Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1989, Az.: BVerwG 2 B 33.88
Schulbildung; Besuch einer Fachoberschule; Besoldung; Dienstalter; Anrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 33.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 23.01.1985 - AZ: 7 VG A 46/82
- OVG Niedersachsen - 27.10.1987 - AZ: 5 OVG A 45/85
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖD 1990, 64
- NVwZ-RR 1990, 155 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1990, 137-138
- ZBR 1990, 125
Amtlicher Leitsatz
Der Besuch der Fachoberschule ist als allgemeine Schulbildung anzusehen und damit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG nicht voll auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Dasselbe gilt für eine Lehre, die den Besuch der Fachoberschule teilweise ersetzt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß die von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage,
ob eine Lehre allein deswegen als vorgeschriebene Ausbildung i.S. des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG angesehen werden kann, weil sie eine Zulassung zum Studium ohne Absolvierung eines Zusatzpraktikums ermöglicht hat,
nach dem Wortlaut des angefochtenen Urteils als entscheidungserheblich erscheint. Gleichwohl würde sich die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Voraussetzung für das Fachhochschulstudium, das als Vorbildung für die Laufbahn des Klägers vorgeschrieben war, war nach den vom Berufungsgericht angeführten seinerzeitigen Vorschriften in erster Linie die Fachhochschulreife. Diese konnte durch den Besuch der Fachoberschule im 11. und 12. Schuljahr erworben werden, und zwar - wie die Beklagte die seinerzeitige Regelung unwidersprochen erläutert hat - ohne Zusatzpraktikum, wenn das 11. Schuljahr in der Fachoberschule einschlägig fachbezogen absolviert wurde. Die vom Kläger abgeschlossene Lehre hat für ihn den Besuch der einschlägig fachbezogenen 11. Klasse der Fachoberschule ersetzt. Die Fachoberschule ist den allgemeinbildenden Schulen und damit der allgemeinen Schulbildung im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG zuzurechnen, weil sie zum allgemeinen Bildungsabschluß der Fachhochschulreife führt. Ihr Besuch ist daher nicht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG voll auf das Besoldungsdienstalter anrechenbar, folglich auch nicht die Lehre, die ein Jahr dieses Besuchs ersetzt hat.
Daß ein Bewerber mit Abitur mangels fachbezogener praktischer Ausbildung ein Praktikum von sechs Monaten benötigt hätte, ist unerheblich, weil der Kläger nicht auf diesem Wege zur Fachhochschule gelangt ist. Auch wenn man die seinerzeit nach der Fachhochschulreife genannte allgemeine Hochschulreife als gleichrangig (alternativ) vorgeschriebene Zulassungsvoraussetzung ansieht, ist für die Berechnung des Besoldungsdienstalters nur der vom Kläger tatsächlich gewählte Bildungsgang über die Fachoberschule maßgebend (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 7.85 - <Buchholz 235 § 28 Nr. 10 = ZBR 1986, 209>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald