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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.08.1961, Az.: BVerwG Gr.Sen. 3.59

Rücknehmbarkeit eines Bewilligungsbescheides nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts; Grundsätzliche Bedeutung der Vorlagefrage für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Erforderlichkeit einer Entscheidung des Großen Senats; Bindungswirkung einer Entscheidung des Großen Senats; Prüfung der Erheblichkeit der vorgelegten Frage; Rücknahme eines wegen unrichtiger Rechtsanwendung fehlerhaften Verwaltungsaktes ex nunc; Rücknahmebefugnis der Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1961
Aktenzeichen
BVerwG Gr.Sen. 3.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 10897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner,
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Dr. Sieveking Dr. Boerckel und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

1

I.

Mit der Feststellung, daß die Voraussetzungen der der Klägerin mit Bescheid des Ausgleichsamts C... vom 16. Juli 1954 zuerkannten Unterhaltshilfe weggefallen seien, stellte der Leiter des Ausgleichsamtes C...unter Berufung auf § 343 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 - BGBl. I S. 446 - LAG - durch Verfügung vom 3. Juni 1957 die Zahlungen ab 1. Oktober 1956 ein, nachdem er sie bereits mit Verfügung vom 14. September 1956 gesperrt hatte, und begründete diese Maßnahme damit, daß die Bewilligung der Unterhaltshilfe zu Unrecht erfolgt sei, weil die Klägerin im Gegensatz zu der im Bewilligungsbescheid vertretenen Auffassung keinen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten habe. Außerdem wurde in der Begründung die entstandene Überzahlung errechnet und ein besonderer Rückforderungsbescheid in Aussicht gestellt.

2

Dem dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin gab der Ausgleichsausschuß mit Bescheid vom 4. Juli 1957 zwar nicht statt, führte aber in der Begründung aus, daß er sich der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung nicht anschließen könne, im gegebenen Falle jedoch eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses herbeigeführt werden solle. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde der Klägerin mit Beschluß vom 4. November 1957 als unbegründet zurück.

3

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 27. Januar 1958 die Verfügung des Ausgleichsamts C... vom 3. Juni 1957 und dessen Bescheid vom 4. Juli 1957 sowie den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 4. November 1957 aufgehoben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

4

Die Einstellungsverfügung des Leiters des Ausgleichsamts vom 3. Juni 1957 stelle die Rücknahme eines die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakts dar, auch wenn hierzu nur der Ausschuß befugt gewesen sei, da der Ausschuß die Einstellung bestätigt habe. Die Frage der Rücknehmbarkeit beantworte sich im vorliegenden Falle nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lege auch das Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes betreffend Aufhebung und Änderung von Bescheiden vom 12. September 1956 (Mtbl. BAA S. 491) entscheidendes Gewicht darauf, ob bei Erlaß des begünstigenden Verwaltungsaktes die Rechtslage eindeutig verkannt worden sei oder sie sich im Rahmen des Vertretbaren gehalten habe. Da in der hier maßgebenden Frage, ob der Klägerin ein Kriegssachschaden entstanden sei, verschiedene Auffassungen hätten vertreten werden können, habe der Bewilligungsbescheid nicht wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden können.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat von der auf seine Beschwerde vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 25. August 1958 - BVerwG IV B 77.58 - zugelassenen Revision Gebrauch gemacht und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Januar 1958 in Ziff. I und II aufzuheben und die Anfechtungsklage abzuweisen, soweit mit ihr die Weiterzahlung der Unterhaltshilfe nach dem 1. Oktober 1956 angestrebt wird.

6

Zur Begründung trägt die Revisionsklägerin vor, daß entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts der Bewilligungsbescheid in eklatanter Weise gegen eine zwingende Rechtsnorm verstoße, so daß die Rücknahme zulässig gewesen sei. Da jedoch die Klägerin daran kein Verschulen treffe, sei die Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge nicht berechtigt:

7

Davon ausgehend, daß der Klägerin die Unterhaltshilfe zu Unrecht bewilligt worden sei, und daß sich die Frage der Rücknehmbarkeit des Bewilligungsbescheides nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts beantworte, hat es der erkennende Senat unter Berufung auf § 47 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für erforderlich gehalten, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Großen Senat durch Beschluß vom 23. Mai 1959 folgende Fragen zur Entscheidung vorzulegen:

  1. a)

    Ob ein infolge unrichtiger Rechtsanwendung von Anbeginn an fehlerhafter Verwaltungsakt nur bei einem groben Verstoß gegen eine Rechtsnorm rücknehmbar ist,

  2. b)

    ob, gegebenenfalls nach welchen Merkmalen dabei zwischen einer Rücknehmbarkeit nur für die Zukunft (ex nunc) oder auch für die Vergangenheit (ex tunc) zu unterscheiden ist,

  3. c)

    ob jeder rücknehmbare Verwaltungsakt zurückgenommen werden rouß oder ob es im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde liegt, von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch zu machen oder nicht,

  4. d)

    ob, falls der Behörde insoweit ein Ermessen eingeräumt ist, die zu dessen Ausübung angestellten Erwägungen aktenkundig bzw. in einem Bescheid ersichtlich gemacht werden müssen.

8

Der Oberbundesanwalt hat zu dem Vorlagebeschluß Stellung genommen.

9

Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10

II.

Ob in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Großen Senats erforderlich macht, hängt gemäß § 47 Abs. 2 BVerwGG, der mit § 11 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 1???) - VwGO - übereinstimmt, von der Auffassung des vorlegenden Senats ab; sie ist durch den Großen Senat nicht überprüfbar (BVerwGE ???, 143 und die herrschende Meinung).

11

Da gemäß § 47 Abs. 3 BVerwGG (§ 11 Abs. 5 VwGO) die Entscheidung des Großen Senats in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend ist, tritt der Große Senat im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung praktisch an die Stelle des erkennenden Senats. Deshalb muß seine Entscheidung in der vorliegenden Sache auch einer bindenden Wirkung fähig sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vorgelegte Frage und damit auch die hierüber ergehende Entscheidung für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Sache unerheblich ist. Daher ist der Große Senat gehalten, die Erheblichkeit der vorgelegten Frage nachzuprüfen (vgl. Löwe-Rosenberg, Anm. 3 zu § 137 GVG).

12

Die vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 23. Mai 1959 vorgelegten Fragen sind für die Entscheidung der vorliegenden Sache unerheblich.

13

Geht man in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat von der immerhin zweifelhaften Auffassung des angefochtenen Urteils aus, so handelt es sich in dem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren darum, daß die von der Klägerin angefochtene und auf § 343 Abs. 1 LAG gestützte Einstellungsverfügung des Leiters des Ausgleichsamtes vom 3. Juni 1957, mit der die Zahlung der der Klägerin mit Bescheid vom 16. Juli 1954 zugebilligten Unterhaltshilfe eingestellt wurde, die Rücknahme eines Verwaltungsakts darstellt, dessen Rechtmäßigkeit sich nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts beurteilt. Da die Zahlung der Unterhaltshilfe bereits seit dem 1. Oktober 1956 gesperrt war, beschränkt sich entsprechend den von dem Revisionskläger gestellten Anträgen der Streit auf die Rücknehmbarkeit ex nunc. Schon deshalb bedarf es keiner Erörterung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rücknahmewirkung auf die Vergangenheit ausgedehnt werden kann (Frage b). Da die angefochtene Einstellungsverfügung unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes betreffend Aufhebung und Änderung von Bescheiden vom 12. September 1956 (Mtbl. BAA S. 491) den Bewilligungsbescheid nur für abänderbar und nicht für abänderungspflichtig ansieht, kann es für die Entscheidung auch nicht erheblich sein, ob die Behörde von einer Rücknahmebefugnis Gebrauch machen muß oder nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens Gebrauch machen darf (Frage c). Ebensowenig ist es in der vorliegenden Sache erheblich, ob die Behörde, falls die Rücknahme in ihrem Ermessen liegt, ihre Erwägungen aktenkundig bzw. im Bescheid ersichtlich machen muß, da sowohl die angefochtene Einstellungsverfügung als auch die Einspruchs- und Beschwerdeentscheidung ausreichend begründet wurden (Frage d).

14

Aber auch die Frage a) des Vorlagebeschlusses ist mangels Erheblichkeit unzulässig. Daß die Rücknehmbarkeit eines wegen unrichtiger Rechtsanwendung fehlerhaften Verwaltungsakts maßgeblich von seiner rechtlichen Klassifizierung, der ihm innewohnenden rechtlichen Wirkung, seiner gesetzlichen, möglicherweise auch seine Rücknahme regelnden Grundlage sowie den Umständen bestimmt wird, die zu seiner Fehlerhaftigkeit geführt haben und bei der beabsichtigten Rücknahme bestehen, ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt und wird auch vom vorlegenden Senat nicht verkannt. Deshalb läßt sich die vorgelegte Frage in ihrer von dem zugrunde liegenden Verwaltungsstreitverfahren losgelösten, alle möglichen Alternativen umfassenden Unbestimmtheit nicht zum Gegenstand einer Entscheidung machen, die den erkennenden Senat binden könnte. Dies wäre nur der Fall, wenn die Frage aus der in der vorliegenden Sache gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Situation so abstrahiert und abgegrenzt wäre, daß die Entscheidung hierüber für die rechtliche Beurteilung gerade dieser Situation bestimmend wäre und den erkennenden Senat insoweit unmittelbar bände. Diesem verfahrensrechtlichen Erfordernis genügt die vorgelegte Frage nicht.

15

Da somit sämtliche Fragen der Erheblichkeit entbehren, ist die Vorlage unzulässig.

Prof. Dr. Werner
Dr. Baring
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Dr. Sieveking
Dr. Boerckel
Dr. Waitz