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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1982, Az.: 3 StR 263/82

Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Fall ; Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung; Strafschärfung aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Notlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1982
Aktenzeichen
3 StR 263/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 18.12.1981

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

1. Bankkaufmann Günter Maximilian Sch.-N. aus D., geboren am ... 1941 in M.

2. Kaufmännischer Angestellter Manfred Gerhard V. aus G., dort geboren am 28. August 1940

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und
des Generalbundesanwalts,
zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 29. September 1982
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1981, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      in den Einzelstrafaussprüchen wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Sch.-N.) und wegen Beihilfe zur Untreue (V.) sowie

    2. b)

      in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen,

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Sch.-N. wegen fortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten V. hat es wegen fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten Untreue in einem besonders schweren Fall sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

1.

Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten straferschwerend berücksichtigt, daß sie sich in keiner wirtschaftlichen Notlage (UA S. 129) oder finanziellen Zwangslage (UA S. 137) befunden hätten. Es hat dazu erwogen: Sch.-N. habe bei einem Jahresgehalt von 45.000 DM brutto (UA S. 10, 129) als Lediger durchaus die Möglichkeit gehabt, seinen Bedürfnissen entsprechend zu leben. V. Bistro habe sich zwar noch in der Aufbauphase befunden; daß er finanziell schlecht gestellt gewesen sei und Mühe gehabt habe, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, habe er aber selbst nicht behauptet (UA S. 137). Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3

Wie der Senat in der Entscheidung NStZ 1981, 60 ausgeführt hat, ist es zwar nicht stets rechtsfehlerhaft, gegebene Tatsachen, die für die Strafzumessung relevant sind, durch eine negative Formulierung in die Strafzumessungserwägungen miteinzubeziehen. Doch wird ein rechtlich fehlerhafter Maßstab angelegt, wenn z.B. das Nichtvorliegen einer finanziellen Notlage einem Täter zum besonderen Schuldvorwurf gemacht wird, obwohl es die Tat in keiner Weise charakterisiert. So ist es nach den getroffenen Feststellungen hier. Daß die Angeklagten in guten Vermögensverhältnissen gelebt hätten und ihre Tat deshalb besonders verwerflich gewesen wäre, hat das Landgericht nicht dargetan. Vielmehr war unmittelbarer Tatanlaß - wenn auch selbst verschuldet - für die am 16. September 1980 beginnenden Veruntreuungen gerade die Tatsache, daß beide wegen anderweitiger finanzieller Belastungen keine Möglichkeit sahen, einen von V. verbrauchten Betrag von 40.000 DM zu ersetzen (UA S. 36). Im übrigen hat das Landgericht nicht verständlich gemacht, inwiefern zum Lebensunterhalt ausreichende Einkommensverhältnisse der Täter für die Strafzumessung überhaupt erheblich sein sollen, wenn es sich - so wie hier - um Veruntreuungen in Höhe von über 30 Millionen DM handelt, die der eine mit Unterstützung des anderen innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als drei Monaten verübt hat.

4

2.

Für die neue Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

5

Bei der Ermittlung des Gesamtschadens, den die Angeklagten durch ihr Verhalten verursacht haben, hat das Landgericht auch den Betrag von 1,9 Millionen DM aus den beiden Überweisungen vor dem 16. September 1980 berücksichtigt (UA S. 122), obwohl es das Strafverfahren insoweit in der Hauptverhandlung durch Beschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat (Prot.-Bd. Bl. 168, 197). Daß es in diesem Zusammenhang die Grundsätze der Entscheidungen BGHSt 30, 147, 197 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81] beachtet hat, ist nicht ersichtlich.

6

Das Landgericht ist davon ausgegangen, "daß die transferierten Gelder bis auf eine Summe von höchstens 1,4 Millionen DM zurückgeführt werden konnten" (UA S. 73). Seine Ausführungen hierzu lassen nicht sicher erkennen, ob es sich bei diesem offenen Restbetrag um eine Feststellung des verbleibenden Mindestschadens oder nur um eine auf vagen Schätzungen beruhende Annahme handelt, aus der keine Schlüsse zum Nachteil der Angeklagten gezogen werden dürfen (vgl. UA S. 126).

7

Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten Sch.-N. u.a. betont, daß er seine Manipulationen in Ausnutzung seiner im Bereich der Firma SV-Service hervorgehobenen und weitgehend unkontrollierten Stellung vorgenommen habe (UA S. 128). Damit hat es möglicherweise einen Umstand, der im Rahmen des Treueverhältnisses zum Tatbestand der Untreue gehört, in unzulässiger Weise auch zur Strafzumessung herangezogen (§ 46 Abs. 3 StGB).

8

3.

Die Einzelstrafen wegen Urkundenfälschung können bestehenbleiben, weil sie von den Beanstandungen ersichtlich nicht berührt werden.

Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer