Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1984, Az.: II ZR 228/83
Rechtmäßigkeit der Streichung von Zuchttieren im Hengstbuch; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Vereinssatzung; Ermittlung des Wahrheitsgehalts eines Zuchtbuches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1984
- Aktenzeichen
- II ZR 228/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 08.09.1983
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Herr Peter M., Gestüt W., Sch. Straße, H.
Prozessgegner
Verband der Züchter des H. Pferdes mit Reit- und Fahrschule E. e.V., St. Weg ..., K.,
vertreten durch den Vorstand, den Vorsitzenden Richard Eg., den stellvertretenden
Vorsitzenden Hans F. sowie die weiteren Vorstandsmitglieder Gustav W., Friedrich D.
und Ernst Ma.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. September 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Pferdezüchter und Mitglied des verklagten Verbandes der Züchter des H. Pferdes mit Reit- und Fahrschule E. e.V., einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung. Die Parteien streiten, ob der Beklagte rechtmäßig gehandelt hat, als er am 8. Dezember 1980 den Hengst "C. I" im Hengstbuch strich.
Der 1974 geborene, 1976 gekörte und im Hengstbuch eingetragene Hengst war ursprünglich Eigentum des Beklagten. Dieser verkaufte ihn im Jahre 1980 an Fritz Be. in Bö. (S.), der ihn an Alois Hi. in K. weiterverkaufte. Der Kläger erwarb den Hengst am 23. November 19 und brachte ihn am 30. November 1980 in das Zuchtgebiet des Beklagten zurück. Streitig ist, ob der Beklagte sich anläßlich der Übergabe des Hengstes an Be. das Eigentum vorbehielt und ob der Kläger es aus diesem Grunde am 23. November 1980 nicht erlangt hat.
Am 27. November 1980 beschloß der Zuchtausschuß des Beklagten, den Hengst "wegen ungenügender Entwicklung, nicht genügendem Leistungsvermögen und ungenügender Entwicklung der Nachzucht" im Hengstbuch zu streichen. Der Beschluß wurde am 8. Dezember 1980 ausgeführt. Am 15. Dezember 1980 ging beim Beklagten die Meldung des Klägers ein, daß auch der Hengst zu dessen Pferdebestand gehörte.
Der Beklagte weigerte sich, den Hengst wieder einzutragen. Am 18. Februar 1981 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Am 28. Juli 1981 beschloß die Hengstbewertungskommission des Beklagten nochmals die Streichung des Hengstes.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Hengst, weil er von dessen bevorstehender Rückkehr ins Zuchtgebiet gewußt habe, nicht aus Gründen der Zucht, sondern des Wettbewerbs im Hengstbuch gestrichen. Er klagt auf Feststellung, daß die Beschlüsse vom 27. November 1980 und 28. Juli 1981 unwirksam sind, sowie darauf, daß der Beklagte den Hengst wieder einträgt und ihm künftig Fohlenscheine erteilt.
Das Landgericht hat der Klage - bis auf die Erteilung der Fohlenscheine - stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Die Entscheidung des Beklagten, Zuchttiere seiner Mitglieder im Hengstbuch zu streichen, ist unwirksam, weil sie keine Grundlage in der Satzung hat. Die Beklagte hat die Zuchtmethode, insbesondere die damit zusammenhängenden Bewertungsvorschriften, das Auswahlverfahren und die Voraussetzungen unter denen Pferde im Zuchtbuch eingetragen oder gestrichen werden, in dem nach § 11 Abs. 4.1.2. der Satzung von der Delegiertenversammlung beschlossenen "Zuchtprogramm" geregelt. Die Satzung (§ 4) beschränkt sich auf die allgemeine Aussage, Zuchtziel sei das "H. Pferd", ein edles gängiges, vielseitiges Warmblutpferd, besonders geeignet als Springpferd wie auch für alle anderen Disziplinen des Pferdesports. Hieraus ist weder ersichtlich, welche Anforderungen der Beklagte im jeweiligen Zeitpunkt an die Zuchttiere stellt noch ob das einzelne Vereinsmitglied im konkreten Falle einen Anspruch auf Eintragung oder Verbleib seiner Pferde im Zuchtbuch hat. Damit verstößt die Satzung - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - gegen die §§ 25, 59 BGB, wonach die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen als "Verfassung" des Vereins in die Satzung aufgenommen werden müssen (BGHZ 47, 172, 178). Das Zuchtprogramm und die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte die Zuchttiere der Mitglieder ins Zuchtbuch einzutragen hat, sind ein fundamentales Regelungswerk des Verbandes und damit eine Grundentscheidung in dem genannten Sinne (Sen. Urt. v. 11.7.1983 - II ZR 92/82, RdL 1983, 317). Wird ein Pferd im Zuchtbuch gestrichen, kann mit ihm nicht nur das Zuchtziel laut Satzung nicht mehr erreicht werden, das Vereinsmitglied hat auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile; denn da die Nachkommen eines nicht im Zuchtbuch eingetragenen Hengstes nicht gekört werden können und damit für die Zucht von vornherein ausscheiden, erleidet der Hengst zwangsläufig dasselbe Schicksal. Hierin liegt ein derart schwerwiegender Eingriff in das Mitgliedschaftsrecht, daß seine Voraussetzungen - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aus der Satzung ersichtlich sein müssen und nur mit einer für deren Änderung erforderlichen 3/4-Mehrheit (§ 11 Abs. 4.1.1. der Satzung) ebenfalls geändert werden können; das bislang beschlossene "Zuchtprogramm" könnte die Delegiertenversammlung der Beklagten schon mit einfacher Mehrheit ändern.
Der Kläger kann - soweit es um die rechtswidrige Streichung geht - in seinen Mitgliedschaftsrechten aber nur dann betroffen sein, wenn er in dem Zeitpunkt, in dem der Hengst im Hengstbuch gestrichen wurde (8. Dezember 1980) berechtigt war, ihn als Zuchttier zu nutzen. Der Beklagte zieht das mit der Behauptung in Zweifel, er habe den Hengst unter Eigentumsvorbehalt verkauft und sei bis zur Zahlung der letzten Kaufpreisrate am 15. Mai 1981 Eigentümer geblieben. Hieran ist richtig, daß der Beklagte seine eigenen Zuchttiere, soweit ihm auch das Nutzungsrecht zusteht, im Zuchtbuch streichen kann, ohne daß sich dafür etwas aus der Satzung ergibt. Im vorliegenden Falle ist der Beklagte aber zu Unrecht der Meinung, er habe aus seinem Eigentum noch ein Recht zur Streichung herleiten können. Falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist, hat der Beklagte das Recht, den Hengst für Zuchtzwecke zu nutzen, ungeachtet des ihm verbliebenen Eigentums verloren, als er das Tier in Erfüllung seiner Schuld aus dem Kaufvertrage dem Käufer Be. übergab. In derselben Weise hat der Kläger das Nutzungsrecht erlangt, als er am 23. November 1980 den Hengst von seinem Vertragspartner Hi. übergeben erhielt. Da der Hengst zu diesem Zeitpunkt im Zuchtbuch noch nicht gestrichen war, durfte die Streichung, weil für sie im Verhältnis zum Kläger als einem Mitglied des Beklagten in der Satzung die Grundlage fehlte, nicht mehr erfolgen. Das setzt allerdings voraus, daß der Kläger, als er den Hengst kaufte, nicht zugunsten des Beklagten vertraglich darauf verzichtet hat, ihn als Zuchttier zu nutzen. Der Beklagte will beim Verkauf mit dem Käufer Be. vereinbart haben, daß der Hengst im Hengstbuch gestrichen, nicht wieder eingetragen und zum ausschließlichen Einsatz als Reitpferd verkauft werde; Be. soll verpflichtet gewesen sein, vor Übergabe des Hengstes an einen Dritten mit diesem eine entsprechende Vereinbarung zu Gunsten des Beklagten zu treffen. Das Berufungsgericht hat zu der Behauptung des Beklagten, auch der Kläger sei vertraglich mit der ausschließlichen Nutzung des Hengstes als Reitpferd einverstanden gewesen, keine Feststellungen getroffen. Damit es das nachholen kann, wird die Sache zurückverwiesen.
Unerheblich ist, ob die Beklagte vom Nutzungsrecht des Klägers erstmals am 15. Dezember 1980 durch dessen Bestandsmeldung Kenntnis erlangt hat oder - wie der Kläger behauptet - schon bevor der Zuchtausschuß am 27. November 1980 die Streichung beschloß, ohne übrigens - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - dafür zuständig zu sein. Das Recht des Klägers, daß der nicht durch die Satzung gedeckte Eingriff in sein Mitgliedschaftsrecht rückgängig gemacht wird, ist nicht von einem Verschulden des Beklagten, also von Kenntnis oder Kennenmüssen abhängig.
Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß der Kläger den Hengst auch als Zuchttier nutzen durfte, so war die Streichung im Zuchtbuch rechtswidrig mit der Folge, daß sie rückgängig zu machen ist. Hierin unterscheidet sich der Fall von dem, den der Senat am 11. Juli 1983 (RdL 1983, 317) entschieden hat. In diesem ging es um eine Neueintragung, die dem damaligen Kläger zur Zeit versagt war, weil ihm die Treuepflicht verbot, eine formale Rechtsposition zum Nachteil des Vereins auszunützen. In derselben Lage wäre der Kläger, wenn er das Recht, den Hengst als Zuchtpferd zu nutzen, erst erlangt hätte, nachdem dieser im Zuchtbuch gestrichen war. Da der Kläger aber das Zuchtrecht an einem noch eingetragenen Hengst erlangt haben will, geht es im vorliegenden Falle darum, einen vom Beklagten ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig geschaffenen Zustand zu beenden und den früheren wiederherzustellen. Dieser Anspruch wäre sofort durchsetzbar.
2.
Die weitere Rüge der Revision, die Mitglieder der zuständigen Hengstbewertungskommission hätten den Hengst, bevor sie am 28. Juli 1981 dessen Streichung im Hengstbuch bestätigten, nicht selbst einer "Eigenleistungsprüfung" unterzogen, sondern ihre Entscheidung auf Äußerungen gestützt, deren Wahrheitsgehalt nicht hätte überprüft werden können, braucht nicht abschließend beurteilt zu werden. Es wird allerdings zu fragen sein, ob die Mitglieder der Kommission sich selbst ein Bild vom Leistungsvermögen eines Zuchttieres machen müssen, wenn ihnen nicht Leistungszeugnisse unabhängiger Prüfer oder die Ergebnisse einer öffentlichen Leistungsschau vorliegen; sonst besteht die Gefahr, daß nicht die Kommission, sondern dasjenige Organ des Beklagten, das ihnen das Entscheidungsmaterial vorlegt, darüber befindet, ob ein Pferd im Zuchtbuch gestrichen wird.
Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze und Fleck können wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Stimpel
Bundschuh
Brandes