Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1991, Az.: BVerwG 2 C 34.89
Besoldungsdienstalter; Allgemeine Schulbildung; Vorgeschriebene Ausbildung; Laufbahnrecht; Laufbahn des mittleren Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 34.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 29.05.1989 - AZ: 2 VG A 104/88
Rechtsgrundlagen
- § 17 Nr. 1 BBC
- § 28 Abs. 1 BBesG F. 1980
- § 28 Abs. 3 BBesG F. 1980
- § 19 Nr. 2 BLV
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG
- § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG
Fundstellen
- DokBer B 1992, 4
- DÖD 1992, 179-180
- ZBR 1992, 83
- ZTR 1992, 129 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Was als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG F. 1980 anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts. Wenn danach eine Lehre neben dem erfolgreichen Abschluß der Hauptschule als Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes gefordert wird, scheidet deren Anrechenbarkeit auf das Besoldungsdienstalter aus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lerahöfer, Dr. Müller, Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. Mai 1989 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der 1956 geborene Kläger absolvierte nach dem erfolgreichen Abschluß der Hauptschule in der Zeit vom 1. April 1972 bis zum 15. September 1975 eine Lehre als Kraftfahrzeugschlosser. Nachdem er am 12. Mai 1980 die für Bewerber der Laufbahn des mittleren Dienstes (Lokomotivführer) ohne Realschulabschluß vorgeschriebene Vorprüfung bestanden hatte, trat er am 2. September 1980 zunächst als Arbeiter in den Dienst der Beklagten ein. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst wurde er am 1. Juli 1982 zum Reservelokomotivführer z.A. ernannt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1986 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
Mit Bescheid vom 11. Juni 1982 setzte die Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers unter Berücksichtigung der von ihm nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Zeit der Schlosserlehre auf den 1. Dezember 1977 fest.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 berechnete die Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers neu und setzte es ohne Berücksichtigung der Lehrzeit als Kraftfahrzeugschlosser auf den 1. Januar 1979 fest. Durch einen weiteren Bescheid vom 11. Januar 1988 änderte sie die Vorabentscheidung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers vom 6. November 1984 mit der Begründung, daß die Lehrzeit nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könne.
Der vom Kläger nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobenen Klage mit dem Antrag, die Bescheide der Beklagten vom 29. Dezember 1987 und vom 11. Januar 1988 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. April 1988 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide, durch die die früheren Bescheide teilweise aufgehoben bzw. geändert worden seien, begegneten zwar keinen durchgreifenden formellrechtlichen Bedenken, seien aber in materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft und deshalb aufzuheben. Das Besoldungsdienstalter des Kläger sei zutreffend auf den 1. Dezember 1977 festgesetzt worden und demzufolge von der Beklagten nicht gemäß § 48 VwVfG zurücknehmbar. Gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 BBesG werde von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters hinauszuschieben sei, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung abgesetzt; werde die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so stehe dieser die Schulbildung gleich. Welche allgemeine Schulbildung ein Bewerber für die Zulassung zu einer Laufbahn vorweisen müsse und welche zusätzliche Ausbildung vorgeschrieben sei, ergebe sich aus den jeweiligen Laufbahnvorschriften. Gemäß den §§ 17 Nr. 1 BBG und 19 Nr. 2 BLV sei für die Laufbahn des Klägers mindestens der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. Für die Laufbahn der Lokomotivführer habe die Beklagte die Vorbildungsvoraussetzungen in Teil 17 § 7 Abs. 1 der Laufbahnvorschrift DS 049 dahin gehend festgelegt, daß als Reservelokomotivführeranwärter eingestellt werden könne, wer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen könne. Als förderliche abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift gelte gemäß Absatz 4 Buchst. a auch die Ausbildung als Kraftfahrzeugschlosser. Diese mit Wirkung vom 1. November 1977 in Kraft getretene Vorschrift sei noch unter der Geltung des § 17 Abs. 1 BLV in der Fassung vom 27. April 1970 erlassen worden, der anders als § 19 BLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 als Mindestvoraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes lediglich den Abschluß einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung vorlangt habe. Mit dem Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung von 1978 seien mithin die Einstellungsvoraussetzungen verschärft worden. Dies rechtfertige es, nachdem § 7 der Laufbahnvorschrift DS 049 nach wie vor Geltung beanspruche, eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung nicht nur als Ersatz für den fehlenden Realschulabschluß, sondern als vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 1 BBesG anzusehen und dementsprechend bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Entsprechendes müsse für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gelten. Zwar sei § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG nur eine Kannvorschrift; es entspreche jedoch der ständigen Übung der Beklagten, eine Ausbildungszeit dann als ruhegehaltfähig anzusehen, wenn sie auch für die Berechnung des Besoldungsdienstalters Berücksichtigung finde.
Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. Mai 1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt,
sie zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Bescheide, durch die die Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers neu festgesetzt bzw. die Vorabentscheidung über seine ruhegehaltfähige Dienstzeit geändert hat, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Bescheide in formellrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken begegnen. Der Mangel der zunächst unterbliebenen Anhörung ist durch das anschließend durchgeführte Vorverfahren, in dem der Kläger seine Auffassung darlegen konnte, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG geheilt worden (vgl. BVerwGE 54, 276 <280>[BVerwG 18.08.1977 - V C 8/77]). Die Rücknahme der früheren Bescheide ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf Fälle fehlerhafter Rechtsanwendung anwendbar, also auf Fälle, in denen - wie hier - die Behörde den von ihr ermittelten vollständigen Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (BVerwGE 70, 356 <358>). Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wird in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, erhalten hat. Die Behörde erlangt diese Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt (BVerwGE 70, 356 <364>). Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Bedenken hiergegen sind vom Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr erhoben worden.
Zu unrecht hat das Verwaltungsgericht aber angenommen, daß die zurückgenommenen Bescheide rechtmäßig gewesen seien. Gemäß § 28 Abs. 1 BBesG in der seinerzeit geltenden Fassung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081) beginnt das Besoldungsdienstalter mit dem Ersten des Monats, in dem der Beamte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Hat der Beamte - wie im vorliegenden Fall - an dem Tage, von dem an er Dienstbezüge zu erhalten hat, das 21. Lebensjahr überschritten, so wird der Beginn des Besoldungsdienstalters um die Hälfte der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist (§ 28 Abs. 2 BBesG a.F.). Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz BBesG a.F. wird von diesem Zeitraum die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) abgesetzt. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich (§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz BBesG a.F.). Durch diese Regelung sollen die Unterschiede des Beginns des Besoldungsdienstalters ausgeglichen werden, die dadurch entstehen können, daß für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist (vgl. Urteile vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 97.81 - <Buchholz 235 § 28 Nr. 8 = ZBR 1984, 49 = DÖD 1984, 35> und vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 7.85 - <Buchholz 235 § 28 Nr. 10 = ZBR 1986, 209 - DÖD 1987, 109> jeweils m.w.N.; Beschluß vom 20. Juli 1989 - BVerwG 2 B 33.88 - <Buchholz 240 § 28 Nr. 16>). Ausgenommen hiervon bleiben dabei die Zeiten der allgemeinen Schulbildung. Was als allgemeine Schulbildung bzw. als zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts. Für die Beurteilung der Rechtslage entscheidend ist deshalb im vorliegenden Fall, ob die vom Kläger absolvierte Kraftfahrzeugschlosserlehre eine vorgeschriebene Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung darstellt und damit auf das Besoldungsdienstalter anrechenbar ist oder ob sie die allgemeine Schulbildung ersetzt und infolgedessen bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters außer Ansatz bleiben muß. Die Frage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im zuletzt genannten Sinn zu beantworten. Das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2209) hat die Vorbildungsvoraussetzungen für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes in § 17 Nr. 1 BBG einheitlich dahin gehend festgelegt, daß insoweit mindestens der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern ist. Hauptschulabschluß und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ersetzen mithin bei einem Beamten, der - wie der Kläger - die Voraussetzung des Realschulabschlusses nicht erfüllt, die Regelzugangsvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes. Hiervon geht auch § 19 Nr. 2 BLV in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1763) aus. Danach ist die vom Kläger neben dem Hauptschulabschluß absolvierte Kraftfahrzeugschlosserlehre der für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zusätzliche, anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Aus der von der Beklagten mit Wirkung vom 1. November 1977, also noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 422) erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049 ergibt sich nichts anderes. Teil 17 § 7 Abs. 1, in der als Vorbildungsvoraussetzung für die Einstellung als Reservelokomotivführeranwärter mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderlich abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wird, regelt nur den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen ist. Im übrigen könnte die Laufbahnvorschrift DS 049 insoweit nicht hinter den zwingenden rechtlichen Vorgaben des Bundesbeamtengesetzes und der Bundeslaufbahnverordnung zurückbleiben.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen bleibt für eine Anerkennung der Lehrzeit des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach der Kannvorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG von vornherein kein Raum. Die Klage ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.300 DM festgesetzt.
Dabei hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend seiner ständigen Praxis in derartigen Streitsachen den zweifachen Jahresbetrag der vom Kläger erstrebten Besoldungsverbesserung als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas