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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.2000, Az.: BVerwG 3 B 7.00

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur bei klärungsfähiger und klärungsbedürftiger abstrakter Rechtsfrage hinsichtlich der Überprüfung von Willkürentscheidungen von DDR-Behörden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.2000
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 7.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 28633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dessau - 15.09.1999 - AZ: A 2 K 512/98

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - Maciejewski und Kimmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 15. September 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung.

2

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sich in ihr eine klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage stellt, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Daran fehlt es hier.

3

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Feststellung, der Nutzung ihres Grundstücks als Mülldeponie habe eine rechtsstaatswidrige Maßnahme im Sinne des § 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitationsgesetz zu Grunde gelegen, mit der Begründung abgelehnt, es läge weder eine Maßnahme der politischen Verfolgung noch ein Willkürakt im Einzelfall vor. Auch das Tatbestandsmerkmal "Willkür im Einzelfall" setze als Grundlage eines rehabilitierungswürdigen Sonderopfers eine "subjektive Zielrichtung", nämlich die bewusste Diskriminierung des Betroffenen gegenüber vergleichbaren Personen, voraus. Diese liege hier nicht vor.

4

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt demgegenüber auf die Feststellung, der Begriff der "Willkür im Einzelfall" in § 1 Abs. 2 VwRehaG sei auch dann erfüllt, wenn die DDR-Behörde (nur) objektiv den allgemeinen Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip in grober und schlechthin nicht mehr hinnehmbarer Weise verletzt habe.

5

Die Frage berechtigt nicht zur Zulassung der Revision. Sie lässt sich nämlich aus dem Gesetz unter Zuhilfenahme herkömmlicher Auslegungsregeln eindeutig und zweifelsfrei im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten.

6

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz hat nicht sämtliche als Willkürakte zu qualifizierenden DDR-Verwaltungsentscheidungen der Aufhebbarkeit unterworfen. Dies hätte nämlich angesichts der weitgehend gesetzlosen, von der führenden Rolle der Partei ausgehenden Verwaltungspraxis der DDR zu einer Flut von Rehabilitierungsersuchen geführt, die zahlenmäßig und finanziell nicht zu bewältigen gewesen wäre. Willkür rechtfertigt eine Aufhebung nur dann, wenn sie "im Einzelfall" zu bejahen ist. Damit wird die dem System generell anhaftende Willkürlichkeit und deren Ausstrahlung auf konkrete Verwaltungsentscheidungen als Grund für eine Rehabilitierung ausgeschlossen. "Willkür im Einzelfall" ist nur bei Maßnahmen zu bejahen, die von der Tendenz und Absicht getragen sind, ihre Adressaten bewusst zu benachteiligen. Auch die Gesetzesmaterialien lassen eindeutig erkennen, dass es insoweit einer bewussten Diskriminierung bedurfte (vgl. BTDrs 12/4994 S. 25 Nr. 18).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Driehaus
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel