Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1958, Az.: BVerwG IV B 77.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 77.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 11705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 27.01.1958 - AZ: LO 269 III 57
Rechtsgrundlagen
- § 335 a LAG
- § 343 LAG
- § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG
- § 56 BVerwGG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist klärungsbedürftig, ob es einen Widerrufsgrund darstellt, wenn die Behörde denselben Sachverhalt, wegen dessen sie ursprünglich eine Leistung bewilligt hatte, später dahin beurteilt, er rechtfertige die Leistung nicht.
- 2.
Es ist klärungsbedürftig, ob es einen Verlust der beruflichen Existenzgrundlage darstellt, wenn der Pächter einer Werkskantine die Pachtung aufgeben muß, weil das Werk nach Kriegszerstörung der Fertigungsräume die Kantinenräume für die Fertigung benötigt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Revision gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg, III. Kammer, vom 27. Januar 1958 - Nr. LO 269 III 57 - zugelassen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Dr. Müller
Clauß