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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1967, Az.: VI ZR 45/66

Schadensersatzpflicht eines Notar wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung; Versäumung der rechtzeitigen Beantragung einer Eintragung einer Höchstbetragshypothek; Notarielle Pflichten bei Übernahme des Vollzugs aufgenommener Beurkundungen; Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitige Erfüllung von Schadensersatzpflicht als neue Amtspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1967
Aktenzeichen
VI ZR 45/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 06.10.1965
LG Amberg

Fundstellen

  • DNotZ 1968, 318-321
  • MDR 1968, 227 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 501 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist durch versäumte Antragstellung des beurkundenden Notars die Restkaufpreisforderung für ein Grundstück im Grundbuch erst nach einem später bestellten Grundpfandrecht eingetragen worden, so ist zwar die Schadensersatzpflicht des Notars gegenüber dem durch die Rangverschlechterung benachteiligten Grundstücksverkäufer keine Amtspflicht, doch kann der Notar aufgrund eines bei der Beurkundung des Grundstücksgeschäfts übernommenen Vollzugsauftrags verpflichtet sein, in notarischer Betreuung des Grundstücksverkäufers den Rangrücktritt des hierzu bereiten Grundpfandgläubigers herbeizuführen.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Durch einen Vertrag vom 1. November 1957, den der inzwischen am ... 1962 verstorbene und von den Beklagten gesetzlich beerbte Notar Hermann M. in A. beurkundete (UR.Nr. .../57 ...), verkaufte Rechtsanwalt Dr. W. als Verwalter über den Nachlaß des von den Klägerinnen beerbten Fabrikbesitzers Alois L. das zum Nachlaß gehörende Anwesen einer Porzellan- und Steingutfabrik in H. - Flst.Nr. ... - an Frau Jeanne F. für 200.000 DM. In der Urkunde wurde gleich auch die Auflassung erklärt. Frau F. übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis die Verpflichtungen aus den eingetragenen Grundpfandrechten, die vorbehaltlich genauerer Ermittlung auf insgesamt 173.979,76 DM beziffert wurden, und bewilligte zur Sicherung der restlichen Kaufpreisforderung die Eintragung einer Höchstbetragshypothek von 25.000 DM an nächstfreier Rangstelle. In der Urkunde wurde zum Ausdruck gebracht, daß die Eintragung dieser Sicherungshypothek gegenwärtig nicht schon beantragt werde, Rechtsanwalt Dr. W. aber jederzeit den Eintragungsantrag stellen könne. Der beurkundende Notar wurde von den erschienenen Beteiligten, darunter auch der Klägerin zu 1), die zugleich auch als Inhaberin der elterlichen Gewalt und gesetzliche Vertreterin der damals noch minderjährigen Klägerin zu 2) auftrat, ermächtigt und beauftragt, die erforderlichen Genehmigungen für sie zu beantragen und zu erwirken und alles sonstige zu tun und zu beantragen, was ihm zum Vollzug der Urkunde oder auch nur im Zusammenhang mit dieser als erforderlich und zweckdienlich erscheine.

2

Bevor Frau F. im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen wurde, ließ sie am 12. Dezember 1957 durch den Notar M. eine Urkunde aufnehmen (URNr. .../57 ...), wonach sie auf dem Grundstück für die Volksbank R. als Sicherheit für einen ihr eingeräumten Kredit eine Briefgrundschuld von 150.000 DM an nächstoffener Rangstelle bestellte. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1957 bat Rechtsanwalt Dr. W. daraufhin den Notar, gleichzeitig mit der noch ausstehenden Eigentumsumschreibung auch die Sicherungshypothek von 25.000 DM zur Eintragung zu bringen.

3

Nachdem die Hindernisse behoben waren, die der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch entgegengestanden hatten, fertigte der Notar M. am 23. April 1999 ein Schreiben an das Grundbuchamt in A., in dem er bat, die gleichzeitig vorgelegten Urkunden URNr. .../57 ... vom 1. November 1957 und URNr. .../57 ... vom 12. Dezember 1957 so zu vollziehen, daß im Anschluß an den Vollzug der Auflassung die im Kaufvertrag bestellte Sicherungshypothek von 25.000 DM und mit anschließendem Rang die Grundschuld für die Volksbank R. eingetragen werde. Infolge eines Versehens des Notars unterblieb die Absendung dieses Schreibens. Nur die beiden Urkunden mit den beglaubigten Abschriften der verschiedenen Genehmigungsbescheide für den Kaufvertrag wurden am 24. April 1959 beim Grundbuchamt eingereicht. Im Grundbuch wurde darauf am 8. Mai 1959 das Eigentum auf Frau F. umgeschrieben und die Grundschuld über 150.000 DM für die Volksbank R. eingetragen.

4

Am 12. Mai 1959 beantragte der Notar M. beim Grundbuchamt unter erneuter Vorlage der Kaufvertragsurkunde die Eintragung der Sicherungshypothek von 25.000 DM, Sie wurde am 22. Mai 1959 - mit dem Range nach der Grundschuldeingetragen.

5

Mit Schreiben vom 14. Mai 1959 wies der Notar die Volksbank R. darauf hin, daß infolge des Versehens die Grundschuld den Rang vor statt nach der Hypothek erhalten habe und die Volksbank zur Herstellung der von den Beteiligten gewollten und für die Volksbank maßgeblichen Rangfolge eine Vorrangseinräumung zu bewilligen hätte. Da die Beteiligten jedoch, so teilte er weiter mit, nach dem Inhalt der vorvertraglichen Besprechungen die meisten der eingetragenen Rechte hätten zur Löschung bringen wollen und er im Augenblick nicht darüber unterrichtet sei, ob den Verkäufern noch nennenswerte Beträge zuständen, zu deren Sicherung die Höchsthypothek bestimmt sei, möchte er die Entscheidung darüber, ob eine formelle Rangänderung nötig sei, zurückstellen, bis er sich wegen der Grundbuchbereinigung mit den Beteiligten ins Benehmen gesetzt habe. Immerhin bitte er um die Erklärung, daß die Volksbank grundsätzlich bereit sei, in die Rangänderung einzuwilligen. Die Volksbank erwiderte am 19. Mai 1959, daß sie mit der Rangänderung einverstanden sei und er die entsprechenden Formalitäten in die Wege leiten möge, sie werde dann die erbetene Unterschrift abgeben. Ihre Bereitschaft wiederholte sie mit Schreiben vom 2. Juli 1959. Der Vollzug der Rangänderung unterblieb jedoch aus ungeklärten Gründen.

6

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1959 forderte der Schwiegersohn der Klägerin zu 1), Kaufmann Heinz O., der von den Klägerinnen nach der im Herbst 1958 ausgesprochenen Aufhebung der Nachlaß Verwaltung zu ihrem Generalbevollmächtigten bestellt worden war, den Notar M. auf, den Rangrücktritt der Volksbank herbeizuführen, damit die Sicherungshypothek den ihr zustehenden Rang erhalte. O. wurde deswegen auch persönlich wiederholt bei dem Notar vorstellig und drohte ihm mit Schreiben vom 30. November 1961 Schadensersatzunsprüche an.

7

Am 3. November 1959 wurde über das Vermögen der Frau F. das Konkursverfahren eröffnet. Auf den Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers kam das Grundstück zur Zwangsversteigerung. Im Konkursverfahren fielen die Klägerinnen mit ihrer Kaufpreisrestforderung aus, ebenso im Zwangsversteigerungsverfahren mit ihrer Höchstbetragshypothek. Aus der Teilungsmasse des Zwangsversteigerungsverfahrens wurde ein Restbetrag von 40.912,37 DM auf die vorgängige Grundschuld von 150.000 DM zugeteilt, die von der Volksbank R. mittlerweile am 5. Juni 1962 an die nachmalige Ersteherin des Grundstücks Frau Elli K. abgetreten worden war.

8

Unstreitig hat sich die unbefriedigt gebliebene Kaufpreisrestforderung der Klägerinnen gegen Frau F. auf 26.627,15 DM belaufen.

9

Die Klägerinnen haben mit der am 28. Mai 1963 bei Gericht eingereichten Klage die Beklagten als Erben des Notars M. wegen Amtspflichtverletzung auf Zahlung von 25.000 DM Schadensersatz neben Prozeßzinsen in Anspruch genommen.

10

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben ihre Schadenshaftung weiter mit der Begründung in Abrede gestellt, daß die Klägerinnen gegen die Volksbank R. einen Anspruch auf Rangrücktritt gehabt hätten und nunmehr von dieser Ersatz fordern könnten. Auch sei ihnen der Bevollmächtigte O. wegen schuldhaft schlechter Ausführung seines Auftrages schadensersatzpflichtig geworden, weil er nicht mit genügendem Nachdruck gegen den Notar vorgegangen sei, um die Rangänderung herbeizuführen. Bei der Tatenlosigkeit, mit der die Klägerinnen zugesehen hätten, wie von keiner Seite etwas geschehen sei, um den Schaden abzuwenden oder zu beseitigen, falle ihnen zudem eigenes Verschulden zur Last.

11

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 25.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. September 1963 verurteilt.

12

Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

13

Mit der Revision erstreben sie weiterhin die Abweisung der Klage.

14

Die Klägerinnen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

1.

Unter den Parteien ist außer Streit, daß der Notar M. eine den Klägerinnen gegenüber bestehende Amtspflicht dadurch fahrlässig verletzt hat, daß er es unterließ, unter Einreichung seines an das Grundbuchamt gerichteten Schreibens vom 23. April 1959 die Eintragung der Höchstbetragshypothek für die Klägerinnen rechtzeitig zu beantragen. Sein Versäumnis hatte zur Folge, daß die Hypothek erst nach der Grundschuld der Volksbank R. im Grundbuch eingetragen wurde und ihr im Range nachging. Diese Rangverschlechterung bedeutete, wie das Berufungsgericht des näheren ausgeführt hat, eine Vermögensschädigung der Klägerinnen, für die ihnen der Notar M. nach § 21 der damals geltenden BNotO i. Verb. mit § 839 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist. Da die Klage jedoch erst im Sommer 1963 erhoben wurde, obwohl der Notar durch den Bevollmächtigten der Klägerinnen O. bereits über drei Jahre vorher durch Schreiben vom 20. Oktober 1959 aufgefordert worden war, die Rangverschlechterung zu beseitigen, hat das Berufungsgericht den auf jene Amtspflichtverletzung gegründeten Schadenersatzanspruch ungeachtet des erst späteren Eintritts der weiteren Schadensfolgen nach § 852 BGB für verjährt gehalten.

16

Das Berufungsgericht ist indessen der Ansicht, der Notar habe eine weitere selbständige Amtspflichtverletzung begangen. Diese bestehe darin, daß er es vom Eingang des Schreibens der Volksbank R. vom 19. Mai 1959 an bis zu seinem Tode am 1. Juni 1962 fortdauernd unterlassen habe, den von der Volksbank angebotenen Rangrücktritt zu verwirklichen. Im allgemeinen könne man zwar nicht sagen, daß für einen Notar, der durch Amtspflichtverletzung einen Schaden verschuldet habe, die neue Amtspflicht entstehe, den Schaden wieder gutzumachen. Hier lägen die Dinge aber anders, weil der Notar bei dem Versuch, den Klägerinnen doch noch zu dem ihnen gebührenden Rang zu verhelfen, überraschenderweise auf das Verständnis und Entgegenkommen der Volksbank gestoßen sei. Nachdem sich die Volksbank zum Rangrücktritt bereit erklärt habe, sei für ihn eine teils aus seinem vorangegangenen Tun, teils aus der sich bietenden Chance zur Schadensabwehr abzuleitende neue Amtspflicht entstanden, diesen Weg auch zu beschreiten. Daß er dies trotz der durch das Schreiben des Bevollmächtigten O. vom 30. November 1961 hinreichend nachgewiesenen andauernden Bemühungen der Klagepartei nicht getan habe, müsse als eine neue, zu der ersten hinzutretende schwere Verletzung seiner Amtspflichten gewertet werden. Die Pflicht zum Handeln, die er durch sein unverständliches grob fahrlässiges Unterlassen verletzt habe, sei im Rahmen seiner amtlichen Beurkundungstätigkeit entstanden, da diese hinsichtlich der Klägerinnen darauf abgezielt habe, ihnen zu ihrem Kauferlös bzw. zu dessen auch von der Käuferin bewilligten Sicherung zu verhelfen. Der durch diese zweite Amtspflichtverletzung verursachte Schaden habe in der Aufrechterhaltung der Rangverschlechterung bestanden, die die Klägerinnen erlitten hätten. Der unter diesem Gesichtspunkt begründete Schadensersatzanspruch sei unverjährt, da es sich um eine Unterlassung und damit um ein sich immer wieder erneuerndes Dauerverhalten gehandelt habe und der Beginn der Verjährung erst mit dem Zeitpunkt angenommen werden könne, von dem an der Notar nicht mehr habe handeln können. Sollte dieser Zeitpunkt nicht erst mit dem Tode, sondern schon mit der vorgängigen Erkrankung des Notars eingetreten sein, so liege er jedenfalls doch nicht vor dem August 1960, da O. nach dem Inhalt seines Briefes vom 30. November 1961 den Notar damals noch persönlich in seiner Kanzlei angetroffen habe. Zumindest bestehe kein Anhalt dafür, daß O. oder die Klägerinnen von der tatsächlichen Unmöglichkeit des Notare, noch zu handeln, vor dem August 1960 Kenntnis erhalten hätten.

17

Hilfsweise meint das Berufungsgericht, der Notar habe sich durch Unterlassen eines Hinweises auf die durch die Korrespondenz mit der Volksbank R. entstandene obligatorische Rechtslage einer Verletzung seiner allgemeinen Beratungspflicht im Sinne des § 26 RNotO schuldig gemacht. Soweit er hierdurch verschuldet habe, daß die Klägerinnen den Rechtsweg gegenüber der Volksbank R. nicht beschritten und hierdurch den Schaden in gleicher Höhe erlitten hätten, hafte er ihnen auf Schadensersatz, ohne sie nach § 21 Abs. 1 Satz 3 RNotO auf die Möglichkeit anderweitiger Ersatzerlangung verweisen, zu können.

18

2.

Der Revision ist zuzugeben, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht in allen Teilen frei sind von rechtlichen Bedenken.

19

a)

Hat ein Notar jemandem dadurch einen Schaden verursacht, daß er eine Amtspflicht, die ihm dem Geschädigten gegenüber oblag, schuldhaft verletzte, so trifft ihn die Verpflichtung, den entstandenen Schaden zu ersetzen, als gesetzliche Folge des verwirklichten deliktischen Tatbestandes; als solche ist sie eine Verpflichtung seines persönlichen Bereiches. Sie steht außerhalb seines Amtes und ist nicht eine durch die vorangegangene Amtspflicht Verletzung erzeugte neue Amtspflicht gegenüber dem Geschädigten, Daher stellt es auch nicht eine neue Amtspflichtverletzung dar, wenn der Notar seiner Schadensersatzpflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1963 - VI ZR 311/62 - VersR 1964, 282, 283 [BGH 29.10.1963 - VI ZR 311/62] = WM 1963, 1303, 1305).

20

b)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann hier nicht darum etwas anderes gelten, weil sich die Volksbank R. auf das Schreiben des Notars M. vom 14. Mai 1959 bereit erklärt hat, mit ihrer Grundschuld hinter die später eingetragene Höchstbetragshypothek der Klägerinnen zurückzutreten. Hierdurch eröffnete sich für den Notar zwar die Aussicht, daß sich die durch ihn verschuldete Vermögensbeschädigung der Klägerinnen ohne andere als kostenrechtliche materielle Einbußen beheben ließ; die Bereiterklärung der Volksbank erhob seine Schadensersatzpflicht gegenüber den Klägerinnen aber nicht in den Rang einer ihnen gegenüber bestehenden Amtspflicht.

21

3.

Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht jedoch darin beizutreten, daß der Notar M. den Klägerinnen in unverjährter Zeit durch Verletzung einer weiteren ihnen gegenüber bestehenden Amtspflicht schadensersatzpflichtig geworden ist.

22

Der Notar war in der Urkunde vom 1. November 1957 von den Beteiligten ermächtigt und beauftragt worden, die erforderlichen Genehmigungen für sie zu beantragen und zu erwirken und alles sonstige zu tun und zu beantragen, was ihm zum Vollzug der Urkunde oder auch nur im Zusammenhang mit dieser als erforderlich und zweckdienlich erschien. Dazu war in der Urkunde weiter gesagt worden, daß Ermächtigung und Auftrag auch die Befugnis des Notars einschließe, im Namen der Beteiligten und an ihrer Stelle die Anträge in der Urkunde einzeln oder beschränkt vorzulegen oder zurückzunehmen, auch sie zu ändern und zu ergänzen und neue Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben. Hieraus ergab sich für den Notar bei der Fehleintragung der Grundpfandrechte eine Amtspflicht gegenüber den Klägerinnen unabhängig davon, daß er ihnen für die fehlerhafte Eintragung schadensersatzpflichtig geworden war.

23

Hat es der Notar übernommen, die von ihm aufgenommenen Beurkundungen zum Vollzug zu bringen, so hat er die Ordnungsmäßigkeit des Vollzugs im Grundbuch zu überwachen, bei auftretenden Hindernissen die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Schritte zu unternehmen und den Beteiligten gegebenenfalls die Beibringung der erforderlichen Erklärungen aufzugeben (RG DNotZ 1933, 652; BGH Urteil vom 31. März 1960 - III ZR 41/59 - WM 1960, 982 = DNotZ 1960, 663; BGHZ 28, 104, 108 [BGH 09.07.1958 - V ZR 5/57]; Seybold-Hornig-Lemmers RNotO 3. Aufl. S. 239). Mit einem ordnungsmäßigen Vollzug des am 1. November 1957 beurkundeten Geschäfts stand es nun aber in Widerspruch, daß die Sicherungshypothek der Klägerinnen wegen der versehentlichen Voreintragung der Grundschuld nicht den Rang erhielt, der ihr nach dem Willen der an jenem Rechtsgeschäft Beteiligten und dem Sinne der von ihnen abgegebenen Erklärungen vorbehalten bleiben sollte, Freilich war mit den vorgenommenen Eintragungen eine Rechtslage eingetreten bei der die Klägerinnen die mit dem beurkundeten Geschäft bezweckte Stellung nur dadurch erlangen konnten, daß eine Rangänderung vorgenommen wurde. Dazu war die Einigung zwischen der Volksbank als zurücktretenden Gläubigerin und den Klägerinnen als vorrückenden Gläubigerinnen und die Zustimmung der Eigentümerin Frau F. sowie die Eintragung im Grundbuch erforderlich (§ 880 BGB). Die Rangänderung setzte also andere rechtsgeschäftliche Willenserklärungen voraus, als sie in der Urkunde vom 1. November 1957 ausgesprochen worden waren, und ging über den Bereich der Ermächtigung hinaus, die dem Notar in der Urkunde erteilt worden war. Der bei der Beurkundung übernommene Auftrag, alles sonstige zu tun, was ihm zum Vollzug der Urkunde oder auch nur im Zusammenhang mit dieser als erforderlich und zweckdienlich erschien, begründete aber für ihn eine Pflicht zu notarischer Rechtsbetreuung (§ 26 RNotO), kraft deren er nicht nur die Beteiligten über die durch die Fehleintragung notwendig gewordene Vornahme einer Rangänderung zu unterrichten, sondern auch das zu ihrer Durchführung Erforderliche zu veranlassen hatte, wozu er durch den Bevollmächtigten O. der Klägerinnen auch noch besonders aufgefordert wurde.

24

Der Notar hat die Amtspflicht, die ihm den Klägerinnen gegenüber hiernach oblag, dadurch schuldhaft verletzt, daß er nach Einholung des Einverständnisses der Volksbank mit ihrem Rangrücktritt nichts weiter unternahm, um die Rangänderung herbeizuführen. Die Pflichtversäumnis hat, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei und unangefochten angenommen hat, bis zum Eintritt des Handlungsvermögens des Notars und mindestens bis August 1960 fortgedauert. Daß die Klägerinnen für ihre Hypothek den Vorrang vor der Grundschuld erlangt haben würden, wenn der Notar seinen Obliegenheiten zuletzt noch nachgekommen wäre, haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Mit Recht ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß der Anspruch der Klägerinnen auf Ersatz des Schadens, der in der Aufrechterhaltung des fehlerhaften Rangverhältnisses und den hieraus hervorgegangenen Einbußen besteht, unverjährt ist.

25

4.

Ob die Klägerinnen von anderer Seite Ersatz ihres Schadens erlangen können oder eine früher vorhanden gewesene Möglichkeit anderweitiger Ersatzerlangung schuldhaft versäumt haben, ist nach § 21 Abs. 1 Satz 3 RNotO ohne Belang, da die Amtspflicht Verletzung des Notars auf dem Gebiet der in § 26 RNotO bezeichneten Geschäftstätigkeit gelegen hat.

26

5.

Daß die Schadensersatzpflicht des Notars nach § 839 Abs. 3 BGB entfällt, wenn es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Schon das Landgericht hatte unter diesem Gesichtspunkt geprüft, ob sich daraus etwas folgern läßt, daß die Klägerinnen und ihr Bevollmächtigter O. keine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Notar M. erhoben haben. Auch hierauf hat sich das Berufungsgericht mit der Erwägung bezogen, O. und erst recht den Klägerinnen könne bei ihrer Ungewißheit darüber, wie der Rangrücktritt der Volksbank zu verwirklichen sei, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß O. sich darauf beschränkt habe, den Notar zu drängen, und daß sie gegen ihn keine energischeren Schritte unternommen hätten, Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß das Berufungsgericht auch den Mitschuldeinwand (§ 254 BGB) für unbegründet gehalten hat, begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.

27

6.

Die Angriffe der Revision, die sich auf die Höhe der Kaufpreisrestforderung der Klägerinnen und damit auf die Schadenshöhe beziehen, gehen fehl. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist als unstreitig festgestellt, daß sich die unbefriedigt gebliebene Kaufpreisforderung der Klägerinnen auf 26.627,15 DM beläuft. Eine Tatbestandsberichtigung ist nicht beantragt worden. Die Feststellung ist für das Revisionsverfahren bindend.

28

Die Revision ist hiernach unbegründet.

29

Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner