgehen (BGHSt 3, 180). Somit haben die seelischen Leiden, die andere Personen, wie die Mutter der B. und das Kind empfunden haben, auszuscheiden. Auch das der Tötung vorangehende Verhalten des Angeklagten durfte nicht in der Weise, wie es geschehen ist, zur Begründung der Grausamkeit verwertet werden. Ausschlaggebend ist nach § 211 StGB lediglich, ob die Tötung grausam gewesen ist. Somit können nur die Handlungen in Betracht gezogen werden, die der Angeklagte mit Tötungsvorsatz begangen hat. Sie können sich wohl über einen gewissen. Zeitraum erstrecken (BGHSt 3, 264; NJW 1951, 666); es ist aber stets erforderlich, dass sie nach dem Willen des Täters mit dem Ziel der Lebensvernichtung in unmittelbarem Zusammenhang gestanden haben. Diese Voraussetzungen treffen für die Umstände, aus denen das Schwurgericht die grausame Ausführung entnehmen will, nicht zu. Es ist bisher nicht dargetan, dass die Misshandlungen und Drohungen der vorangegangenen Zeit bereits als Teil des Tötungstatbestandes anzusehen waren. Die Urteilsfeststellungen lassen zwar, wie bereits erwähnt, nicht klar erkennen, wann der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst hat. Für die Annahme, dass er ihn schon in der Zeit und auch für den Fall des Zusammenlebens hatte, fehlt es aber an einem ausreichenden Anhalt.
In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zu beachten haben, dass es nicht angängig ist, die Frage der Grausamkeit nur nach dem äusseren Tatbild zu beantworten (BGHSt 3, 180). Es wird ferner darauf einzugehen sein, ob und bejahendenfalls in welchem Maße der Angeklagte unter der Einwirkung des vor der Tat genossenen Alkohols gestanden hat; dabei wird das Augenmerk darauf zu richten sein, ob eine Blutuntersuchung stattgefunden und welches Ergebnis sie gehabt hat (vgl. § 51 StGB).