Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1986, Az.: VII ZR 48/85
Umfang der Prüfungspflichten eines Unternehmers in Bezug auf Vorleistungen eines anderen Unternehmers; Abhängigkeit des Gelingens des Werkes eines Unternehmers von einem anderen Werk
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1986
- Aktenzeichen
- VII ZR 48/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 19.12.1984
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1987, 160
- MDR 1987, 308-309 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1987, 643-644 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 338 (amtl. Leitsatz)
- ZfBR 1998, 297
Prozessführer
Kaufmann Michael P. D., W.-Wi.,
Prozessgegner
Kaufmann Erwin L., Z. A., D L.-We.,
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Pflichten, die den Unternehmer - auch ohne Geltung der VOB/B - nach der jeweiligen Sachlage hinsichtlich der von einem Dritten zu erbringenden Vorleistungen treffen, auf denen sein Werk (hier: Errichtung eines Außenschwimmbads) aufbaut (im Anschluß an BGH NJW 1956, 787 und Senatsurteil vom 11. April 1957 - VII ZR 308/56 = LM BGB § 633 Nr. 3).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 1984 aufgehoben.
Die Zahlungsklage ist, soweit ihr nicht stattgegeben worden ist, dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Undichtigkeit und wegen weiterer Schäden an einem Außenschwimmbad, das dieser im Mai 1978 geliefert und montiert hat. Es handelt sich dabei um ein ovales Schwimmbecken, dessen Wandungen aus Edelstahlfertigteilen bestehen. Den Boden bildet eine PVC-Spezialeinlage. Das Becken ist umlaufend mit 24 cm starkem Kalksandsteinmauerwerk abgemauert. Oberhalb des Erdreichs wird dieses in Verblendmauerwerk mit einer oberen Abdeckung aus Klinkerplatten weitergeführt. Undichtigkeit und weitere Schäden beruhen darauf, daß die Bodenplatte aus Beton, auf der das Schwimmbecken steht, den Anforderungen an Festigkeit, Fundamentierung und Vorbereitung des Untergrundes nicht genügt.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Platte, die der Unternehmer V. gefertigt hat, von diesem im Auftrag des Beklagten erstellt wurde, oder ob sie der Kläger selbst in Auftrag gegeben hat. Der Kläger ist der Auffassung, selbst wenn V. die Vorarbeiten nicht für den Beklagten ausgeführt haben sollte, hafte der Beklagte für die Mängel. Der Beklagte habe es nämlich dann versäumt, die Vorarbeiten zu prüfen und zu beanstanden. Hierzu sei er aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Vertrags verpflichtet gewesen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 51.713,67 DM zuzüglich Zinsen gerichtete - Ende April 1983 eingegangene, am 11. Mai 1983 zugestellte - Klage überwiegend, sowie die auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftigen Schadens ganz abgewiesen. Es hat dem Kläger lediglich 3.461,60 DM zuzüglich Zinsen mit der Begründung zuerkannt, der Beklagte habe Wasserrohre fehlerhaft verlegt und damit deren Beschädigung durch Frost verursacht. Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit Teilurteil zurückgewiesen, über die Anschlußberufung des Beklagten ist noch nicht entschieden. Gegen das Teilurteil wendet sich die - angenommene - Revision des Klägers, die der Beklagte zurückzuweisen bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage hinsichtlich des durch die Bodenplatte verursachten Schadens nicht für begründet. Die Undichtigkeit beruhe darauf, daß die Betonplatte auf einen ungeeigneten Untergrund aufgebracht worden sei. Diesen Mangel habe der Beklagte nicht zu vertreten. Es sei nämlich nicht erwiesen, daß der Unternehmer V. die Platte als Subunternehmer für den Beklagten eingebaut habe. Der Beklagte hafte dem Kläger auch nicht aus anderen rechtlichen Gründen für die mangelhafte Bauausführung durch V.; er habe diesen nicht allgemein überwachen müssen, vielmehr habe er lediglich darauf hinzuwirken gehabt, daß die Bodenplatte zu den später aufzusetzenden Fertigteilen paßte. Es habe jedoch nicht zu seinen nebenvertraglichen Pflichten gehört, darauf zu achten, daß V. Selbstverständlichkeiten beachtet habe. Der Beklagte habe auch keinen Anlaß gehabt anzunehmen, daß V. als Bauunternehmer selbstverständliche Pflichten gröblich verletzt habe. Im übrigen habe der Kläger auch nicht dargetan, wie der Beklagte hätte erkennen können, daß sich unter der bereits verlegten Betonplatte Bauschutt befunden habe.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg.
1.
Zu Unrecht allerdings greift sie die Feststellungen des Berufungsgerichts an, wonach nicht erwiesen sei, daß der Unternehmer V. die Vorarbeiten als Subunternehmer des Beklagten ausgeführt habe. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Senat hat die insoweit erhobenen Verfahrensrügen geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
2.
Das Berufungsgericht verkennt jedoch den Umfang der Prüfungs- und Hinweispflichten, die den Beklagten in Bezug auf die Vorleistung des Unternehmers V. nach den konkreten Umständen des Falls trafen.
a)
Die in § 4 Nr. 3 VOB/B niedergelegte Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers ist eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, die über den Anwendungsbereich der VOB/B hinaus für den Bauvertrag gilt; ihr Zweck ist es, den Besteller vor Schaden zu bewahren (BGH Urt. v. 11. April 1957 - VII ZR 308/56 = LM BGB § 633 Nr. 3; Urt. v. 4. November 1965 - VII ZR 239/63 = Schäfer/Finnern Z 2.410 Bl. 31). Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines andern oder überhaupt aufgrund dessen Planungen auszuführen hat, muß deshalb prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen (BGH Schäfer/Finnern Z 2.410 Bl. 31 a.a.O.), ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können (vgl. auch zur Erkundigungspflicht des Unternehmers für die Eignung seiner Leistung als Grundlage für die Arbeiten eines nach ihm am Bau tätigen Unternehmers BGH Urt. v. 15. Dezember 1969 - VII ZR 8/68 = BauR 1970, 57, 58). Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt (BGH Urt. v. 19. September 1963 - VII ZR 130/62 = Schäfer/Finnern Z 2.410 Bl. 29). Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich u.a. nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen (BGH Schäfer/Finnern Z 2.410 Bl. 31 a.a.O.), nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (BGH NJW 1956, 787; vgl. auch Urt. v. 28. Oktober 1971 - VII ZR 139/70 = WM 1972, 76, 77). Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft (BGH NJW 1983, 875 m.w.N.). Der Besteller ist alsdann berechtigt, ihn auf Gewährleistung in Anspruch zu nehmen (BGH Urt. v. 17. Februar 1964 - VII ZR 200/62 = VersR 1964, 516, 517 m.w.N.).
b)
Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte der Beklagte die Betonplatte nicht entgegennehmen dürfen, ohne sich vorher zu vergewissern, daß sie für die Errichtung des Schwimmbads tauglich war. Da er dies trotzdem getan hat, sind Ansprüche des Klägers auf Ersatz der sich hieraus ergebenden Schäden dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht sieht die Pflichten des Beklagten in Bezug auf die Vorleistung des Unternehmers V. schon allgemein zu eng, wenn es meint, der Beklagte habe lediglich darauf hinzuwirken gehabt, daß die Platte für die Fertigteile paßte. Schon damit sind seine Prüfungspflichten nur unzureichend umschrieben. Vor allem aber hat das Berufungsgericht verkannt, daß den Beklagten aufgrund der konkreten und weitgehend unstreitigen Umstände des Falles hinsichtlich der Vorleistung erheblich weitergehende Pflichten trafen, die er verletzt hat.
Nach seinem eigenen Vortrag standen dem Kläger keinerlei Planungsunterlagen für die Vorleistungen zur Verfügung. Das mußte dem Beklagten bewußt sein, als die Vorleistung des Unternehmers V. erbracht wurde. Er durfte nicht einfach eine für ihn erkennbar "irgendwie" erstellte Bodenplatte als für seine Zwecke geeignet ansehen. Vielmehr hatte er darauf hinzuwirken, daß die Platte den Anforderungen entsprach, die sich aus den technischen Umständen seiner Werkleistung (Gewicht, Druckverhältnisse und sonstige Umstände) ergaben (vgl. BGH NJW 1956, 787). Wenn er sie nicht mitgeteilt hatte, durfte er solche technischen Umstände nicht als bekannt und berücksichtigt voraussetzen.
Der Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, daß dem Unternehmer V. die Empfehlungen der Herstellerin für aufgefüllten Boden, daß nämlich je nach den "örtlichen Gegebenheiten" evtl. Streifenfundamente zu erstellen sind, bekannt waren und beachtet wurden. Er hatte deshalb auch zu überprüfen, ob die Bodenplatte auf hinreichend sicherem Untergrund und mit hinreichender Fundamentierung erstellt wurde.
Angesichts der überragenden Bedeutung der Standfestigkeit des Fundaments für das Gelingen des von ihm mit dem Einbau des Schwimmbeckens zu erstellenden Werks trafen den Beklagten bei der hier gegebenen Sachlage besondere Pflichten (vgl. zu einem Fall mit vergleichbarer Interessenlage Senatsurteil vom 9. Januar 1964 - VII ZR 171/62 = Schäfer/Finnern Z 2.400 Bl. 33). Das um so mehr, als die Ausführung der von ihm zunächst selbst angebotenen, dann von V. übernommenen Vorarbeiten nicht anderweitig beaufsichtigt wurde, was dem Beklagten klar sein mußte. Der Beklagte hätte sich deshalb nicht damit begnügen dürfen, V., den er im übrigen bis dahin gar nicht gekannt haben will, lediglich die Maße des Schwimmbeckens zu geben, wie er es nach seiner eigenen Erklärung vor dem Berufungsgericht allein getan hat. Er hätte sich vielmehr darüber hinaus vergewissern müssen, ob der vorhandene Baugrund überhaupt für ein tragfähiges Fundament geeignet war und was gegebenenfalls getan werden mußte, um einen brauchbaren Unterbau zu erstellen. Davon hing entscheidend das Gelingen seines, des Beklagten, Werks ab.
Da die Beschaffenheit des Baugrunds nach Errichtung des Fundaments nicht mehr oder nur noch schwer zu erkennen war, mußte der Beklagte ihn vor Beginn der Arbeiten besichtigen. Das war auch unschwer möglich und für den Beklagten ohne weiteres zumutbar, nachdem er ohnehin auf der Baustelle war, um V. die Maße für das Becken zu geben. Bei dieser Gelegenheit hätte ihm nicht entgehen dürfen, daß dort, wo das Becken errichtet werden sollte, noch Bauschutt lagerte, auf dem eine auf Dauer tragfähige Betonplatte jedenfalls nicht ohne ausreichende vorherige Bodenverdichtung erstellt werden konnte. Darauf, daß der für das Schwimmbecken unerläßliche feste Untergrund einwandfrei bereitet wurde, hätte nach Lage des Falles der Beklagte - als der gerade zum Bau des Beckens hinzugezogene, nach seinem eigenen Vortrag in der Errichtung solcher Schwimmbäder besonders erfahrene Fachmann - rechtzeitig und eindringlich hinwirken müssen (vgl. a. BGH NJW 1956, 787).
Das hat er nach seinem eigenen Vorbringen nicht getan. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte, wie der Kläger behauptet und unter Beweis gestellt hat, nicht sogar Kenntnis vom unzureichend vorbereiteten Untergrund hatte. Für seine schuldhafte Pflichtverletzung, daß er sich um die Erstellung eines tragfähigen Fundaments überhaupt nicht gekümmert hat, wie er einräumt, muß er einstehen. Dadurch ist der Schaden auch verursacht worden. Nichts spricht dafür, daß der Unterbau des Beckens von V. auch dann mangelhaft erstellt worden wäre, wenn sich der Beklagte von Anfang an um seine ordnungsgemäße Errichtung so nachdrücklich bemüht hätte, wie das von ihm nach der Sachlage verlangt werden muß.
3.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Das Schwimmbecken ist, entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung, ein Bauwerk im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu § 638 BGB (NJW 1983, 567). Die Verbindung des Schwimmbads mit dem Grundstück, wie sie hier durch Mauerwerk hergestellt wurde, ist zumindest nicht anders zu beurteilen als die Verwendung eines Magerbetonkranzes (dazu Senat aaO).
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben, es ist aufzuheben. Da zum Grund des Zahlungsanspruchs weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann insoweit ein Zwischenurteil ergehen (§§ 304, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zur Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs und über den Feststellungsantrag, der noch nicht entscheidungsreif ist, weil der Beklagte bestritten hat, daß dem Kläger außer dem bereits bezifferten Schaden weiterer Nachteil entstehen kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Recken
Obenhaus
RiBGH Prof. Dr. Walchshöfer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Girisch
Quack