Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1992, Az.: BVerwG 2 B 90.91
Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Definition allgemeiner Schulbildung bzw. zusätzlich vorgeschriebener Ausbildung als Zugangsqualifikation des mittleren Dienstes; Anrechnung der Ausbildung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 90.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 15.06.1989 - AZ: 1 K 563/88
- VGH Baden-Württemberg - 25.04.1991 - AZ: 11 S 2509/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖD 1992, 240-241
- RiA 1993, 40-41
- ZBR 1992, 155
- ZTR 1992, 349 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Besoldungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Was als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts. Wenn danach eine Lehre neben dem erfolgreichen Abschluß der Hauptschule als Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes gefordert wird, scheidet deren Anrechenbarkeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit aus (im Anschluß an das Urteil vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 34.89 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. April 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde hält hinsichtlich der streitigen Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die vom Kläger erfolgreich durchlaufene Lehre zum Elektroinstallateur eine vorgeschriebene Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung darstellt und damit die ruhegehaltfähige Dienstzeit verbessert, oder ob die Lehre nur die allgemeine Schulbildung ersetzt und deshalb keine Berücksichtigung findet, sowie ob
die Lehre vorgeschriebene Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung und damit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbar oder ein Ersatz für den für die Laufbahn des mittleren Dienstes stets zu fordernden Realschulabschluß ist.
Indessen ergibt sich die Beantwortung dieser Fragen in dem zuletzt genannten Sinne bereits ohne klärungsbedürftigen Zweifel aus dem Wortlaut und Zusammenhang des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG und des § 17 Nr. 1 BBG. In diesem Sinne sind die Fragen nunmehr zudem durch die Urteile des Senats vom 19. September 1991 - BVerwG 2 C 34.89 - und - BVerwG 2 C 37.89 - geklärt, die zu der insoweit gleichlautenden früheren Regelung des Besoldungsdienstalters in § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG in der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung i.V.m. § 17 Nr. 1 BBG ergangen sind. Wie in diesen Urteilen übereinstimmend ausgeführt, bestimmt sich die Frage, was als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung i.S. des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. anzusehen ist, nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts; für die hier streitige Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG gilt nichts anderes. Laufbahnrechtlich legt § 17 Nr. 1 BBG in seiner heutigen, seit 1976 geltenden Fassung die Vorbildungsvoraussetzungen für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes einheitlich dahingehend fest, daß insoweit mindestens der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern ist. Hauptschulabschluß und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ersetzen mithin bei einem Beamten, der - wie der Kläger - nicht unmittelbar die Voraussetzung des Realschulabschlusses erfüllt, die Regelzugangsvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes. Hiervon geht auch § 19 Nr. 2 BLV in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1763) aus. Aus der von der Beklagten als Verwaltungsvorschrift erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049 ergibt sich nichts anderes und könnte sich im übrigen auch nichts von Gesetz und Verordnung Abweichendes ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald