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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.07.1968, Az.: II B 17/68

Nicht präsente Beweismittel; Vorliegender Prozeßstoff; Rechtmäßigkeit; Ernstliche Zweifel; Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.07.1968
Aktenzeichen
II B 17/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 10547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1968, 589
  • DStR 1968, 572 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO sind nicht präsente Beweismittel ausgeschlossen. Der vorliegende Prozeßstoff ist indessen bis zur Entscheidung der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder nicht, auszuschöpfen.

Gründe

1

Das Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 FGO wird zwar üblicherweise als ein summarisches Verfahren bezeichnet. Damit kommt aber nur zum Ausdruck, daß dieses Verfahren -- ebenso wie das der §§ 916 ff. ZPO und andere Verfahren, welche einstweilige Regelungen zum Ziele haben -- in Gegenstand und Umfang der Prüfung beschränkt ist. Dadurch werden nicht präsente Beweismittel ausgeschlossen (§ 155 FGO, § 294 ZPO); der vorliegende Prozeßstoff ist indessen bis zur Entscheidung der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder nicht, auszuschöpfen (Beschluß des BFH III B 9/66 vom 10. Februar 1967, BFH 87, 447 [451], BStBl III 1967, 182). Eine überwiegende Erfolgsaussicht der Klage ist nicht zu fordern (BFH-Beschlüsse III B 21/66 vom 30. Juni 1967, BFH 89, 92 [98], BStBl III 1967, 533, und II B 17/67 vom 24. Oktober 1967, BFH 90, 532 [534], BStBl II 1968, 229).