Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.05.1975, Az.: 1 ABR 135/73
Jugendvertreter; Schulungsveranstaltung; Bildungsveranstaltung; Beschluß des Betriebsrates; Freistellungsbeschluß; Mitwirkung des Jugendvertreters; Erforderlichkeit; Präjudizwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.05.1975
- Aktenzeichen
- 1 ABR 135/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 04.10.1973 - 8 TaBV 49/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 1706-1707 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1975, 1947-1948 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Beschließt der Betriebsrat entsprechend dem Antrag der Jugendvertretung, den Jugendvertreter zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, dann wird die Rechtswirksamkeit des Beschlusses nicht dadurch in Frage gestellt, daß die oder der Jugendvertreter an diesem Freistellungsbeschluß nicht gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG 1972 mitgewirkt haben. Rechtsunwirksam könnte ein solcher Beschluß allenfalls dann sein, wenn der Jugendvertreter durch seine Stimme die Beschlußfassung hätte beeinflussen können.
2. Wird in einem arbeitsgerichtlichen Beschluß rechtskräftig festgestellt, daß die Teilnahme eines Jugendvertreters an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung erforderlich und er für die Dauer der Schulung freizustellen war, dann hat ein solcher Beschluß für die Nachfolgeverfahren präjudizielle Wirkung; für diese Verfahren steht dann bindend fest, daß die dort geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind.
3. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, die Teilnahme des Jugendvertreters an der Schulung bis zu einer im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidung oder bis zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzustellen. Es genügt jedenfalls, wenn der Betriebsrat zur Klärung der Erforderlichkeit der Schulung ein Beschlußverfahren eingeleitet und vor Beginn der Schulung in der ersten Instanz eine obsiegende Entscheidung erwirkt hat.
4. Der in dem Senatsbeschluß vom 10. Mai 1974 - 1 ABR 60/73 enthaltene Satz, daß die in einer für Jugendvertreter durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG 1972 vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der Jugendvertretung "unbedingt erforderlich" sein müßten, stellt keine gegenüber Betriebsratsschulungen besondere, verschärfte Erforderlichkeitsvoraussetzung auf. Mit den Worten "unbedingt erforderlich" sollte lediglich verdeutlicht werden, daß eine Schulung für Jugendvertreter nur insoweit als erforderlich angesehen werden kann, als sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihnen nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden, gegenüber dem Betriebsrat kleineren Aufgaben- und Wirkungskreises notwendig ist.