Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1970, Az.: II ZR 70/68
Grundlagen und Voraussetzungen der Ausschlussfrist der § 612 Handelsgesetzbuch (HGB) für eine Haftung des Verfrachters bei Verlust oder Beschädigung der Frachtgüter; Verzicht des Verfrachters auf die zeitliche Begrenzung der Ansprüche wegen Frachtschäden; Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit für die Wahrung von Klagefristen im Seebeförderungsrecht; Regelungsumfang der internationalen Rechtsvereinheitlichung durch die Haager Regeln im Hinblick auf prozessualen Fragen wie die Fristeinhaltung zur Klageerhebung; Fristwahrung unter dem Gesichtspunkt der Klageeinreichung im Fall der "demnächst" erfolgenden Zustellung nach § 261b Zivilprozessordnung (ZPO); Beurteilung einer Pflichtverletzung eines Prozessvertreters im Zusammenhang mit der Fristwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1970
- Aktenzeichen
- II ZR 70/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 11.01.1968
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1970, 30
- VersR 1970, 363-365 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei Geltendmachung eines Ladungsschadens nach deutschem Recht ist zur Wahrung der Ausschlußfrist des § 612 HGB die Zustellung der Klage erforderlich; hierbei wird die Frist bereits mit Klageeinreichung wirksam gewahrt, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt.
- 2.
Zur Frage eines Verzichts auf die Frist des § 612 HGB.
- 3.
Von den Nachteilen der verzögerten Zustellung einer fristgemäß eingereichten Klage ist der Kläger nicht befreit, wenn die Verzögerung von seinem Anwalt verschuldet worden ist (hier: Nichtweiterleitung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Dr. Bauer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Januar 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Empfängerin einer Ladung Mais, die von der Beklagten mit ihrem MS "Henriette Wilhelmine S." in zwei Partien von Milwaukee und Toledo (Ohio) nach Bremen befördert wurde. Sie ist Inhaberin der über die Verschiffung ausgestellten Konnossemente. Die Ladung wurde vom 14. bis 21. Dezember 1964 in Brake und Nordenham gelöscht. Dabei wurde ein Erhitzungsschaden festgestellt.
Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz für die Beschädigung der Güter verlangt und geltend gemacht, daß die Laderäume und die Ventilation des Schiffes nicht in Ordnung gewesen seien. Die Beklagte hat dies bestritten. Während der Verhandlungen zwischen den Parteien und ihren Versicherern wurde vereinbart, daß die Entscheidung nicht gemäß der in der Chartepartie vorgesehenen und in das Konnossement übernommenen Schiedsklausel durch ein Schiedsgericht, sondern durch die ordentlichen Gerichte, und zwar im ersten Rechtszug durch das Landgericht Bremen, erfolgen sollte. Auf Wunsch der Klägerin erklärte sich die Beklagte bereit, "die am 12. Dezember 1965 ablaufende Frist nach § 612 HGB um drei Monate, d.h. bis zum 12. März 1966, zu verlängern." Diese Frist wurde sodann noch weiter, zum letzten Mal bis zum 16. Mai 1966, verlängert. Die Klägerin reichte unter dem Datum des 13. Mai 1966 durch Einwurf in den Nachtbriefkasten die Klage beim Landgericht Bremen ein, die den Eingangsstempel vom 17. Mai 1966 erhielt. Nach den Feststellungen der Justizverwaltung ist damit zu rechnen, daß Schriftstücke, die am 16. Mai 1966 eingeworfen wurden, versehentlich das Eingangsdatum des 17. Mai 1966 erhielten.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Edzard Dettmers, forderte seine Mandantin am 18. Mai 1966 auf, ihm einen Gerichtskostenvorschuß von 2.141 DM zur Verfügung zu stellen, damit er ihn bei der Gerichtskasse einzahlen könne. Am 24. Mai 1966 forderte der Kostenbeamte des Landgerichts bei Rechtsanwalt Dettmers einen Gerichtskostenvorschuß von 2.141 DM an. Die Klägerin gab am 1. Juni 1966 ihrer Bank den Auftrag zur Überweisung dieses Betrages an Rechtsanwalt D. und übersandte gleichzeitig diesem eine "Gutschriftsanzeige", die am folgenden Tage bei ihm einging. Die "Gutschriftsanzeige" wurde Rechtsanwalt D. vom Bürovorsteher W. zusammen mit den Akten vorgelegt. Rechtsanwalt D. übergab die Akten dem Bürovorsteher mit der ausdrücklichen Anweisung, den Gerichtskostenvorschuß nach Eingang des Betrages auf dem Geschäftskonto der Anwaltssozietät sofort einzuzahlen. Der Bürovorsteher hatte bei Absendung des Schreibens vom 18. Mai 1966 im Fristenkalender eine Vorlage zum 7. Juni 1966 notiert. Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses unterblieb versehentlich. Der Beleg über die am 3. Juni 1966 auf dem Konto des Rechtsanwalts D. bei der Norddeutschen Kreditbank erfolgte Gutschrift blieb in den Abrechnungsunterlagen bei den Handakten liegen. Die Frist zum 7. Juni 1966 wurde vom Bürovorsteher gelöscht, ohne daß die Akten Rechtsanwalt D. vorgelegt wurden. Auch eine auf den 20. Juni 1966 von ihm notierte Vorlage wegen Termins in der Sache unterblieb. Am 10. Juni 1966 ging Rechtsanwalt D. auf Urlaub. Nach seiner Rückkehr am 5. Juli 1966 wurde er von dem Vertreter der Versicherung der Beklagten darauf hingewiesen, daß noch keine Klagschrift eingegangen sei. Die Nachprüfung ergab, daß der Gerichtskostenvorschuß noch auf dem Konto des Rechtsanwalts D. lag. Dieser veranlaßte die Einzahlung am 6. Juli 1966. Am 7. Juli 1966 wurde die Klage in Emden zugestellt.
Die Klägerin hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 337.368,98 DM nebst Zinsen sowie zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff "Henriette Wilhelmine S." wegen dieses Betrages beantragt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage wegen eines Betrages von 3.791,92 DM nebst Zinsen mit der Begründung verlangt, daß ihr noch Löschungsliegegeld zustehe. Sie hat einen Erhitzungsschaden durch falsche Ladungsbehandlung bestritten und eine Prüfung, ob die Frist des § 612 HGB durch die Klage gewahrt sei, anheimgestellt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Hansa 1969, 567 abgedruckt ist, geht zutreffend davon aus, daß der Rechtsstreit nach deutschem Recht zu entscheiden ist. Das ergibt sich schon daraus, daß die Parteien die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart haben, ohne hervorzuheben, daß ein anderes materielles Recht angewendet werden soll (vgl. BGH NJW 1961, 25). Der Klaganspruch unterlag damit der Ausschlußfrist des § 612 HGB.
Nach dieser Vorschrift wird der Verfrachter von jeder Haftung für Verluste oder die Beschädigung der Güter frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter gerichtlich geltend gemacht wird. Mit dem Verfrachter kann bereits vor der Auslieferung des Gutes vereinbart werden, daß die Frist nicht eingehalten zu werden braucht. Doch bedarf eine solche Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Aufnahme in das Konnossement (§ 662 Abs. 3 HGB), weil es sich um eine Erweiterung der Haftung des Verfrachters handelt (Schaps-Abraham, Das deutsche Seerecht § 612 Anm. 10). Die Revision will eine solche Vereinbarung bereits in der Schiedsgerichtsklausel der Chartepartie sehen, die in das Konnossement übernommen worden ist. Jedoch kommt damit ein Verzicht des Verfrachters auf die zeitliche Begrenzung der Ansprüche wegen Ladungsschäden nicht zum Ausdruck. Im angloamerikanischen Recht ist allerdings die Auffassung vertreten worden, daß keine Zeitschranke für den Anspruch besteht, wenn ein Schiedsgericht entscheiden soll (Carver, Carriage by Sea, 11. Auflage Nr. 276), weil "arbitration" nicht als "suit" im Sinne der Seebeförderungsgesetze angesehen wurde. Nach deutscher Auffassung tritt das Schiedsgericht auch für die Wahrung von Klagfristen an die Stelle des staatlichen Gerichts. Durch die Klage vor dem Schiedsgericht wird der Anspruch "gerichtlich geltend gemacht". Allerdings ergibt sich eine Besonderheit für das schiedsrichterliche Verfahren daraus, daß das Schiedsgericht erst konstituiert sein muß (z.B. durch Benennung der Schiedsrichter seitens der Parteien), bevor bei ihm Klage eingereicht werden kann. Die Frist wäre aber in entsprechender Anwendung des § 220 Abs. 2 BGB gewahrt, wenn der Berechtigte fristgemäß das zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt. Die für die Parteien maßgebliche Schiedsklausel trägt dieser Lage dadurch Rechnung, daß sie zur Wahrung der Frist die Benennung des Schiedsrichters genügen läßt. Die vorliegende Schiedsklausel enthält somit keinesfalls den Verzicht auf die Einhaltung der Klagfrist, sondern passt diese nur den Gegebenheiten des schiedsrichterlichen Verfahrens an. Die Frist des § 612 HGB mußte also nicht, wie die Revision meint, wieder in Kraft gesetzt werden, damit sie für das von den Parteien unter Aufhebung der Schiedsklausel für den vorliegenden Schadensfall vereinbarte ordentliche Verfahren maßgeblich war. Sie galt kraft Gesetzes, so daß die Annahme eines Vertrages über ihre Vereinbarung, der zur Wahrung erforderlichen Maßnahmen und ihrer Wirkungen ausscheidet. Daher braucht auch nicht, wie die Revision meint, erörtert zu werden, ob der Vertrag über die Festsetzung einer Ausschlußfrist dahin ausgelegt werden könnte, daß bereits die Einreichung der Klage wie nach anglo-amerikanischem Prozeßrecht zu ihrer Wahrung genügt.
Somit bestimmt sich nach deutschem Prozeßrecht, ob die Frist des § 612 HGB, die zulässigerweise verlängert worden ist (Schaps-Abraham, Das deutsche Seerecht, § 612 Anm. 10), eingehalten worden ist. Das Gericht muß dies von Amts wegen prüfen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte ihren Ablauf geltend gemacht hat und ob eine solche Berufung etwa gegen Treu und Glauben verstoßen könnte.
Die Ausführungen der Revision geben auch keinen Anlaß, unter "gerichtlicher Geltendmachung" im Sinne des § 612 HGB nicht die Erhebung der Klage zu verstehen, wie dies bisher allgemein geschehen ist (vgl. z.B. BGHZ 25, 250). Diese Ansicht tritt nicht in Widerspruch zur angestrebten internationalen Rechtsvereinheitlichung durch die Haager Regeln. Fragen des Prozeßrechts werden von diesen nach ihrem Zweck überhaupt nicht geregelt. Mit "gerichtlicher Geltendmachung" des Anspruchs sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, alle Akte der prozessualen Anspruchsverfolgung gemeint, die jeweils erst dadurch wirksam werden, daß sie dem Gegner zugestellt werden (z.B. Zahlungsbefehl, Streitverkündung). Für die Wahrung der Ausschlußfristen im Zivilprozeß (anders z.B. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) ist daher die Zustellung der Klage nötig. Nur der Gesetzgeber könnte diese Lage ändern (vgl. BGH NJW 1967, 779). Ein Bedürfnis hierfür ist im Hinblick auf die Rechtswohltat des § 261 b Abs. 3 ZPO verneint worden. Danach tritt die Wirkung der Fristwahrung bereits mit der Klageinreichung ein, sofern die Zustellung "demnächst" erfolgt. Diese Vorschrift ist dahin ausgelegt worden, daß sie den Kläger von den Nachteilen der verzögerten Zustellung einer fristgemäß eingereichten Klage befreit, wenn der Grund hierfür nicht in seinem Bereich, sondern etwa in dem des Gerichts liegt (vgl. Stein-Jonas ZPO 19. Aufl. § 261 b III 2). Zutreffend ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß die Frist des § 612 HGB unter diesem Gesichtspunkt nicht gewahrt worden ist.
Mit dem Berufungsgericht kann unterstellt werden, daß die Klage trotz des Eingangsstempels mit dem Datum des 17. Mai 1966 rechtzeitig am 16. Mai 1966 eingegangen ist, weil bei der Leerung des Nachtbriefkastens ein Irrtum vorgekommen ist. Es kann ferner offen bleiben, ob bereits mit dem Berufungsgericht ein Verschulden der Klägerin selbst zu bejahen ist, weil sie die Einzahlung des Vorschusses nicht als Eilsache behandelt hat, obwohl sie die Eilbedürftigkeit hätte erkennen müssen. Jedenfalls ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß die Zustellung der Klage wegen des Verhaltens des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht mehr als "demnächst erfolgt" im Sinne des § 261 b ZPO angesehen werden kann.
Hierfür bedarf es keiner Erörterung, ob sich eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts daraus ergibt, daß die Klageschrift erst kurz vor Ablauf der Frist eingereicht worden ist (so BGH VI. Ziv.Sen., Urt. v. 15. Oktober 1968, VersR 1969, 57). Auch kann offen bleiben, ob der Prozeßbevollmächtigte im Sinne möglichster Beschleunigung zu wirken habe (so BGH III. Ziv.Sen., Urt. v. 23. Januar 1967, VersR 1967, 400). Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat jedenfalls durch das nachfolgend erörterte schuldhafte Verhalten dazu beigetragen, daß die Klage nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt zugestellt worden ist. Die Verzögerung hat dann zur Folge, daß die Zustellung nicht mehr "demnächst" erfolgt ist (BGH IV. Ziv.Sen., Urt. v. 12. Februar 1969 - IV ZR 539/68, VersR 1969, 413).
Der Rechtsanwalt hatte die Einzahlung der Gerichtsgebühr, die für die Zustellung der Klage mangels eines Antrages nach § 111 GKG erforderlich war, selbst übernommen und nicht der Partei überlassen. Er mußte daher besonders darauf bedacht sein, daß diese Einzahlung beizeiten erfolgte (Urt. des erk. Senats vom 4. Dezember 1967 - II ZR 155/65 -, VersR 1968, 81). Das Berufungsgericht stellt fest, der Prozeßbevollmächtigte habe, nachdem ihm am 2. Juni 1966 die "interne Gutschriftsanzeige" der Klägerin über den Betrag des Gerichtskostenvorschusses vorgelegt worden war, dem Bürovorsteher mündlich die Anweisung erteilt, den Vorschuß nach Eingang des Betrages auf dem Geschäftskonto der Anwaltssozietät sofort an das Gericht weiterzuzahlen. Er habe sich dann um die Sache nicht mehr gekümmert, sondern insoweit alles Weitere dem Bürovorsteher überlassen. Darin muß nach den Umständen des Falles eine schuldhafte Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gesehen werden. Am 2. Juni 1966 handelte es sich bei der Bearbeitung der vorgelegten "Gutschriftsanzeige" der Klägerin nicht darum, daß ein eingegangener Vorschuß weiter zu zahlen war. Ob eine vom Bürovorsteher vorzunehmende Zahlung wegen der Eilbedürftigkeit und Bedeutung für den Fristablauf vom Rechtsanwalt zu kontrollieren war, kann offen bleiben. Hier mußte vom Rechtsanwalt zunächst überwacht werden, daß der Vorschußbetrag nach der Überweisungsanzeige der Klägerin bei ihm binnen kurzem auch tatsächlich einging, denn die gerichtliche Aufforderung zur Zahlung war bereits am 24. Mai 1966 erfolgt, und jede Verzögerung brachte die Gefahr mit sich, daß die Zustellung der Klage nicht mehr als "demnächst" beurteilt wurde. Die Weiterzahlung war erst vorgesehen, wenn der Vorschuß bei der Bank gutgeschrieben, die Nachricht davon, etwa durch Tagesauszug, an die Anwaltssozietät gelangt, dort in der besonders geführten Buchhaltung bearbeitet und die Anzeige zu den Handakten gebracht war. Auf diesem Wege konnten Versehen und Verzögerungen, z.B. durch Liegenbleiben der Unterlagen, auftreten, die eine sofortige Nachfrage erforderlich machten. Vom Rechtsanwalt ist zu verlangen, daß er im Hinblick auf die steigende Gefahr einer Fristversäumnis und die von ihm übernommene Einzahlung des Vorschusses bei Gericht sicherstellte, daß keine weitere Verzögerung der Klagzustellung eintrat. Dazu gehörte, daß er die Sache selbst im Auge behielt. Das konnte insbesondere dadurch geschehen, daß er eine Wiedervorlage der Handakten binnen kurzer Frist an ihn selbst verfügte. Da der Tagesauszug der Bank wegen der Einschaltung der Buchhaltung nicht unmittelbar an ihn gelangte, kam er als Mittel zur Erinnerung an die dringliche Weiterzahlung des Vorschusses nicht in Betracht. Die Anordnung einer Fristnotierung zur Wiedervorlage an ihn wegen des Einganges des Vorschusses hätte es ausgeschlossen, daß das Büro die Frist von sich aus löschte. Die Vorlage der Handakten hätte zur Auffindung des Bankbeleges in den Abrechnungsunterlagen bei den Handakten und zur Erinnerung des Büros an die Einzahlung bei Gericht führen müssen. Mangels Vorlage blieb der Beleg bis zum 6. Juli 1966 unbeachtet in den Handakten liegen, weil auch das Büro die Sache aus den Augen verloren hatte.
Am 2. Juni 1966 lief zwar noch die bei der Absendung des Schreibens vom 17. Mai 1966 vom Büro auf den 7. Juni 1966 notierte Frist. Von dieser ist aber nicht behauptet worden, daß sie vom Anwalt am 2. Juni 1966 als Kontrolle der Vorschußzahlung an das Gericht in Betracht gezogen wurde. Wäre sie beachtet worden, so hätte sie eine schädliche Verzögerung der Zustellung verhindern können. Auch war ihre Löschung ohne Vorlage möglicherweise dem Anwalt nicht zuzurechnen. Das kann aber nichts daran ändern, daß am 2. Juni 1966 vom Anwalt eine schuldhafte Ursache für die eingetretene Verzögerung bis zum 6. Juli 1966 gesetzt worden ist, indem die gebotene Sorgfalt durch Einschaltung einer Kontrolle des Vorschußeinganges und damit auch der Weiterzahlung von ihm nicht beobachtet worden ist.
Da ein Verschulden des Rechtsanwalts festgestellt worden ist, kann die Frage, ob § 203 Abs. 2 BGB auf die Frist des § 612 HGB angewendet werden kann, auf sich beruhen.
Die Frist ist mit Recht vom Berufungsgericht als nicht gewahrt angesehen worden.
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer