Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1957, Az.: VII ZR 308/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 308/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 18.05.1956
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1957, 504 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1957, 442
Prozessführer
1.) des Fußbodenlegers Gerhard S., W., H.straße ...,
2.) des Fußbodenlegers Otto K., W. D.,
Prozessgegner
die Firma B. & W. in W., B.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Tritt an einem Werk ein Mangel auf, der ausschließlich durch die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers verusacht ist, so ist das Werk selbst nur dann fehlerhaft im Sinne des § 633 BGB, wenn ein Fachmann den Mangel der Vorarbeit erkennen konnte.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Mai 1956 aufgehoben, soweit die Beklagten S. und K. verurteilt worden sind.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hatte vor der Währungsreform ihr im Kriege zerstörtes Geschäftshaus in W. von dem Bauunternehmer H. wieder aufbauen lassen. Als sich danach in den Geschäftsräumen sowie in der Wohnung eines Mieters an den Steinholzfußböden Schäden zeigten, ließ sie Ende 1951 auf Anraten H. die Böden erneuern. H. trug eine Zementestrichschicht auf. Alsdann verlegten die damamls zusammenarbeitenden Beklagten S. und K. auf dieser Schicht den eigentlichen Steinholzfußboden. Die Klägerin hat den Beklagten S. und K. für ihre Arbeit 1.619,94 DM, dem Beklagten S. außerdem für die von ihm allein ausgeführte Verlegung des Bodens in der Mieterwohnung weitere 157,23 DM gezahlt Kurze Zeit später entstanden in den neu verlegten Böden Risse und Beulen.
Die Klägerin hat behauptet, die Böden seien nicht ordnungsgemäß hergestellt worden. Sie wiesen nicht nur Beulen und Risse auf, sondern seien auch nicht genügend durchgefärbt. Die Farbtönung der Oberschicht sei unregelmäßig, und stellenweise habe sich ein weißer Ausschlag gebildet. Auch fehle der Oberschicht die erforderliche Abreibfestigkeit. Bei der später durchgeführten Untersuchung habe sich ergeben, daß sich die Fußböden von der Unterlage abgelöst hätten und hohl seien. Diese Mängel seien durch unsachgemäße Arbeit H. und der beiden Beklagten entstanden. H. habe in der Estrichschicht nicht die für die Weiterleitung der Wärmespannung und -ausdehnungen des Bodens erforderlichen Dehnungsfugen angebracht. Die Beklagten S. und K. hätten zwar den Steinholzbelag mit Dehnungsfugen versehen, jedoch seien diese wertlos, wenn sie nicht mit Fugen in der Estrichschicht übereinstimmten. Das hätten die Beklagten als Fachleute erkennen müssen und auf einem solchen ungeeigneten Unterboden keinen Steinholzbelag verlegen dürfen.
Die Klägerin hat zunächst gegen H. sowie die Beklagten S. und K. als Gesamtschuldner auf Nachbesserung geklagt. Sie hat behauptet, H. habe in ihrem Namen die Beklagten S. und K. mit den Arbeiten beauftragt, infolgedessen sei auch zwischen ihr und diesen beiden Beklagten ein Werkvertrag zustande gekommen. Da die verlangte Nachbesserung nicht in der gesetzten Frist erfolgte, ging die Klägerin mit der Erklärung, wandeln zu wollen, zur Zahlungsklage über. Darauf erklärte H. sich hinsichtlich der von ihm selbst geleisteten Arbeiten mit der Wandlung einverstanden und zahlte der Klägerin seinen Werklohn zurück.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten S. und K. seien ebenfalls zur Rückerstattung ihres Werklohns verpflichtet, da auch ihre Arbeiten mangelhaft seien. Es könne dahingestellt bleiben, wer von den drei Handwerkern für die Mängel verantwortlich sei. Für das Recht zu wandeln sei allein maßgebend, daß das Werk Mängel aufweise.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten S. und K. als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.619,94 DM, den Beklagten S. außerdem zur Zahlung von 157,23 DM zu verurteilen, jeweils in Gesamtschuld mit H..
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie sind der Meinung, daß sie zur Klägerin in keinem Vertragsverhältnis ständen. Den Auftrag, die Steinholzfußböden zu legen, habe ihnen H. im eigenen Namen erteilt. Die Klägerin könne von ihnen auch deshalb keine Wandlung verlangen, weil die Mängel nicht von ihnen, sondern lediglich von H. verschuldet seien. Für die von der Klägerin behauptete uneinheitliche Färbung der oberen Schicht und die weißen Flecken darin sei die Klägerin selbst verantwortlich, weil sie den Boden falsch behandelt habe. Die Wandlung scheitere weiter daran, daß die ihnen von der Klägerin gesetzte Nachbesserungsfrist von einem Monat nicht angemessen gewesen sei. Da ferner Steinholzfußböden nur auf einer geeigneten Estrichschicht aufgetragen werden könnten, hätte die Klägerin zuvor für den erforderlichen Unterboden sorgen müssen. Schließlich sei der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch verjährt, da in den Räumen bereits Fußböden vorhanden gewesen seien und es sich daher bei den Arbeiten lediglich um Schönheitsreparaturen gehandelt habe.
Das Landgericht hat die Klage gegen S. und K. abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat beide Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Revision zugelassen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Aus der Feststellung, daß H. die Beklagten im Namen der Klägerin mit den Arbeiten beauftragt hat, hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß zwischen der Klägerin und den Beklagten ein Werkvertrag zustande gekommen ist, der beide Beklagten verpflichtete, die Fußböden mangelfrei herzustellen. Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an.
II.
1.)
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die verlegten Steinholzfußböden bereits kurze Zeit nach der Fertigstellung an mehreren Stellen rissig geworden waren und sich stellenweise derart gewölbt hatten, daß im Büro der Klägerin ein Teil des Fußbodens entfernt werden mußte, weil anderenfalls die Türen nicht mehr hätten geöffnet werden können. Diese Mangel haben, wie das Urteil auf Grund eines Sachverständigengutachtens darlegt, ihre Ursache allerdings nicht in dem Steinholzbelag selbst, sondern in dem Unterbelag, dem von H. hergestellten Zementestrich. Dieser enthielt nicht die notwendigen Dehnungsfugen, um die Spannungen auszugleichen, die infolge der durch den Abbindevorgang und das Heizen des Raumes im Boden auftretenden Wärme entstanden. Die Spannungen blieben nicht auf den Estrich beschränkt, sondern erfaßten auch den darauf liegenden Steinholfußboden. Die Mängel des Steinholzbelages sind nach dem Sachverständigengutachten aber auch dadurch verursacht, daß der von H. neu aufgebrachte Zementestrich keine Verbindung mit der alten Betonkonstruktion eingegangen war und sich deshalb von ihr gelöst hatte. Hinsichtlich des allein von dem Beklagten S. verlegten Steinholzfußbodens in der Mieterwohnung hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen, ob in Anbetracht des geringen Ausmaßes des Bodens im Estrich Dehnungsfugen erforderlich waren. Es bleibe jedenfalls die zweite Ursache für die Schadhaftigkeit des Bodens bestehen, nämlich die fehlende Verbindung des Estrichs mit der Betondecke.
2.)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Wandlung wegen Fehlern eines Werkes nicht ein Verschulden des Unternehmers voraussetze (§ 634 BGB). Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Beklagten S. und K. ein Verschulden treffe, etwa deswegen, weil sie es unterlassen hätten, sich zu überzeugen, ob der Estrich sachgemäß hergestellt war, oder weil sie die Dehnungsfugen im Steinholzbelag nicht fugengleich mit etwa doch im Estrich angelegten Dehnungsfugen angebracht hätten. Wenn auch die Rissebildung im Steinholzfußboden ihre Ursache in den Mängeln des von H. hergestellten Zementestrich habe, so müsse sie doch als Fehler des Fußbodenbelags selbst angesehen werden. Die Herstellung der Estrichschicht und das Verlegen des Steinholzfußbodens hierauf stellten ein einheitliches Werk dar, dessen Risiko die beteiligten Unternehmer gemeinsam trügen. Jeder Unternehmer verlasse sich auf die Arbeit des anderen und nehme solche von diesem verursachte Mängel in Kauf, die den von ihm selbst hergestellten Teil ergriffen und ihn mangelhaft werden ließen. Allein die Tatsache, daß der Steinholzfußboden die festgestellten Mängel aufweise, gebe daher der Klägerin das Recht, von den Beklagten S. und K. deren Beseitigung zu verlangen und gegebenenfalls zu wandeln.
3.)
Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts.
Ist ein Werk mangelhaft im Sinne der §§ 633, 634 BGB, so macht es für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers zwar grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Mangel auf eine schlechte Arbeit des Unternehmers, auf Mängel des von ihm verwendeten Stoffes oder auf einen sonstigen nicht näher aufzuklärenden Umstand zurückzuführen ist. Die Tatsache, daß ein Mangel vorliegt, genügt (Staudinger-Kober, BGB 10. Aufl. § 633 Anm. 22). Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung dann, wenn der vom Besteller in Anspruch genommene Unternehmer das von ihm geschuldete Werk als solches mangelfrei erbracht hat und erst danach ein Mangel daran auftritt, der, wie hier, ausschließlich durch die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen, unabhängig von ihm arbeitenden Unternehmers verursacht worden ist. In diesem Falle kommt es darauf an, ob ein die. Regeln seines Faches beherrschender Unternehmer feststellen konnte, daß sein Werk durch Mängel der Vorarbeit des anderen gefährdet sein wird. Der Fall liegt ähnlich dem, daß der Besteller selbst den Stoff liefert; dann hat der Unternehmer zu prüfen, ob sich aus der Beschaffenheit des Stoffes Mängel des fertigen Werkes ergeben können (Staudinger-Kober a.a.O.). Ebenso hat ein Unternehmer, der auf fremder, seinem Werk dienender Vorarbeit aufzubauen gezwungen ist, zu prüfen, ob sich für sein Werk aus dieser Vorarbeit möglicherweise Gefahren ergeben können; denn ein Werk, das auf erkennbar schlechter Vorarbeit aufgebaut wird, ist nicht fachgerecht und daher selbst mangelhaft. Das gilt um so mehr, je weniger der die Vorarbeit Leistende Kenntnisse des Gewerbes des zweiten Unternehmers haben kann. Hat der zweite Unternehmer Bedenken gegen die Leistung des ersten, so hat er sie dem Besteller mitzuteilen und auf die möglichen Nachteile hinzuweisen. Diese Grundsätze stimmen im wesentlichen überein mit den in §§ 13 Ziff 3, 4 Ziff 3 niedergelegten Regeln der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, deren Anwendungen die Parteien zwar hier nicht vereinbart haben, die jedoch den sich aus der Bestimmung des § 242 BGB ergebenden Rechtsgrundsätzen entsprechen.
4.)
Da die Risse und Beulen im Steinholzfußboden, wie das Berufungsgericht gestützt auf das Sachverständigengutachten festgestellt hat, infolge von Mängeln in dem von H. hergestellten Zementestrich entstanden sind, kommt es darauf an, ob ein Fachmann in der Lage gewesen wäre, diese Mangel zu erkennen. Die Beklagten können sich aber nicht darauf berufen, sie hätten die Auswirkungen erkennbarer Mängel in dem von H. hergestellten Estrich auf den Steinholzbelag nicht vorausgesehen, denn jeder, der ein Gewerbe betreibt, hat dafür einzustehen, daß er die erforderliche Sachkenntnis besitzt (RG DJ 39, 105; BGH in LM § 633 (1)). Sollte der Estrich überhaupt keine Dehnungsfugen enthalten haben, was das Berufungsgericht nicht eindeutig geklärt hat, so haben die Beklagten, da das Fehlen der Fugen erkennbar war, für die im Steinholzfußboden entstandenen Risse und Beulen einzustehen. Wies dagegen der Zementestrich die nötigen Dehnungsfugen auf und haben die Beklagten auch im Steinholzbelag die erforderlichen Fugen angebracht, so bedarf es der Prüfung, ob die mangelnde Verbindung zwischen der Estrichschicht und der alten Betonkonstruktion für einen Fachmann feststellbar war. Auf letzteren Gesichtspunkt kommt es vor allem hinsichtlich der Mängel im Boden der Mieterwohnung an, falls hier in Anbetracht der geringen Bodenausmaße keine Dehnungsfugen erforderlich waren. Sollten die Beklagten im Steinholzbelag Dehnungsfugen fugengleich mit im Estrich vorhandenen angelegt haben, die mangelnde Verbindung zwischen der alten Betonkonstruktion und dem Estrich auch nicht erkennbar gewesen sein, so bleibt zu prüfen, ob die von der Klägerin behauptete mangelhafte Farbtönung und die unzulängliche Abreibfestigkeit der Oberschicht des Belags auf eine unsachgemäße Pflege des Bodens durch die Klägerin zurückzuführen ist, oder ob diese Mängel der Arbeit der Beklagten anhaften. Letzterenfalls kommt es darauf an, ob die Mängel den Wert oder die Tauglichkeit des Belags etwa nur unerheblich mindern, da alsdann die Wandlung ausgeschlossen wäre (§ 634 Abs. 3 BGB).
III.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin nicht verpflichtet war, den Beklagten S. und K. eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, da diese vertragliche Beziehungen zur Klägerin und eine Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel in Abrede gestellt haben (§ 634 Abs. 2 BGB). Die Revision greift das Urteil insoweit nicht an.
IV.
Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß die Beklagten sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen können. Der dem Besteller wegen eines Mangels zustehende Anspruch auf Wandlung verjährt bei Bauwerken in fünf Jahren (§ 638 BGB). Diese Frist war zur Zeit der Klagerhebung noch nicht verstrichen. Der Begriff des Bauwerks ist weiter als der des Gebäudes. Auch die Herstellung einzelner Bauteile, also auch Einzelarbeiten der Bauhandwerker, können darunter fallen. Erforderlich ist, daß es sich um eine Arbeit handelt, die für die Errichtung oder den Bestand des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist. Hierzu zählen auch mit dem Untergrund eine feste Verbindung eingehende Fußbodenbelage aus Steinholz. So hat das Reichsgericht in Warn 1916 Nr. 305 einen Korkestrich als Bauwerk angesehen. Daß hier in einem bereits errichteten Gebäude der Steinholzfußboden nachträglich völlig erneuert wurde, schließt nicht aus, den Belag als Bauwerk im Sinne des § 638 BGB anzusehen (BGHZ 19, 319).
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, nach Maßgabe vorstehender Gründe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.