Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1960, Az.: BVerwG III C 179.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 179.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 10.04.1958 - AZ: XIX A 73.57
Rechtsgrundlagen
- § 15 FG
- § 339 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Müller, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. April 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen. Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Verlustes ihrer Arbeitsbibliothek von etwa 2000 Büchern als Kriegssachschaden an Gegenständen der Berufsausübung. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden gerichtete Klage abgewiesen, weil die von ihm vernommenen Zeugen C. und Cu. (früher Ch.) nichts Genaues darüber hätten bekunden können, daß die Bibliothek durch Kriegssachschäden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786) - LAG -, insbesondere durch "Wegnahme oder Plünderung" vor dem 31. Juli 1945, verlorengegangen sei; die Zeugen hätten nur "allgemein gehaltene Angaben" machen können.
Die Klägerin hat die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Klagantrag zu ändern. Sie rügt, daß sie erst bei der gerichtlichen, nicht aber schon bei der vorausgegangenen außergerichtlichen Beweiserhebung Gelegenheit gehabt habe, Fragen an die Zeugen zu richten; sie greift ferner die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, das die Zeugenaussagen nicht richtig gewürdigt, insbesondere die Zeitumstände außer Betracht gelassen habe.
Der Beklagte hält die Revision für unbegründet, da gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nichts einzuwenden sei. Die Bibliothek der Klägerin könne auch durch nach Abschluß der Kampfhandlungen eingewiesene Mieter abhanden gekommen sein.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt die Zurückweisung der Revision; er meint, das Verwaltungsgericht habe bei der Beweiswürdigung keine Erfahrungssätze verletzt, weil nach dem Zusammenbruch weder Besatzungsangehörige noch andere Personen daran interessiert gewesen seien, sich mit anderen als "lebensnotwendigen Dingen", insbesondere mit Büchern, zu befassen. Außerdem hätten die Zeugin J. und der Zeuge C. bekundet, daß die Bibliothek der Klägerin nach dem Auszug der Besatzungstruppen aus ihrem Hause im wesentlichen noch vorhanden gewesen sei.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Die Rüge der Klägerin, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei nicht frei von wesentlichen, für die Urteilsfindung möglicherweise bedeutsamen Mängeln (§ 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG), erweist sich als begründet.
Soweit die Klägerin rügt, bei der ersten Vernehmung der Zeugen C. und Cu. habe sie keine Gelegenheit gehabt, an die Zeugen Fragen zu richten, liegt eine schlüssige Verfahrensrüge allerdings nicht vor. Die Klägerin wendet sich insoweit lediglich gegen das von der Ausgleichsbehörde angewandte Verfahren, das nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der zulassungsfreien Revision angegriffen werden kann. Auf das Gerichtsverfahren, dessen Mängel allein mit diesem Rechtsmittel gerügt werden können, hätte diese Rüge nur bezogen werden können, wenn, was hier nicht geschehen ist, dieser vermeintliche Verfahrensmangel bereits im ersten Rechtszuge vorgebracht worden wäre. Diese Angabe wäre aber erforderlich gewesen, um ihre Rüge schlüssig erscheinen zu lassen (vgl.Urteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149]).
Dagegen müssen die gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils geführten Angriffe Erfolg haben. Wie auch das Verwaltungsgericht nicht verkennt, ist die Arbeitsbücherei der Klägerin, die als ein für die Ausübung des Schriftstellerberufs notwendiger Gegenstand angesehen werden kann (vgl.Beschluß vom 22. Mai 1959 - BVerwG III B 89.59/BVerwG III C 100.59 -), in den ersten Monaten nach Einstellung der Kampfhandlungen in Verlust geraten. Das Urteil führt jedoch aus, es habe sich nicht aufklären lassen, wann, in welchem Umfange und unter welchen Umständen die Einrichtung des Hauses der Klägerin abhanden gekommen sei. Insoweit hat das Gericht den von den Zeugen bekundeten Ereignissen allgemeiner Art nicht die Bedeutung zugemessen, die ihnen nach der Lebenserfahrung zugekommen wäre. Wie der Zeuge O. bekundet hat, hat das Haus der Klägerin russischen Truppen als Unterkunft gedient und ist nach deren Abzug auch noch häufig von früheren Fremdarbeitern sowie von Angehörigen der Roten Armee, die in einem in der Nähe abgestellten Eisenbahnzug untergebracht waren, aufgesucht und geplündert worden. Dem entspricht auch die Auskunft, die die Zeugin (Ch. =) Cu. von den späteren Bewohnern des Hauses im Mai 1945 erhalten hat. Wenn diese auf Plünderung durch russische Truppen verwiesen haben, als die Zeugin sieh nach dem Verbleib der Einrichtung des Hauses und der Bücher erkundigte, dann spricht das zusammen mit den von dem Zeugen C. bekundeten Tatsachen, die zum Teil auch von der Zeugin S. bestätigt worden sind, in so hohem Maße für unmittelbar durch Kriegshandlungen entstandene Verluste, daß es die Beweisanforderungen überspannen hieße, wenn der Klägerin nun noch ein weiterer Beweis über die Entstehung dieser Verluste im einzelnen aufgebürdet werden würde. Unter diesen Umständen wäre es vielmehr Sache des Verwaltungsgerichts gewesen, zu prüfen, ob der nach der Lebenserfahrung typische Verlauf - nämlich die Vernichtung oder Entwendung der Bücher durch im Zuge der Kampfhandlungen in das Haus der Klägerin gelangte Truppen vor Wiederherstellung, der allgemeinen Ordnung - hier nicht eingetreten ist. Insoweit könnte die Tätigkeit der deutschen Behörden, über die sich das Schreiben des Bezirksamts Zehlendorf vom 8. Dezember 1955 verhält, möglicherweise Bedeutung gewinnen. Wenn in der ersten Nachkriegszeit Bibliotheken aus leerstehenden Häusern sichergestellt wurden, dann könnte eine nähere Aufklärung darüber, wann, in welchen Fällen und auf wessen Veranlassung das jeweils geschehen ist, gegebenenfalls Schlüsse darüber zulassen, seit wann im Hause der Klägerin eine sicherzustellende Bücherei nicht mehr vorhanden gewesen ist. In diesem Zusammenhang könnten auch die Nachforschungen, die das Bezirksamt Zehlendorf schon im Jahre 1946 auf Veranlassung der Klägerin durchgeführt hat, Bedeutung erlangen, so daß die hierüber entstandenen Vorgänge hätten herbeigezogen werden müssen. Die Möglichkeit, daß sich aus diesen Vorgängen nähere Einzelheiten über den Verlust der Bücher ergeben könnten, läßt sich zur Zeit nicht völlig ausschließen. Insbesondere könnten diese Vorgänge möglicherweise auf Zeugen über den Verbleib der Bücherbestände führen, die dann ebenfalls in diesem Rechtsstreit zu vernehmen wären, um die Schädigung durch Kriegshandlungen in noch weiterem Umfange zu klären. Sollten diese Ermittlungen ergeben, daß für den Verlust der Bücherei außer der Plünderung durch russische Truppen auch andere bestimmte Schädigungstatbestände ursächlich sein könnten, die diese Lebenserfahrung hinsichtlich der Schadensentstehung zu widerlegen geeignet wären, würde das Verwaltungsgericht wohl erneut zu einem klageabweisenden Urteil gelangen müssen. Sollten sich dagegen derartige lastenausgleichsrechtlich nicht erhebliche Tatbestände nicht feststellen lassen, würde die Klägerin über den bereits erbrachten Beweis hinaus eines weiteren Beweises für die Entstehung eines Kriegssachschadens enthoben sein. In diesem Falle hätte das Verwaltungsgericht, notfalls unter Anhörung der Klägerin, den Umfang der erlittenen Schädigung und, falls erforderlich, unter Zuziehung eines mit dem Wert der verlorenen Bücher vertrauten Sachverständigen den Wert der verlorenen Bücherei zu ermitteln, um für die von der Klägerin begehrte Feststellung die notwendigen Grundlagen zu schaffen, von deren Ermittlung das Gericht bisher, von seinem Standpunkt aus mit Recht, abgesehen hat. Nach alledem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.200 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein