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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1969, Az.: IV ZR 539/68

Gewährung von Versicherungsschutz für den einem Unternehmen durch falsche Konstruktion einer Papiermaschine zugefügten Schaden; Verspätete Widerspruchseinlegung gegen den Zahlungsbefehl; Übersendung des Durchschlags eines Schreibens an das Versicherungunternehmen als Anerkenntnis einer Haftpflicht; Einräumung von offenkundiger Schadensursache als Anerkenntnis einer Haftpflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1969
Aktenzeichen
IV ZR 539/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 27.07.1966

Fundstellen

  • DB 1969, 1102 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 561-562 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 928 (Volltext mit amtl. LS) "Bedeutung der Annahme eines Anerkenntnisses im Haftpflichtprozess für den Deckungsprozess"

Prozessführer

G. A. V.-AG in G., G. Platz ...,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Julius W., Fritz D., Dr. Michal L., Dr. Hans S., Alex S. und Karl M.

Prozessgegner

Ingenieur Robert H., L./D., O.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Die Zustellung einer vor Ablauf der Frist eingereichten Klage ist in jedem Fall als "demnächst erfolgt" anzusehen, wenn sie zu keinem späteren Zeitpunkt erfolgt ist als eine Klage bei normaler und ungestörter Bearbeitung zugestellt worden wäre, die am letzten Tag der Frist eingereicht worden wäre.

Im Deckungsprozeß kann nicht schon deswegen davon ausgegangen werden, der Versicherungsnehmer habe gegen das Verbot, den Anspruch anzuerkennen, verstoßen, weil im Haftpflichtprozeß ein solches Anerkenntnis angenommen und zur Urteilsgrundlage gemacht worden ist.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. Juli 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz für den von ihm der Firma K. AG in O./B. durch falsche Konstruktion einer Papiermaschine zugefügten Schaden.

2

Im Sommer 1961 übernahme der Kläger für die K. AG die Konstruktion einer Papiermaschine (Kostenvoranschlagssumme: 1.704.700 DM) einschließlich der für die Montage der Anlage erforderlichen Detailzeichnungen, der Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen, der Einholung von Angeboten, sowie der Überwachung der Lieferanten in Bezug auf die sachgerechte Ausführung und Montage. Der Kläger sagte ausdrücklich zu, für die sachliche und funktionsmäßige Richtigkeit der von ihm gefertigten Pläne und Zeichnungen haften zu wollen. Zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche verpflichtete er sich, eine Versicherung abzuschließen mit folgenden Versicherungssummen: für Personenschäden 500.000 DM, für Sachschäden 200.000 DM und für Vermögensschäden 20.000 DM. Die Bestellerfirma übernahme die Zahlung der Versicherungsprämie. Um seine Verpflichtung zu erfüllen, vereinbarte der Kläger mit der Beklagten am 27. März 1961 einen Nachtrag zu seiner bereits bestehenden Berufshaftpflichtversicherung vom 30. Dezember 1960; Versicherungssumme für Personenschäden: 500.000 DM für Sachschäden: 50.000 DM, für Vermögensschäden: 20.000 DM. Darin wird der dem Beklagten von der K. AG erteilte Auftrag zur Konstruktion einer Papiermaschine erläutert. Es heißt dann u.a.:

"Die Versicherung erstreckt sich im Umfange des obigen Vertrages auch auf das der Versicherungsnehmerin erwachsende Haftpflichtrisiko mit der Maßgabe, daß für Sachschäden eine Versicherungssumme von 200.000 DM gedeckt gilt und die Versicherungsnehmerin bei der Versicherung dieses Sonderauftrages für Sachschäden eine Selbstbeteiligung von 10 % an jedem Schaden, höchstens 5.000 DM übernimmt. Die Selbstbeteiligung für Personenschäden und Vermögensschäden bleibt unverändert (Ziff. I 5 und II 3 der besonderen Bestimmungen des Versicherungsscheins).

Schäden an der Maschinenanlage sind eingeschlossen, soweit die Schäden auf fehlerhafte Konstruktion der Versicherungsnehmerin zurückzuführen sind und die Versicherungsnehmerin die Herstellung und Montierung der einzelnen Maschinenteile nicht selbst übernommen hat."

3

Die Papiermaschine wurde gegen Ende Juli/Anfang August 1962 in Betrieb genommen. Ende August stellten sich Mängel ein, welche umfangreiche Ausbesserungsarbeiten erforderten und zu einem erheblichen Gewinnausfall der K. AG führten. Der Kläger meldete dies der Beklagten durch Schreiben vom 6. September 1962 mit dem Bemerken, Ursache für die Zerstörung der dem Antrieb der Trockenzylinder dienenden Getriebe seien Materialfehler der vom Lieferanten hergestellten Zahnräder. Am 17. September 1962 schrieb der Kläger an die Beklagte:

"Zur Klärung des mit meinem o.a., Schreiben angezeigten Schadensfalles habe ich am 14. September 1962 meinem Vertragspartner, die Papierfabrik August K. AG in O./B. besucht. Bei dieser Gelegenheit mußte ich feststellen, daß entgegen der mit meinem Schreiben vom 6. September 1962 geäußerten Ansicht nicht die mangelnde Präzision in der Anfertigung der Zahn- und Kegelräder die Ursache für den Schaden war, sondern eine falsch konstruierte Lagerung einer Getriebewelle. Für diesen letzteren Fehler bin ich allerdings meinerseits dem Kunden gegenüber voll verantwortlich.

Sollten Sie zur Prüfung des Sachverhalts die betreffenden Konstruktionszeichnungen einem Sachverständigen weitergeben wollen, bitte ich um umgehende Nachricht, damit ich Ihnen die entsprechenden Zeichnungen mit Kommentar zusenden kann, wie ich auch sonst auf jeden Fall Ihre weiteren Weisungen abwarte."

4

Einen Durchschlag dieses Schreibens übersandte der Kläger an die K. AG. Er gab der Beklagten unter dem 20. September 1962 eine weitere, eingehende Darstellung der Angelegenheit.

5

Die Beklagte befaßte sich in der Folgezeit mit der Schadensangelegenheit, korrespondierte mit der Firma K. AG und schaltete ein Ingenieurbüro ein. Sie weigerte sich aber schließlich zu zahlen und berief sich darauf, der Anspruch der K. AG sei verjährt.

6

Daraufhin erwirkte die K. AG beim Amtsgericht Oberkirch einen über 109.217,47 DM lautenden Zahlungsbefehl. Dieser wurde dem Kläger am 14. November 1963 zugestellt. Der Kläger wandte sich in einem Brief vom 18. November 1963 an den Prozeßbevollmächtigten der K. AG, bestätigte den Erhalt des Zahlungsbefehls und schrieb:

"... Da ich die im Zahlungsbefehl angeführte Forderung in voller Höhe an meine Versicherung weitergeben muß, bitte ich Sie um einen Zahlungsaufschub von vorerst 10 Tagen, binnen welcher Zeit eine Reaktion von meiner Versicherung vorliegen müßte.

Sofern die Versicherungsgesellschaft sich unmittelbar mit Ihnen in Verbindung setzen sollte, bitte ich um kurze Nachricht, damit eine Doppelbearbeitung ausgeschlossen wird. Sobald bei mir eine Nachricht der Versicherung eingehen sollte, werde ich Sie umgehend informieren."

7

Unter demselben Datum übersandte der Kläger der Beklagten den Zahlungsbefehl und bemerkte dazu:

"Ich habe heute den Herrn Rechtsanwalt Gerhard L., Oberkirch laut beiliegendem Schreiben um Zahlungsaufschub gebeten. Dabei kann ich in Anbetracht der langen Verzögerungen nicht mehr einen langfristigen Zahlungsaufschub fordern. Ich erwarte, daß Sie mir umgehend weitere Verhaltensmaßregeln bekanntgeben. Ich möchte auch vermeiden, daß ich meinerseits hier einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftrage, weil dadurch nur eine Doppelbearbeitung zustande käme, welche der ganzen Angelegenheit abträglich sein würde. ... Ich überlasse Ihnen gerne in der Bearbeitung des Falles jegliche Aktion, glaube aber meinerseits verlangen zu dürfen, daß eine Aktion tatsächlich ergriffen wird und nicht nur Vertröstungen ausgesprochen werden ..."

8

Die Beklagte forderte den Kläger telefonisch auf, Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einzulegen und wiederholte diese Aufforderung in ihrem Brief vom 21. November 1963. Es heißt darin u.a.:

"Nach den dem Vertrage zugrunde liegenden Obliegenheiten auf die wir Sie u.a. auch am 8. November 1963 hinwiesen, wären Sie verpflichtet gewesen, uns von dem Zahlungsbefehl sofort zu unterrichten und nicht erst mehrere Tage nach der Zustellung. Außerdem wäre es Ihre Pflicht gewesen, sofort von sich aus gegen den Zahlungsbefehl Widerspruch einzulegen. Sollte, was wir nicht hoffen, der Widerspruch nicht mehr rechtzeitig erfolgt sein, so müßten wir uns wegen der daraus sich ergebenden Nachteile alle Rechte vorbehalten."

9

Die Beklagte legte im Namen des Klägers gegen den Zahlungsbefehl telegrafisch Widerspruch ein, der dem Amtsgericht Oberkirch am 21. November 1963 telefonisch zugesprochen wurde. Der Kläger erhob ebenfalls Widerspruch, der als Eilbrief am 22. November 1963 bei Gericht einging.

10

Im Verlaufe des Verfahrens vor dem Amtsgericht Oberkirch wurde der Beklagten bekannt, daß der Kläger sein an sie gerichtetes Schreiben vom 17. September 1963 der Koehler AG zur Kenntnis übersandt hatte. Sie schrieb daher am 24. April 1964 u.a. an den Kläger:

"... Im Termin vor dem Amtsgericht Oberkirch am 22. April 1964 erfuhren wir zu unserer Überraschung, daß Sie eine Kopie Ihres Schreibens vom 17. September 1962 an die Klägerin geschickt hatten. Im Termin machte Herr Rechtsanwalt L., der die Klägerin vertritt, im übrigen geltend, Sie hätten auch nach dem 20. September 1962 die gegen Sie erhobenen Forderungen der Klägerin gegenüber als berechtigt anerkannt. Trifft das zu? An welchen Tagen waren Sie nach dem 20. September 1962 überhaupt bei der Klägerin? Uns ist lediglich bekannt, daß Sie einmal am 20. Februar 1963 zusammen mit dem von uns beauftragten Dipl.-Ing. H. dort waren. Ihre ausführliche Stellungnahme auch zu diesen Fragen erbitten wir bis zum 4. Mai 1964."

11

Darauf antwortete der Kläger am 28. April 1964 u.a. wie folgt:

"... Selbstverständlich bin ich nach dem Maschinenschaden noch mehrfach (schätzungsweise viermal) ohne Anwesenheit Ihrer Beauftragten bei der Firma Koehler gewesen. Es gehört schließlich zu meiner Pflicht, auch nach dem Anlauf einer Papiermaschine von Zeit zu Zeit nach der einwandfreien Funktion aller Teile zu sehen. Dabei habe ich peinlich vermieden die Frage des Maschinenschadens anzuschneiden oder entsprechende Fragen zu beantworten, da diese Angelegenheit ja von Ihnen erledigt wurde. ..."

12

Schließlich lehnte die Beklagte im Schreiben vom 26. November 1964 ab, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren mit der Begründung, er habe verschiedene Obliegenheiten verletzt, u.a. habe er, wie aus der Bekundung des Prokuristen B. vor dem Amtsgericht Oberkirch vom 23. Oktober 1964 hervorgehe, die Forderung der Firma K. AG anerkannt. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 29. November 1964 zugegangen.

13

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Oberkirch berief sich die Beklagte weiterhin auf Verjährung und machte Einwendungen zur Höhe des Anspruchs geltend. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einigen Punkten der Schadenshöhe wurde der Kläger antragsgemäß zur Zahlung von 109.217,47 DM verurteilt. Das Amtsgericht Oberkirch war der Auffassung, daß die Berufung auf eine Verjährung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstoße. Die Beklagte lehnte ab, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Der Kläger nahm die von ihm selbst eingelegte Berufung, nachdem er der Beklagten dieses Verfahrens den Streit verkündet hatte, wieder zurück.

14

Der Kläger hat in diesem Verfahren die Klageschrift am 30. April 1965 bei Gericht eingereicht. Diese ist der Beklagten, nachdem der Kläger den durch Verfügung vom 30. April 1965 angeforderten Gerichtskostenvorschuß am 31. Mai 1965 gezahlt hatte, am 4. Juni 1965 zugestellt worden.

15

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm nach Maßgabe des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages Versicherungsschutz zu gewähren und ihn von allen Haftpflichtansprüchen der Firma K. AG wegen Mängel der von ihm erstellten Papiermaschine freizustellen.

16

Die Beklagte hat gebeten,

die Klage abzuweisen.

17

Sie hat folgende Einwendungen erhoben:

18

Die ihr am 4. Juni 1965 zugestellte Klage sei nicht rechtzeitig binnen der in den §§ 12 Abs. 3 VVG, 10 Abs. 1 AHB genannten Frist von 6 Monaten erhoben worden (Eingang des Ablehnungsschreibens beim Kläger am 29. November 1964, Fristablauf daher am 29. Mai 1965).

19

Sie sei gemäß § 6 AHB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger verschiedene Obliegenheiten des § 5 AHB verletzt habe.

20

Er habe nicht sofort gegen den ihm am 14. September 1963 zugestellten, von der Firma K. AG erwirkten Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben. Dabei habe er vorsätzlich gehandelt.

21

Der Kläger habe seine Schadensersatzpflicht der Firma K. gegenüber anerkannt, und zwar durch Übersendung des Durchschlags seines Schreibens vom 17. September 1962 und durch seine von dem Prokuristen B. bekundeten Erklärungen.

22

Der Kläger habe ihr in seinem Schreiben vom 28. April 1964 eine wissentlich unrichtige Darstellung über sein Verhalten der Firma K. AG gegenüber abgegeben - nämlich durch seine Behauptung, er habe bei Besprechungen dort vermieden, die Frage des Maschinenschadens anzuschneiden und entsprechende Fragen zu beantworten -;

23

er habe zudem unterlassen, Sie über die Übersendung des Schreibens vom 17. September 1962 an die Fa. K. AG zu informieren.

24

Die Beklagte hat schließlich die Auffassung vertreten, da es sich nicht um einen Sachschaden handele, habe sie nur bis zu der für Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssumme in Höhe von 20.000 DM zu haften.

25

Die Beklagte verlangt vom Kläger, daß er ihr die Kosten des Prozesses beim Amtsgericht Oberkirch ersetze. Sie hat daher Widerklage erhoben mit dem Antrag,

den Kläger zu verurteilen, an sie 2.907,60 DM zu zahlen.

26

Der Kläger hat gebeten,

die Widerklage abzuweisen.

27

Das Landgericht hat in dem Antrag des Klägers einen Feststellungsantrag erblickt. Es hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

28

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter.

29

Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

30

I.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, durch die am 4. Juni 1965, also sechs Tage nach Ablauf der Frist, zugestellte Klage sei die Frist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt worden. Der Kläger hat zwar die Klage bereits am 3. April 1965 eingereicht. Den Gerichtskostenvorschuß, der von ihm mit Verfügung vom gleichen Tage eingefordert wurde, hat er erst am 31. Mai 1965, also zwei Tage nach Ablauf der Frist, gezahlt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese verspätete Zahlung von ihm verschuldet ist. Denn auch, wenn das zutreffen würde, würde die Klage noch als "demnächst zugestellt" im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO gelten müssen. Der Kläger konnte die Frist voll ausnutzen und die Klage am letzten Tage der Frist einreichen. Er war auch nicht verpflichtet, den Gerichtskostenvorschuß für eine solche Klage einzuzahlen, bevor er dazu vom Gericht aufgefordert worden war (BGH LM GKG § 74 Nr. 1). Eine am letzten Tage der Frist eingereichte Klage, für die der Gerichtskostenvorschuß alsbald eingefordert und von dem Kläger gezahlt worden wäre, wäre bei einem normalen und ungestörten Geschäftsgang auch nicht vor dem 4. Juni 1965 zugestellt worden. Eine an diesem Tage bewirkte Zustellung wäre "demnächst erfolgt". Durch sie wäre die Frist des § 261 b Abs. 3 ZPO gewahrt worden. Dann aber muß sie auch gewahrt sein, wenn eine schon früher eingereichte Klage zu dieser Zeit zugestellt worden ist. Denn es ist nicht gerechtfertigt, den Kläger deswegen schlechter zu stellen, weil er mit der Einreichung der Klage nicht bis zum letzten Tag der Frist gewartet hat. Aus einer vor dem Ablauf der Frist liegenden Verzögerung bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann gegen den Kläger kein Schuldvorwurf hergeleitet werden. Die Verzögerung schließt es nicht aus, die Zustellung als "demnächst erfolgt" anzusehen, wenn dem Kläger im weiteren Verlauf bis zur Zustellung der Klage nicht vorgeworfen werden kann, er habe auch jetzt noch durch sein schuldhaftes Verhalten dazu beigetragen, daß die Klage im frühstmöglichen Zeitpunkt zugestellt worden ist (vgl. auch Wieczorek ZPO § 261 b C III a 3). Abgesehen davon konnte die Beklagte sich auch deswegen nicht darauf berufen, die Deckungsklage sei ihr infolge Nachlässigkeit des Klägers zu spät zugestellt worden, da sie von der rechtzeitig eingereichten Klage in einem Zeitpunkt zuverlässig unterrichtet worden ist, indem sie auch bei strengster Auslegung des § 261 b Abs. II ZPO noch nicht damit rechnen konnte, gemäß § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden zu sein (BGH VersR 1967, 550).

31

II.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger gegen den Zahlungsbefehl verspätet Widerspruch eingelegt hat. Nach § 5 Ziff. 4 Satz 2 AHB hat der Versicherungsnehmer gegen Zahlungsbefehle, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich eine Woche seit Zustellung des Zahlungsbefehls (§ 692 ZPO). Nach § 694 Abs. 1 ZPO kann der Schuldner jedoch nach Verstreichen dieser Frist noch solange widersprechen, wie der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. Der Kläger selbst hat auf telefonische Weisung der Beklagten einen Tag nach Ablauf der Frist, bevor der Vollstreckungsbefehl verfügt war, Widerspruch eingelegt. Er hat zwar dem Wortlaut des § 5 Ziff. 4 AHB zuwidergehandelt, denn er hat nach Erhalt des Zahlungsbefehls zunächst Weisungen der Beklagten eingeholt und auch erst nach Verstreichen der in § 692 ZPO genannten Frist Widerspruch eingelegt. Damit hat er aber die sich für ihn aus § 5 Ziff. 4 Satz 2 AHB ergebenden Obliegenheit nicht verletzt. Denn ihre Erfüllung soll verhüten, daß ein auch nur vorläufig vollstreckbarer Titel gegen den Versicherungsnehmer ergeht. Dieses Ziel hat der Kläger durch sein Verhalten erreicht. Denn er hat, wenn auch erst auf Weisung der Beklagten, nach Ablauf der in § 692 ZPO gesetzten Frist noch rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Außerdem hat die Beklagte von ihrer sich aus § 5 Ziff. 7 AHB ergebenden Vollmacht Gebrauch gemacht und in seinem Namen noch innerhalb der Frist des § 692 ZPO Widerspruch erhoben. Unter diesen Umständen kann sie sich nicht darauf berufen, daß der Kläger seine Obliegenheiten aus § 5 Ziff. 4 Satz 2 AHB verletzt habe. Sie würde sich sonst mit ihren eigenen Verhalten in Widerspruch setzen. Denn sie kann nicht einerseits für den Kläger Widerspruch erheben und ihn anweisen, dieses auch noch selbst zu tun, und dann, wenn auf diese Weise ein zulässiger Widerspruch erhoben worden ist, sich auf den Wortlaut des § 5 Ziff. 4 Satz 2 AHB berufen und geltend machen, der Kläger habe seine Obliegenheiten verletzt, weil er nicht schon, ohne ihre Weisungen abzuwarten, innerhalb der Frist des § 692 ZPO Widerspruch erhoben habe. Ein solcher Einwand ist befremdlich.

32

III.

Das Berufungsgericht hat sodann weiter rechtlich zutreffend ausgeführt, der Kläger habe nicht gegen § 5 Ziff. 5 Satz 1 AHB verstoßen. Denn er habe den Haftpflichtanspruch nicht ganz oder teilweise anerkannt.

33

Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten oder seinen Beauftragten, aus dem sich unzweideutig die Erklärung entnehmen läßt, daß der Versicherungsnehmer den Anspruch ganz oder zum Teil erfüllen wird, weil er sich dazu für verpflichtet hält (Stiefel/Wussow AKB 7. Aufl. § 7 Anm. 40).

34

a)

Allerdings ist es nicht ganz unbedenklich, daß der Kläger der Firma K. AG eine Abschrift seines an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 17. September 1962 zur Kenntnisnahme übersandt hat. Bei der Würdigung dieses Verhaltens muß aber ins Gewicht fallen, daß der Konstruktionsfehler inzwischen offenkundig war und daß sich der Kläger entsprechend seiner Verantwortung als Konstrukteur und Ingenieur bereits darum bemühte, die Konstruktion abzuändern, die Maschine zu reparieren und einen baldigen Einsatz sicherzustellen. Das Berufungsgericht berücksichtigt ferner, daß es dem Kläger begreiflicherweise daran gelegen war, die Firma K. AG über seine Verhandlungen mit der beklagten Versicherung zu unterrichten, die jedenfalls keine große Eile zeigte, in die Bearbeitung des Falles einzutreten. Unter den hier vorliegenden, vom Berufungsgericht eingehend gewürdigten Umständen stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht die Auffassung gewonnen hat, in der Übersendung des Schreibens vom 17. September 1962 habe kein Bekenntnis des Klägers gegenüber der Fa. K. AG gelegen, für den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch, der nicht die Reparatur betraf, haftbar zu sein. Zumindesten aber habe dem um eine Orientierung und um eine seriöse Geschäftsabwicklung bemühten Kläger das Bewußtsein gefehlt, ein Anerkenntnis abzugeben und den Belangen des Versicherers zuwiderzuhandeln. Keineswegs war der Kläger verpflichtet, durch sein Verhalten dazu mitzuwirken, daß sich die den Haftpflichtprozeß führende Beklagte der Fa. K. AG gegenüber mit Erfolg auf eine Verjährung berufen konnte.

35

b)

Desgleichen greift die Revision ohne Erfolg die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Kläger habe auch dem Prokuristen Berger gegenüber seine Schadensersatzpflicht nicht anerkannt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Bekundung des Zeugen B., der Kläger habe den Anspruch der Fa. K. AG mehrfach anerkannt, beruhe auf einer von dem Zeugen vorgenommenen Wertung. Sie betreffe keine Tatsache, sondern enthalte die aus (Tatsachen gezogene Schlußfolgerung. Die einzige Tatsachenbehauptung, auf die sich die Beklagte berufen könnte, sei die Aussage des Zeugen, der Kläger habe erklärt, es sei selbstverständlich, daß er für den Schaden hafte und aufzukommen habe. Davon aber gerade sei der Zeuge eindeutig abgerückt, indem er auf Vorhalt habe zugeben müssen, daß es sich auch dabei nicht um vom Kläger gebrauchte Worte handele, sondern um das Ergebnis seiner eigenen Würdigung. Danach könne der Aussage des Prokuristen B. als feststehend nur entnommen werden, daß er dem Kläger verschiedentlich erklärt habe, die Fa. K. AG werde sich an ihn halten, wenn die Versicherung nicht einstehe, und der Kläger darauf erwidert habe, er sei sich dessen bewußt.

36

Die Revision macht geltend, daß diesen Ausführungen die in der Sitzungsniederschrift des Haftungsprozesses festgehaltene Aussage des Prokuristen entgegenstehe. Der Zeuge Berger habe auf Befragen bekundet, der Kläger habe erklärt, es sei selbstverständlich, daß er für den Schaden hafte und aufzukommen habe. Die Darstellung des Berufungsgerichts, der Zeuge sei hiervon "eindeutig abgerückt", treffe nicht zu.

37

Der Zeuge hat allerdings auf weiteres Befragen zunächst erklärt, der Kläger habe natürlich nicht jedes Mal diese von ihm formulierte Erklärung abgegeben. Er hat dann aber dargelegt, wie der Kläger sich etwa geäußert hat. Er hat mehrfach betont, er und seine Firma hätten dem Kläger immer wieder erklärt, sie würden sich an ihn halten, wenn die Beklagte für den Schaden nicht einstehe. Das hat auch der Kläger eingeräumt. Insofern war der Zeuge in der Tat von seiner ursprünglichen Angabe abgerückt. Das Berufungsgericht konnte die Aussage des Zeugen dahin verstehen, daß dieser zwar aus den Erklärungen des Klägers eine Anerkennung seiner Schadensersatzpflicht entnahm, daß der Kläger aber in Wahrheit nur zugegeben habe, er habe die Maschine fehlerhaft konstruiert, sei sich deswegen bewußt, daß sich die Fa. K. AG an ihn halten werde, wenn die Beklagte für den Schaden nicht einstehe. Diese Deutung des Inhalts der Aussage des Zeugen B. ist möglich. Auch das Landgericht hatte sie schon in dieser Weise gedeutet. Wenn die Beklagte sich damit nicht zufrieden geben wollte, hätte sie beim Berufungsgericht die Vernehmung des Zeugen beantragen können. Das hat sie nicht getan. Sie hat sich nur gegen die Deutung der Aussage selbst gewandt und damit beim Berufungsgericht keinen Erfolg gehabt. Auch in der Revision macht sie insoweit keine durchgreifenden Rügen geltend. So wie das Berufungsgericht die Erklärungen des Klägers festgestellt hat, hat dieser gegenüber dem Zeugen B. nur die ohnehin offenkundige Schadensursache eingeräumt, ohne zur Frage der Haftung Stellung zu nehmen. Darin liegt noch kein Anerkenntnis (Stiefel/Wussow a.a.O. Anm. 41 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

38

In dem hier zu entscheidenden Deckungsprozeß kann auch nicht, wie es die Revision will, davon ausgegangen werden, der Kläger habe den Anspruch anerkannt, weil das Gericht in dem zuvor entschiedenen Haftpflichtprozeß ein solches Anerkenntnis angenommen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus den Ausführungen auf Seite 10 des Haftpflichturteils des Amtsgerichts Oberkirch vom 25. Februar 1965 entnommen werden kann, das Gericht sei der Ansicht gewesen, der Kläger habe den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach anerkannt. Es ist zu beachten, daß das Gericht mit diesen Ausführungen nur darlegt, der Kläger übe sein Recht in einer unzulässigen Weise aus, indem er jetzt die Einrede der Verjährung erhebe. Die Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs ist nicht auf ein Anerkenntnis gegründet.

39

Selbst wenn aber das Urteil davon ausgegangen wäre, daß der Kläger den Anspruch dem Grunde nach anerkannt habe, würde sich daraus für den Deckungsprozeß nicht ergeben, daß er tatsächlich ein solches Anerkenntnis abgegeben hat. Die in Haftungsprozeß ergangene Entscheidung wirkt zwar bindend für den Deckungsprozeß. Diese Bindung geht aber nur dahin, daß im Deckungsprozeß davon auszugehen ist, daß gegen den Versicherten ein Haftpflichtanspruch aus den im Haftungsprozeß festgestellten Gründen besteht. Diese bindende Wirkung folgt nicht aus der Natur der Rechtskraft, die nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits wirkt. Sie ergibt sich vielmehr aus der Natur der Haftpflichtversicherung selbst und geht nicht weiter, als wie sie danach geboten ist. Sofern der Versicherer sich im Deckungsprozeß darauf beruft, daß er leistungsfrei sei, weil der Versicherte eine Obliegenheit verletzt habe, muß er dieses beweisen. Der Beweis wird nicht dadurch unnötig, daß im Haftpflichtprozeß ein solches Verhalten festgestellt oder zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden ist. Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (VersR 1956, 707;  1959, 256;  1960, 505und 1963, 421) stehen dem nicht entgegen.

40

IV.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger seine Obliegenheit, die Beklagte bei der Schadensregulierung zu unterstützen (§ 5 Ziffer 3 Satz 2 AHB), dadurch verletzt hat, daß er die Beklagte nicht davon unterrichtete, einen Durchschlag seines Schreibens vom 17. September 1962 an die Firma K. AG gesandt zu haben. Denn das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, der Kläger habe nicht vorsätzlich und auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Schadensursache stand eindeutig fest. Eine Versicherungsgesellschaft, die zu ihren Pflichten aus dem Versicherungsvertrag stand, konnte sie auch in ihren Verhandlungen mit dem Geschädigten nicht leugnen. Auch hätte sie in einem Rechtsstreit, der über den Haftpflichtanspruch geführt wurde, die Schadensursache nicht bestreiten können. Deswegen konnte der Kläger es als bedeutungslos ansehen, daß er auch der Beklagten wahrheitsgemäß die Schadensursache bekanntgegeben hatte.

41

Mit rechtlich unbedenklicher Begründung hat das Berufungsgericht ferner den Vorwurf der Beklagten zurückgewiesen, der Kläger habe durch sein Schreiben vom 28. April 1964 vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Obliegenheit zur Unterstützung des Versicherers bei der Schadensregulierung und zur wahrheitsgemäßen Aufklärung verletzt.

42

V.

Vergeblich wendet sich die Revision endlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der vom Kläger der Firma K. AG zu ersetzende Schaden sei als Sachschaden anzusehen. Das Berufungsgericht hat die im Nachtrag zum Versicherungsvertrag vom 27. März 1961 getroffenen vertraglichen Abreden der Parteien dahin ausgelegt, daß im Sinne dieses Vertrages die durch falsche Konstruktion verursachten Schäden an der Maschinenanlage als Sachschäden angesehen und versichert sein sollten. Diese Auslegung ist möglich. Sie wird auch von der Revision nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen.

43

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte den Zeugen B. darüber vernehmen müssen, daß der Kläger bei einer Unterredung eingeräumt habe, die Beklagte habe für den Schaden nur als Vermögensschaden bis zu einem Betrage von 20.000 DM einzustehen. Sollte der Kläger bei einem Gespräch mit einem Vertreter der Beklagten in Verkennung der Rechtslage die behauptete Äußerung gemacht haben, so kann darin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Verzicht auf die den Kläger nach dem Versicherungsvertrag zustehenden Ansprüche erblickt werden. Die Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß der Kläger einen Verzicht auf vertragliche Rechte ausgesprochen hat.

44

Da die hier in Frage stehenden Schäden nach den von den Parteien getroffenen besonderen Vereinbarungen als Sachschäden behandelt werden sollten, braucht nicht geprüft zu werden, ob dem Berufungsgericht auch weiter darin beizutreten ist, daß diese Schäden auch Sachschäden im Sinne der AHB sind.

45

VI.

Da auch die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils keine Verstöße gegen sachliches Recht enthalten, war die Revision zurückzuweisen.

Hauß
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow