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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1994, Az.: 2 StR 102/94

Antrag auf Vernehmung ; Anwesenheit ; Sachverständiger; Sachkunde; Ablehnung; Beweismittel; Glaubwürdigkeit; Zeuge; Exploration; Beurteilung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1994
Aktenzeichen
2 StR 102/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1994, 400 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1994, 358

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Gericht kann einen Antrag auf Vernehmung eines anwesenden Sachverständigen nicht mit der Begründung eigener Sachkunde ablehnen.

2. Soll ein Sachverständiger die Glaubwürdigkeit eines Zeugen beurteilen, ohne diesen zuvor untersuchen zu können, stellt dennoch kein ungeeignetes Beweismittel dar.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer im Jahre 1974 begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

2

Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit der auf die Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

3

Der Verteidiger des Angeklagten hatte bereits am ersten Verhandlungstag beantragt, den "an Gerichtsstelle anwesenden Sachverständigen Prof. Dr. med. F. P." zu der Frage der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin B. zu vernehmen. Er hatte unter anderem darauf hingewiesen, daß der Sachverständige an sämtlichen künftigen Verhandlungstagen zur Verfügung stehe. Diesen Antrag hatte das Landgericht ohne Begründung zurückgewiesen.

4

Am vorletzten Verhandlungstag beantragte der Verteidiger erneut die Vernehmung des "gemäß beiliegender Ladungskopie nebst Kopie des Zustellungsnachweises geladenen und an Gerichtsstelle anwesenden" Sachverständigen "zum Beweis dafür, daß die Zeugin B. die Unwahrheit gesagt" habe.

5

Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bei erwachsenen Zeuginnen ureigenste Aufgabe des Gerichts sei. Anhaltspunkte, die ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

6

Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision zu Recht.

7

Da der Sachverständige gemäß § 38 StPO geladen und erschienen war, durfte das Landgericht seine Vernehmung nur unter den Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 StPO ablehnen.

8

Anhaltspunkte dafür, daß der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens ohne weitere Vorbereitung nicht in der Lage gewesen wäre - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausführt - und aus diesem Grunde kein präsentes Beweismittel war (vgl. BGHSt 6, 289, 291), sind nicht ersichtlich.

9

Das Landgericht mußte den gemäß § 245 Abs. 2 StPO beantragten Beweis erheben.

10

Die Beweiserhebung war zulässig. Der Grundsatz, daß die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen zum "Wesen der richterlichen Rechtsfindung" gehört (vgl. KK-Herdegen 2. Aufl., StPO § 244 Rdn. 30) berührt nicht die Zulässigkeit einer Beweiserhebung durch Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, sondern rechtfertigt allein die Ablehnung entsprechender Beweisanträge unter Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).

11

Einen derartigen Ablehnungsgrund sieht § 245 bei präsenten Beweismitteln jedoch nicht vor.

12

Der Sachverständige war auch nicht etwa deshalb ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er die Zeugin B. nicht untersucht hatte.

13

Ein Sachverständiger hat zunächst in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt (BGH, Urt. v. 5. Januar 1978 - 2 StR 425/77). Die Beurteilung einer Person und deren Verhalten durch einen Sachverständigen setzt nicht notwendig deren psychologische Exploration voraus (vgl. BGH, Urt. v. 29. September 1993 - 2 StR 355/93; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 7).

14

Im übrigen ist ein Sachverständiger auch dann ein . geeignetes Beweismittel, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse ziehen kann, sondern seine Folgerungen die unter Beweis gestellte Behauptung nur mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen, unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses aber Einfluß auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen können (BGH, Urt. v. 12. Januar 1993 - 5 StR 594/92; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2, 6).

15

Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.