Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1995, Az.: BVerwG 9 B 1.95
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels; Voraussetzungen für eine Verlegung oder Vertagung einer mündlichen Verhandlung ; Verhinderung des Prozessbevollmächtigten als erheblicher Grund für eine Vertagung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 1.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 11.05.1994 - AZ: 4 E 840/93.A (3)
- VGH Hessen - 26.09.1994 - AZ: 12 UE 2055/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1995, 317-318
- NJW 1995, 1231 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 586 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1995, 545 (amtl. Leitsatz)
- ThürVBl 1995, 132
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des Merkmals der "erheblichen Gründe" für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung in § 227 ZPO (hier: verneint bei der zeitlichen Kollision mit gerichtlichen Terminen in zwei anderen Rechtsstreitigkeiten).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Hund
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die allein auf einen Verfahrensverstoß, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Sie sieht diese darin, daß das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung nicht von Amts wegen vertagt hat, obwohl sich in deren Verlauf herausgestellt hatte, daß die damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu ihr wegen gleichzeitig anberaumter anderer gerichtlicher Termine entgegen ihrer Ankündigung nicht nur nicht pünktlich, sondern überhaupt nicht werde erscheinen können. Der behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor.
Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 173 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung "aus erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozeß geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87 b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozeß zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (vgl.Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 m.w.N.). Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so daß letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.
Die Abwesenheit der früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts wegen der zeitlichen Kollision mit gerichtlichen Terminen in zwei anderen Rechtsstreitigkeiten war kein solcher erheblicher Grund. Das ergibt sich schon daraus, daß der Kläger mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen eine Sozietät beauftragt hatte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, die Termine am 26. September 1994 vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht durch die beiden der Sozietät angehörenden Rechtsanwältinnen wahrzunehmen, zumal da die Ladung des Berufungsgerichts bereits am 29. August 1994, also fast einen Monat vor dem Termin erfolgt ist. Für den Fall einer Verhinderung einer der beiden Rechtsanwältinnen hätte es diesen außerdem freigestanden, unter Darlegung der Gründe eine (weitere) Vertagung der Berufungsverhandlung zu beantragen. Das ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht durfte deshalb davon ausgehen, daß entsprechend dem gemäß § 102 Abs. 2 VwGO geggebenen Hinweis in der Ladung auch ohne den Kläger bzw. seine Prozeßbevollmächtigten verhandelt und entschieden werden konnte. Erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO, durch die das Berufungsgericht sich zu einer Vertagung von Amts wegen hätte veranlaßt sehen müssen, sind weder mit der Ankündigung des verspäteten Erscheinens noch mit der späteren Mitteilung der damaligen Prozeßbevollmächtigten, daß sie den Termin vor dem Berufungsgericht nicht mehr werde wahrnehmen können, geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dawin
Hund